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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-05-30

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-05-30

Wortprotokoll

Die letzte grosse Revision des Adoptionsrechts liegt ein knappes halbes Jahrhundert zurück. In der Zwischenzeit hat sich nicht nur der Bereich der Technik geändert, sondern auch die Gesellschaft, in der wir heute leben, ist nicht mehr die gleiche wie jene vor einem halben Jahrhundert. Insbesondere das Zusammenleben der Menschen ist vielfältiger geworden. Man kann das bedauern, man kann sich nach der guten alten Zeit zurücksehnen. Aber im Familienrecht ist es so - das haben wir schon mehrmals gesehen -: Wenn das Recht und die gelebte Realität auseinanderklaffen, dann geschieht das normalerweise auf dem Buckel der Schwächsten, also auf dem Buckel der Kinder. Das gilt auch für diese Vorlage.

Ein liberales Familienrecht bildet die Realität ab. Ein liberales Familienrecht versucht nicht, die Gesellschaft zu erziehen, den Menschen zu sagen, wie sie zusammenleben sollen, sie zu überzeugen, dass man sich verheiraten solle, dass man nicht in einer eingetragenen Partnerschaft leben solle, wenn noch ein Kind da ist. Ein liberales Familienrecht bildet das ab, was gelebt wird, und genau das tun wir auch hier mit dieser Vorlage.

Es ist ganz besonders zentral - das habe ich gesagt -, dass die gelebte Realität auch im Recht aufgenommen und abgebildet wird, wenn es um das Kindeswohl geht. Wenn es Ihnen nicht passt, dass erwachsene Menschen ohne Trauschein zusammenleben und dann noch ein Kind dabei ist, dann bestrafen Sie doch nicht das Kind dafür. Wenn es Ihnen nicht gefällt, dass gleichgeschlechtliche Paare in eingetragener Partnerschaft mit dem leiblichen Kind eines der beiden Partner zusammenleben, dann bestrafen Sie doch nicht das Kind dafür. Genau dafür machen wir diese Vorlage, genau für diese Kinder, damit diese Kinder nicht diskriminiert werden, nur weil ihr leiblicher Elternteil mit einem Partner zusammenlebt, ohne Trauschein oder in einer eingetragenen Partnerschaft.

Von der Minderheit wurde die Frage gestellt, ob man nicht zuerst überhaupt einmal das Kindeswohl definieren soll. Das Kindeswohl ist in der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, Artikel 3, sehr wohl geregelt. Es ist da sehr genau umschrieben, was es bedeutet in Bezug auf das subjektive Recht des Kindes, in Bezug auf die Verfahrensregeln, die gelten, wenn es darum geht, dass Entscheidungsträger das Kindeswohl berücksichtigen und ihm Rechnung tragen müssen. Und schliesslich stellt die Kinderrechtskonvention auch einen Auslegungsgrundsatz auf: Im Rahmen der Gesetzesauslegung ist stets die für das Kind beste Lösung zu wählen.

Was dem Kindeswohl am nächsten kommt, das können Sie nicht generell-abstrakt festhalten. Deshalb werden Sie nie ein Gesetz machen können, mit dem Sie jeden Einzelfall festlegen können. Genau deshalb legen Sie im Adoptionsrecht nur die formellen Voraussetzungen fest. Auch in der heutigen Diskussion geht es nur darum, unter welchen Voraussetzungen eine erwachsene Person ein Adoptionsgesuch stellen kann. Nachher geht es darum, zu schauen, ob es im Einzelfall zum Wohle des Kindes ist, eine Adoption zu bewilligen - daran ändern Sie mit der heutigen Gesetzgebung nichts. Es geht ausschliesslich um die formellen Voraussetzungen.

Die Stiefkindadoption wird heute sicher das umstrittenste Thema sein. Dazu noch einmal: Die betreffenden Kinder leben bereits mit ihrem leiblichen Vater oder ihrer leiblichen Mutter und mit einem Partner im Haushalt einer eingetragenen Partnerschaft. Daran ändern Sie nichts, wenn Sie heute nicht auf die Vorlage eintreten, wenn Sie das Gesetz zurückweisen oder wenn Sie sich gegen die Stiefkindadoption generell wehren; daran ändern Sie nichts. Das Einzige, was Sie tun würden, wäre, die Kinder dafür zu bestrafen, dass ihr leiblicher Vater oder ihre leibliche Mutter mit der anderen erwachsenen Person nicht in einer Ehe zusammenlebt.

