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Guhl Bernhard · Nationalrat · 2016-05-30

Guhl Bernhard · Nationalrat · Aargau · Fraktion BD · 2016-05-30

Wortprotokoll

Es geht hier um faktische Lebensgemeinschaften. Anders als beim Antrag der Minderheit Nidegger zu Ziffer 2 geht es hier also nicht um die sexuelle Ausrichtung, sondern darum, dass man das leibliche Kind der Partnerin oder des Partners adoptieren kann, wenn man mit dieser oder mit diesem mindestens drei Jahre zusammengelebt hat, aber nicht verheiratet ist und auch nicht in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.

Der Ständerat hat diese Frage nicht separat geprüft und behandelt. Im Ständerat lag nur ein gemeinsamer Antrag für die Stiefkindadoption durch Homosexuelle und durch faktische Lebensgemeinschaften vor. Der Ständerat konnte also nicht separat über diese zwei inhaltlich unterschiedlichen Fragen abstimmen - es ist doch jeweils eine andere Fragestellung.

Es gibt schon wesentliche Unterschiede: Da ist die erbrechtliche Absicherung der Partnerin oder des Partners bei einem Todesfall zu bedenken. Stirbt der leibliche Elternteil oder die stiefelterliche Person, so ist wohl das adoptierte Kind, nicht aber der andere Elternteil erbrechtlich begünstigt. Auch im Trennungsfall sieht die Situation für die faktische Lebensgemeinschaft anders aus. Anders als bei der Ehe und bei der eingetragenen Partnerschaft besteht für den kinderbetreuenden Elternteil gegenüber dem wegziehenden und nichtbetreuenden Elternteil kein gesetzlicher Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt. Die kinderbetreuende Partei riskiert - auch wenn es dem wegziehenden Teil wirtschaftlich sehr gutgeht -, letztendlich unter das Existenzminimum zu geraten und auf Sozialhilfe angewiesen zu sein.

Wollen wir das? Ist es zu viel verlangt, dass sich solche Paare auch rechtlich aneinander binden? Wohl zu Recht waren die Vernehmlassungsantworten in dieser Frage sehr kontrovers, und auch etliche Kantone haben sich gegen diese Möglichkeit ausgesprochen.

Gemäss Antrag der Mehrheit soll also ein Kind vom Partner adoptiert werden können, ohne dass man den Partner oder die Partnerin, mit welchem oder welcher man zusammenlebt, bindet. Die Minderheit stellt die Frage in den Raum: Warum soll man eine gesetzliche Bindung des Kindes an eine Person zulassen, wenn die gleiche Person nicht bereit ist, sich an den Partner oder die Partnerin zu binden?

Aus Sicht der Minderheit soll eine rechtliche Verbindung zwischen den Eltern bestehen, bevor man in die Adoption einwilligt. Den Zivilstand der Ehe und die eingetragenen Partnerschaften hat man ja nicht einfach nur so geschaffen, sondern um sich gegenseitig rechtlich absichern zu können, dies insbesondere auch für diejenigen Fälle, in denen Kinder da sind.

Wir machen die Gesetze nicht für die Schönwetterlagen, sondern für die weniger schönen Szenen. Trennungen sind nie schön. Wenn sich die Ex-Partner bezüglich Kindern dann nicht einigen können, kommt es oft zu unschönen Szenen. Und auch in diesen Situationen sind die Kinder besser geschützt, wenn es zuvor eine gesetzliche elterliche Bindung gab. Denn dort, wo die Bindung da war, wird ein Eheschutzverfahren eingeleitet, welches summarisch geführt wird. Dies führt in der Regel zu einer raschen Regelung. Anders verhält es sich im Fall einer faktischen Lebensgemeinschaft. Sind sich die Eltern bezüglich Unterhaltsregelung nicht einig, muss sich das Kind ans Gericht wenden und eine Unterhaltsklage einreichen. Erfahrungsgemäss ziehen sich solche Verfahren sehr lange hin, insbesondere darum, weil zuerst eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt werden muss. Dies erachtet die Minderheit als eine unnötige Rechtsunsicherheit für das Kind.

Wenn ein Paar die Bindung zum Kind mit der Stiefkindadoption festigen will, so wird dies mit Ihrer Stimme für die Minderheit nicht verunmöglicht. Ein solches Paar muss nebst der Bindung zum Kind auch eine rechtliche Bindung eingehen und diese verankern.

Bitte stimmen Sie für den Antrag der Minderheit.