Hegglin Peter · Ständerat · 2016-05-30
Hegglin Peter · Ständerat · Zug · CVP-Fraktion · 2016-05-30
Wortprotokoll
Ich versuche es nochmals und schliesse mich dieses Mal auch der Minderheit Keller-Sutter an, klar wissend, dass ich mit meinem Votum einer Minderheit der Kantone folge. Und zwar beantrage ich Ihnen, der vom Nationalrat beschlossenen Version zur zinsbereinigten Gewinnsteuer zu folgen, weil dies eine Ersatzlösung für heute geltende Bestimmungen für die Statusgesellschaften der Swiss Finance Branch ist.
Ohne die zinsbereinigte Gewinnsteuer beinhaltet die Unternehmenssteuerreform III keine Lösung für diese Gesellschaftsformen. Die anderen Sonderlösungen decken diese Bedürfnisse nicht ab. Dabei geht es um einen aus steuerlicher Sicht substanziellen Bereich, belaufen sich doch die Steuererträge beim Bund auf 236 Millionen Franken bzw. auf 98 Millionen Franken bei den Kantonen. Davon machen die Finanzierungsaktivitäten der Swiss Finance Branch beim Bund 151 Millionen Franken und bei den Kantonen 81 Millionen Franken aus und jene der Holdinggesellschaften beim Bund doch immer noch 85 Millionen Franken und bei den Kantonen 17 Millionen Franken. Dazu kommen noch indirekt generierte signifikante Steuereinnahmen von Dienstleistungserbringern, Finanzdienstleistungen, Rechts- und Steuerberatung, der Revision und des Geschäftstourismus. Dieser Bereich konnte nicht substanziiert werden, aber es ist sicher ein recht ansprechender Betrag.
Bei den Finanzierungsaktivitäten der Swiss Finance Branch kann man davon ausgehen, dass dieses Steuersubstrat vollständig ins Ausland abwandert, wenn es keine Ersatzmassnahmen gibt. Die Finanzierungsaktivitäten der Holdinggesellschaften dürften etwas weniger mobil sein, sodass sie nicht vollständig abwandern dürften, wenn es keine geeignete Ersatzmassnahme für Finanzierungsaktivitäten gäbe. Von daher kann ich die geschätzten Einnahmen aus Finanzierungsaktivitäten der Swiss Finance Branch vollständig mit den geschätzten Mindereinnahmen aus der zinsbereinigten Gewinnsteuer verrechnen. Bei den Einnahmen aus Finanzierungsaktivitäten der Holdinggesellschaften erscheint demgegenüber eine Verrechnung zu 50 bis 80 Prozent realistischer zu sein als eine zu 100 Prozent. Daraus ergibt sich ein statischer Saldo von 102 bis 128 Millionen Franken weniger. Es sind also nicht die 260 Millionen Franken, die jetzt immer genannt wurden. Diese Summe reduziert sich aufgrund der vorhin beschriebenen Massnahmen, deren Folgen ich aber leider nicht näher quantifizieren kann.
Die Beträge gelten aber immer nur dann, wenn alle Kantone die zinsbereinigte Gewinnsteuer einführen. Wenn nur der Bund die zinsbereinigte Gewinnsteuer einführt, reduzieren sich die Ausfälle bei den Kantonen auf 55 Millionen Franken. Diese Beträge basieren auf einer zehnjährigen Bundesobligation mit einer Rendite von 2,5 Prozent. Aufgrund der aktuellen Situation mit tiefen Zinsen würden sich die Ausfälle markant reduzieren. Bei einem Zinssatz von 0 Prozent belaufen sie sich noch auf 52 Millionen beim Bund; wenn alle Kantone die Massnahme einführen, belaufen sie sich auf 68 Millionen Franken. Bei einer Nettobetrachtung könnten sogar Mehrerträge erwartet werden. Weiter ist zu beachten, dass die Steuerentlastungen vor allem bisher nicht privilegiert besteuerten schweizerischen Unternehmen zugutekämen.
