Maurer Ueli · Bundesrat · 2016-05-30
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2016-05-30
Wortprotokoll
Zuerst zu den Steuerinformationsabkommen mit Belize und Grenada: Diese Steuerinformationsabkommen entsprechen den von den eidgenössischen Räten bereits genehmigten und in Kraft stehenden Abkommen, die Sie bereits kennen. Sie regeln den Informationsaustausch auf Ersuchen. Der Vollzug dieser Steuerinformationsabkommen wird in unseren Gesetzen festgelegt und geregelt.
Die Schweiz verfügt mit diesen beiden Staaten, Belize und Grenada, durch das alte Doppelbesteuerungsabkommen mit Grossbritannien von 1954, welches 1963 auf die genannten Staaten ausgedehnt wurde, bereits über ein Doppelbesteuerungsabkommen. Das Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke hat beim Peer Review zu diesen beiden Staaten festgehalten, dass das Doppelbesteuerungsabkommen von 1954 mit der Schweiz nicht dem internationalen Standard im Bereich der Amtshilfe in Steuersachen entspricht. Darauf gelangten diese beiden Staaten mit der Bitte um Aufnahme von Verhandlungen für den Abschluss eines Steuerinformationsabkommens an uns.
Die Verhandlungen haben auf dem Korrespondenzweg stattgefunden und wurden im Dezember 2014 abgeschlossen. Die beiden Abkommen ersetzen das Doppelbesteuerungsabkommen von 1954 nicht, sondern sehen standardkonforme Bestimmungen für den Informationsaustausch in Steuersachen vor. Als neuere und spezifischere Abkommen gehen sie dem Doppelbesteuerungsabkommen von 1954 vor. Die Abkommen sind sowohl formell als auch materiell standardkonform und entsprechen der Schweizer Praxis in Bezug auf den Informationsaustausch in Steuersachen.
Ausgetauscht werden Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des internen Rechts betreffend die unter das Steuerinformationsabkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Sogenannte "fishing expeditions", also Gesuche ohne konkrete Anhaltspunkte oder Ersuchen um Informationen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person wahrscheinlich nicht gegeben ist, sind untersagt.
Diese beiden Abkommen entsprechen dem OECD-Musterabkommen, wie Sie es bereits kennen. Ich bitte Sie, auf die beiden Bundesbeschlüsse einzutreten und ihnen zuzustimmen.
Die Geschäfte bezüglich Doppelbesteuerungsabkommen mit Oman, Norwegen, Albanien und Liechtenstein behandeln Sie ebenfalls als Zweitrat. Bei den Abkommen mit Norwegen, Albanien und Liechtenstein geht es um die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommens- und der Vermögenssteuer. Das Abkommen mit Oman betrifft nur die Einkommenssteuer.
Bei Norwegen und Albanien geht es um Teilrevisionen der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen. Das Protokoll mit Norwegen verankert eine Schiedsklausel im Zuge der Umsetzung einer früher vereinbarten Meistbegünstigungsklausel. Damit kann ein Ziel der schweizerischen Abkommenspolitik erreicht werden. Das Protokoll mit Albanien bringt zusätzlich zur Bestimmung über den Informationsaustausch in verschiedenen Punkten eine Verbesserung und Aktualisierung des Doppelbesteuerungsabkommens.
Bei Oman geht es um ein neues Doppelbesteuerungsabkommen. Es vermeidet die Doppelbesteuerung mehrheitlich nach den Regeln unserer Abkommenspolitik. Es enthält eine Bestimmung über den Austausch von Informationen gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens.
Bei Liechtenstein geht es ebenfalls um ein neues Doppelbesteuerungsabkommen. Es soll das geltende Abkommen mit Liechtenstein aus dem Jahr 1995 über verschiedene Steuerfragen ersetzen. Es vermeidet die unter dem geltenden Abkommen bestehende Doppelbesteuerung von Leistungen der liechtensteinischen AHV an in der Schweiz ansässige Steuerpflichtige, indem es deren ausschliessliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat vorsieht. Das neue Abkommen übernimmt vom geltenden Abkommen die ausschliessliche Besteuerung des Erwerbseinkommens von Grenzgängern im Ansässigkeitsstaat. Es erfüllt damit die Motion 12.3046. Es sieht für die Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren Regelungen vor, die der schweizerischen Abkommenspolitik entsprechen. Es enthält eine Bestimmung über den Austausch von Informationen gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens. Der Umsetzungserlass zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein schafft die nötigen Rechtsgrundlagen zur Regelung der Übernahme von Ausgleichszahlungen im Inland, die die Schweiz im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen leistet.
Ich bitte Sie, auch auf diese vier Bundesbeschlüsse einzutreten und ihnen zuzustimmen. Sie entsprechen dem Standard, den Sie bereits von anderen Abkommen her kennen.