Arslan Sibel · Nationalrat · 2016-04-27
Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2016-04-27
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen im Namen der Minderheit, Absatz 2 von Artikel 19a, wie er vonseiten der Verwaltung auf Wunsch der Finanzkommission ausgearbeitet wurde, wiederaufzunehmen.
Von diesem Absatz 2 werden alle Forderungen erfasst, die sich gegen ein Opfer richten und die mehr als zwanzig Jahre alt sind. Damit nicht bisherige Schuldner ihre alten Forderungen an ein Opfer abtreten und so loswerden können, muss es sich um Forderungen handeln, die sich originär oder zumindest vor dem Stichtag, also zwanzig Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, gegen das Opfer gerichtet haben. Eine Löschung ist in diesem Bereich notwendig, weil im Rahmen der Änderung des SchKG in den Neunzigerjahren eine Regelung getroffen wurde, die sich in diesem Jahr, 2016, auswirkt. Es wurde damals gesagt, dass Forderungen, die mehr als zwanzig Jahre alt sind, verjähren. Diese Verjährung würde also nun eintreten. Sie kann jedoch mit einem Zahlungsbefehl unterbrochen werden; es gibt [PAGE 674] inzwischen zahlreiche Schuldeneintreibungsunternehmen, die aktuell Betreibungen einleiten, um die Verjährung zu unterbrechen.
Mit diesem Absatz 2 soll jedoch ausgeschlossen werden, dass sich Opfer von Hypothekarschulden befreien können. Aus diesem Grund wird auf die Fälligkeit und nicht auf die Entstehung der Forderung abgestellt, denn bei Darlehen fallen der Zeitpunkt der Entstehung und der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung oft auseinander.
In Artikel 19a Absatz 1 geht es um Forderungen des Gemeinwesens. Diese haben Sie vorher auch beschlossen. Es geht darum, dass die Opfer und ihre Angehörigen mit einbezogen sind.
In Absatz 2 geht es um weitere Forderungen, aber nur um jene, die sich gegen die Opfer selbst richten. Damit die Opfer diese Altlasten nicht mehr mitschleppen, damit sie irgendeinmal einen Schlussstrich ziehen können, beantragen wir, diesen Absatz 2 wiederaufzunehmen.