Um die Auswirkungen sämtlicher Massnahmen der Unternehmenssteuerreform III abzufedern, war eine Gegenfinanzierung über eine Harmonisierung der Dividendenbesteuerung geplant. Leider hat der Nationalrat diese Gegenfinanzierung abgelehnt. Auch ich bedaure dies sehr; ich glaube, er hat dem Geschäft einen Bärendienst erwiesen. Deshalb dürfte die Unternehmenssteuerreform III einen schweren Stand haben, und zwar - wir haben es heute gehört - hier im Ständerat, aber auch in einem Referendum. Deshalb habe ich versucht, jetzt eine Gewichtung der zinsbereinigten Gewinnsteuer vorzunehmen - ich habe es Ihnen vorgängig ja dargelegt. Ich behaupte, dass die Bilanz gar nicht so schlecht ist; ich sehe nämlich eher Vorteile. Ich wehre mich [PAGE 253] deshalb dagegen, dass nur die zinsbereinigte Gewinnsteuer in Geiselhaft genommen wird und die Zustimmung ultimativ mit der Harmonisierung der Dividendenbesteuerung verbunden bzw. ein Referendum von dieser Frage abhängig gemacht wird. Auch diverse andere Massnahmen führen zu Mindereinnahmen. Bei der Dividendenbesteuerung erreichen zudem heute schon zehn Kantone die Marke von 60 Prozent. Die Gegenfinanzierung würde also nur noch bei 16 Kantonen zur Anwendung kommen.
Wie gesagt, die Anwendung der zinsbereinigten Gewinnsteuer ist für die Kantone fakultativ, dürfte aber vor allem bei Finanzierungsstandorten relevant sein. In der Vernehmlassung haben sich die Kantone Zürich, Schwyz, Zug, Schaffhausen, Aargau und Waadt dafür ausgesprochen. Gerade Kantone mit einer starken Ausprägung internationaler Konzernfinanzierungsfunktionen können sich spezifisch verbessern, ohne eine generelle Steuersenkung vorzunehmen. Die generelle Senkung der Unternehmensbesteuerung ist ja das Teure bei der Unternehmenssteuerreform III. Das führt ja immer zu hohen Ausfällen. Wie wir auch vorhin gehört haben, wurden sie auf gegen 2 Milliarden Franken berechnet.
Wie die Patentbox und die Abzüge für Forschung und Entwicklung erlaubt auch die zinsbereinigte Gewinnsteuer den Kantonen punktuelle Steuererleichterungen, die weniger Steuerausfälle zur Folge haben. Die zinsbereinigte Gewinnsteuer wirkt sich für jene Gesellschaften, die von den Massnahmen profitieren, ähnlich aus wie eine allgemeine Gewinnsteuersenkung. Somit sind die zinsbereinigte Gewinnsteuer und eine allgemeine Steuersenkung teilweise Substitute. Gerade den Kantonen mit bedeutenden Finanzierungsfunktionen könnte diese Regelung grosse Vorteile bringen. Sie würde spezifisch wirken, und Mitnahmeeffekte könnten verringert werden. Im Rahmen des von der Reform vorgegebenen Massnahmenpakets sind die Kantone in ihrer Steuerstrategie autonom. Die Frage, welche Steuerstrategie für den einzelnen Kanton passend ist, ist aufgrund seiner spezifischen Ausgangslage, seines Stärken-Schwächen-Profils und der sich daraus eröffnenden Chancen und Risiken optimal zu entscheiden. Die zinsbereinigte Gewinnsteuer könnte eine Brücke bilden, spezifische Angebote machen zu können und wenige generelle Steuersenkungen vornehmen zu müssen. Die durch die Unternehmenssteuerreform III bedingten Ausfälle berechneten sich bekanntlich immer aufgrund der generellen Senkung der Unternehmensbesteuerung auf 12 oder 13 Prozent und eben nicht aufgrund der spezifischen Massnahmen.
Besten Dank dafür, dass Sie der Minderheit folgen.