Wir haben das Kindeswohl bereits bei früheren Revisionen des Familienrechts immer ins Zentrum gestellt. Wir haben das sowohl bei der Revision zum Sorgerecht als auch bei der Revision zum Unterhaltsrecht so gemacht. Es stimmt, was Sie gesagt haben, Herr Nationalrat Schwander: Es ist nicht so, dass es deswegen keinen Streit mehr gibt. Es ist auch nicht so, dass es deswegen keine Scheidungen mehr gibt, dass die Menschen einfach zusammenleben. Das können Sie als Gesetzgeber nicht verordnen. Was Sie aber tun können, ist, die formellen Voraussetzungen so festzulegen, dass im Einzelfall der Fokus auf das Kind gelegt wird und nicht zum Beispiel auf die sich streitenden Eltern. Genau das haben wir mit den letzten Revisionen getan, und das wollen wir auch mit dieser Revision tun.

Es wurde bereits erwähnt, dass bei den formellen Voraussetzungen unser heutiges Adoptionsrecht sehr harte, hohe Anforderungen an die Adoption stellt und auch eine mangelnde Flexibilität aufweist. Ich sage Ihnen nur ein Beispiel: Eine Witwe mit zwei Kindern im Alter von elf und fünfzehn Jahren lebt mit einem neuen Ehegatten zusammen, sie sind also verheiratet. Er ist dreissig Jahre alt und würde diese Kinder gerne adoptieren. Weil der Altersunterschied aber um ein paar Wochen oder Monate zu klein ist, kann er das ältere der beiden Kinder nicht adoptieren, das jüngere kann er adoptieren. Stellen Sie sich vor, wie eine Familie zusammenlebt, wenn ein Kind adoptiert wird und das andere nicht. Es geht hier genau darum, solche starren Vorgaben aufzuweichen. Aber noch einmal: Auch hier geht es ausschliesslich um die formellen Voraussetzungen. Ob am Schluss eine solche Adoption zum Wohle des Kindes ist oder nicht, das muss in jedem Einzelfall geprüft werden.

Sie haben uns den Auftrag gegeben, die Voraussetzungen zu schaffen, dass auch bei eingetragenen Partnerschaften und bei faktischen Lebensgemeinschaften eine Stiefkindadoption möglich ist. Es wurde gesagt, dass man im Abstimmungskampf zur eingetragenen Partnerschaft im Jahr 2005 gesagt habe, es gehe dann nicht um die Adoption. Das stimmt. Es ist halt aber auch so, dass sich die Welt und die Einstellungen verändern. Es ist jetzt vielleicht auch das Bewusstsein gewachsen: Wenn man es in einer eingetragenen Partnerschaft verunmöglicht, dass ein Stiefkind adoptiert wird, so bestraft man letztlich damit nur das Kind und nicht die erwachsenen Menschen.

Es ist ja ein Auftrag auch aus Ihrem Rat, dass man diese Stiefkindadoption ebenfalls formell ermöglicht, wenn es eben um eine eingetragene Partnerschaft geht. Wir werden in der Detailberatung noch darauf zu sprechen kommen, auch auf den Antrag der Minderheit, die die Stiefkindadoption bei faktischen Lebensgemeinschaften nicht ermöglichen will. Ich kann Ihnen bereits jetzt sagen, dass es auch hier natürlich darum geht, dass diese Kinder bereits mit den beiden erwachsenen Personen, von denen eine Person der leibliche Vater oder die leibliche Mutter ist, zusammenleben. Die einzige Frage, die Sie sich stellen müssen, ist, was passiert, wenn z. B. dann in dieser Lebensgemeinschaft der leibliche Vater oder die leibliche Mutter stirbt. Dann verliert das Kind noch einmal eine Bezugsperson, mit der es unter Umständen seit Jahren gelebt hat; es besteht keine Möglichkeit, in Bezug auf das Erbrecht, in Bezug auf andere Rechtsfolgen, hier diese Verbindlichkeit zu haben. Das ist für das Kind unter Umständen eine dramatische Situation. Genau darum geht es, aber wir werden das in der Detailberatung noch anschauen. [PAGE 725]

Ich bitte Sie, auf diese Vorlage einzutreten. Wenn Ihnen gewisse Details in dieser Vorlage nicht passen, dann diskutieren Sie diese bitte in der Detailberatung, schicken Sie nicht das ganze Projekt deswegen an den Bundesrat zurück. Ich danke Ihnen, wenn Sie auf die Vorlage eintreten.