Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-05-30
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-05-30
Wortprotokoll
Sie entscheiden heute, was mit den Stiefkindern passiert, die bei ihrem leiblichen Vater oder ihrer leiblichen Mutter sind, der bzw. die heute schon in einer faktischen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. Ich sage es gerne noch einmal: Falls es Sie stört, dass diese beiden erwachsenen Personen nicht verheiratet sind, dann nützt es dem Kind überhaupt nichts, wenn Sie heute sagen: "Dann will ich auch nicht, dass dieses Stiefkind adoptiert werden kann."
Die Minderheit, die vor allem auch keine Stiefkindadoption für faktische Lebensgemeinschaften will, hat gesagt, man könne doch von einem solchen Paar verlangen, dass es heiratet. Selbstverständlich können Sie das verlangen. Eine liberale Haltung ist das nicht gerade, aber Sie können Ihre Erwartung schon zum Ausdruck bringen. Aber was nützt das dem Kind? Wenn Sie sagen, Sie erwarten, dass diese beiden erwachsenen Personen zuerst heiraten, bevor eine Stiefkindadoption möglich ist, nützt das dem Kind überhaupt nichts. Stellen Sie sich vor, dass dieses Kind den leiblichen Elternteil verliert und vom Stiefvater oder von der Stiefmutter nicht adoptiert werden konnte. Es verliert dann auch noch den Unterhaltsanspruch, es verliert den Erbanspruch, und es verliert den Anspruch auf eine Kinder- und Waisenrente. Ist es das, was Sie für diese Kinder wollen?
Noch einmal: Verwirklichen Sie in diesem Gesetz nicht Ihre persönlichen Wertvorstellungen. Diese dürfen Sie haben, aber bei dieser Vorlage geht es um die Kinder, die heute schon in diesen Partnerschaften, seien es faktische Lebensgemeinschaften, seien es eingetragene Partnerschaften, leben. Um sie geht es heute, und Sie entscheiden heute, wie diese Kinder abgesichert werden können, wie sich diese Kinder trotz einer speziellen Umgebung in einem Familiengefüge einbringen können.
Die Minderheit Nidegger möchte, dass Personen in eingetragenen Partnerschaften keine Stiefkinder adoptieren können. Ich glaube, darüber haben wir vorhin schon länger diskutiert. Das heisst einfach nichts anderes, als dass Sie diesen Kindern keine rechtliche Absicherung geben. Sie verweigern diesen Kindern ihre rechtliche Absicherung, nur weil ihr leiblicher Vater oder ihre leibliche Mutter in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. Wollen Sie diese Kinder dafür bestrafen? Ich meine, das kann mit dem Kindeswohl nun wirklich nichts zu tun haben.
Die Minderheit Guhl möchte, dass Personen in faktischen Lebensgemeinschaften Stiefkinder nicht adoptieren können. Stellen Sie sich folgendes Beispiel vor: Eine verwitwete Mutter lebt zusammen mit ihrem Kind neu mit einem Partner in einer faktischen Lebensgemeinschaft. Das war der Entscheid der erwachsenen Personen - nicht das Kind hat das entschieden. Die Mutter und der neue Partner haben dann zusammen ein Kind. Das eine Kind hat dann eine leibliche Mutter und einen leiblichen Vater. Diese sind halt nicht verheiratet - das gibt es. Das andere Kind, das nur die leibliche Mutter hat und den Vater verloren hat, kann vom neuen Lebenspartner der Mutter nicht adoptiert werden. Sein Geschwister hat eine leibliche Mutter und einen leiblichen Vater. Ich denke, gerade für solche Kinder ist das eine extrem belastende Situation.
Darüber entscheiden Sie heute. Sie können schon sagen, dass die beiden doch heiraten sollen - aber bestrafen Sie doch nicht die Kinder, wenn sie es nicht tun!
Die Frage, die sich in der Kommission gestellt hat - ich gehe gerne kurz darauf ein -, ist die, ob faktische Lebensgemeinschaften genug Konturen haben, so sage ich einmal, um festzustellen, ob es sich um eine stabile Beziehung handelt, oder ob da zwei Personen kurzfristig mal zusammenleben und vorübergehend eine lockere Beziehung haben. Da möchte ich Ihnen schon sagen: Dazu äussert sich die Botschaft sehr klar. Mit "faktische Lebensgemeinschaft" ist nicht einfach jede Form von Lebens- und Wohngemeinschaft gemeint. Es muss sich dabei um eine eheähnliche Partnerschaft zweier Personen handeln, weil mit der Stiefkindadoption eine Familie begründet werden soll, bei der die adoptierende Person die Rolle des zweiten Elternteils übernimmt. Das heisst, eine Stiefkindadoption wäre z. B. ausgeschlossen bei einer Frau, die mit ihrer Schwester in einem Haushalt lebt und deren Kind adoptieren will; das geht nicht. Es geht also hier um eine eheähnliche Paarbeziehung.
Auch was den Nachweis des dreijährigen gemeinsamen Haushalts betrifft, erwarten wir keine Schwierigkeiten. Die Adoptiveltern sollen plausibel darlegen, dass ein solcher gemeinsamer Haushalt besteht. Dafür gibt es Belege, z. B. ein gemeinsamer Mietvertrag oder die Verwendung einer ausschliesslichen und gemeinsamen Postadresse.
Zu beachten ist auch, dass der Unschärfe des Begriffs in diesem Kontext eine weitaus geringere Bedeutung zukommt als in anderen Bereichen. Letztlich öffnet der entsprechende Nachweis ja nur den Zugang zum Adoptionsverfahren - ich habe das schon beim Eintreten gesagt. Es geht hier um eine formelle Voraussetzung, um überhaupt ein Adoptionsgesuch einreichen zu können. Nachher kommt dann das eigentliche Adoptionsverfahren erst zum Laufen: Dann wird geprüft, ob bei den adoptionswilligen Eltern die Stabilität der Beziehung gegeben ist, damit die Adoption schliesslich auch zum Wohle des Kindes ist.
Im Übrigen sieht der Entwurf vor, dass auch bei der gemeinschaftlichen Adoption durch ein verheiratetes Paar nicht auf die zivilstandliche Ehedauer, sondern ebenfalls auf den dreijährigen gemeinsamen Haushalt abgestellt wird. Es genügt also nicht, dass man einen dreijährigen Eheschein vorweisen kann. Vielmehr muss das Paar tatsächlich in einem gemeinsamen Haushalt leben. Das hat auch damit zu tun, dass heute viele Paare über viele Jahre zusammenleben und erst dann heiraten, wenn sich der Kinderwunsch konkretisiert. Das Abstellen auf den dreijährigen gemeinsamen Haushalt wurde übrigens in der Vernehmlassung auch deutlich unterstützt.
Auf Folgendes möchte ich abschliessend noch kurz eingehen: Wenn sich die faktische Lebensgemeinschaft nach der Adoption des Stiefkindes auflöst - was ja vorkommen kann, werden doch nicht nur Ehen aufgelöst, sondern auch faktische Lebensgemeinschaften -, dann ist die Situation für das Kind aber immer besser, wenn es adoptiert worden ist. Glauben Sie also nicht, dass, wenn ein Stiefkind in einer faktischen Lebensgemeinschaft lebt und diese Lebensgemeinschaft auseinandergeht, das Kind dann irgendwie abgesichert sei. Selbst in dieser Situation, die wir niemandem wünschen, ist ein Kind besser abgesichert, wenn es adoptiert werden konnte, als wenn es eben nicht adoptiert werden konnte. Natürlich ist die Situation, wenn die Eltern oder die Stiefeltern verheiratet waren, klarer; dann gibt es das Eheschutzverfahren und all die rechtlichen Folgen. Aber wenn die Eltern nicht verheiratet sind, dann ist das Kind besser abgesichert, wenn Sie nun ermöglichen, dass es adoptiert werden kann, eben auch von einer Person in einer faktischen Lebensgemeinschaft. [PAGE 731]
Ich bitte Sie: Fokussieren Sie auf das Interesse des Kindes. Fokussieren Sie darauf, mit welchen Vorgaben Sie die Situation des Kindes besser absichern können, wenn seine Eltern oder seine Stiefeltern eben nicht verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben. In beiden Fällen tun Sie etwas für das Kindeswohl, wenn Sie ermöglichen, dass eine Stiefkindadoption möglich ist.
In diesem Sinne - also im Sinne des Wohles des Kindes - bitte ich Sie, beide Minderheitsanträge abzulehnen.