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Jositsch Daniel · Ständerat · 2016-06-02

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2016-06-02

Wortprotokoll

Das Strafregister ist grundsätzlich ein heikles Instrument, weil es über die Verbüssung der Strafe hinaus Wirkung entfaltet. Das heisst: Obwohl der Täter eine Strafe verbüsst hat, ist eine Strafe noch im Strafregister eingetragen. Wir befinden uns hier in einem Spannungsbereich. Einerseits haben die Strafverfolgung und die Öffentlichkeit ein Interesse zu wissen, was im Vorleben einer Person, die verurteilt worden ist, passiert ist. Auf der anderen Seite stehen die Interessen des Betroffenen, sein Strafregister gewissermassen nicht unbeschränkt hinter sich herziehen zu müssen. Hier zu legiferieren - und das tun wir - ist [PAGE 305] eine sensible Sache, die man mit viel Augenmass vornehmen muss.

Ursprünglich war es so, dass Einträge, die aus dem Strafregister gelöscht wurden, für Strafverfolgungsbehörden weiterhin ersichtlich waren. Dies hatte zur Folge, dass man Menschen, die vor dem Richter erscheinen mussten, Bagatelldelikte vorwarf, die Jahrzehnte zurücklagen. Diesen Missstand wollte man mit der Revision von 2007 zu Recht beheben. Man wollte es neu machen. Wie es häufig passiert, schlug dann das Pendel in die andere Richtung aus. Man sagte: Wenn etwas gelöscht wird, wird gleich alles physisch gelöscht. In Artikel 369 Absätze 7 und 8 StGB wurde festgehalten: "Nach der Entfernung darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. Die Strafregisterdaten sind nicht zu archivieren." Das hatte zur Konsequenz, dass, wenn diese Leute eine gewisse Zeit nach der Löschung eines Urteils wieder vor dem Richter erschienen, dieser den Eindruck hatte, es handle sich um eine Person, die im Vorleben überhaupt noch nie straffällig geworden sei.

Das ist bei schweren Delikten natürlich stossend. Das heisst, die jetzige Revision, also die Schaffung des Strafregistergesetzes, hat im Wesentlichen auch zum Ziel, das Pendel wieder in die Mitte zu bringen; wir brauchen hier einen vernünftigen Kompromiss.

Der Bundesrat teilt dieses Anliegen, und er hat gesagt: Ja, gewisse Delikte sollen für den Rest des Lebens im Strafregister ersichtlich sein. Er hat das in Artikel 32 Absatz 2 Litera c von der Höhe der Strafe abhängig gemacht: Wenn jemand zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt wird, dann soll das für den Rest des Lebens im Strafregister ersichtlich sein. Nun muss man wissen: Es sind ganz wenige Delikte, bei denen das überhaupt infrage kommt. Es sind, wenn ich das richtig gesehen habe, drei: Mord, qualifizierte Geiselnahme und Völkermord. Das letzte Delikt können Sie in der Praxis vergessen. Es handelt sich also um Mord und qualifizierte Geiselnahme. Es kommt dazu, dass bei diesen Delikten das entsprechende Urteil ausgefällt werden muss. Es wird ja nicht jeder, der wegen Mordes verurteilt wird, zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Das bedeutet, dass die Version Bundesrat sehr selten zum Tragen kommen wird. Die meisten Gewalt- und alle Sexualdelikte wären davon nicht betroffen, und bei den schwersten Delikten wären es eben auch nur jene mit dem Höchsturteil.

Da muss man sich auch die Frage stellen: Ist ausgerechnet die lebenslängliche Freiheitsstrafe diejenige, bei der wir einen Strafregistereintrag bis zum Tod brauchen? Nicht, dass jeder, der zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt wird, sich auch lebenslänglich im Strafvollzug befände - aber es sind doch diejenigen Leute, die sich sehr lange im Strafvollzug befinden. Und im Strafvollzug selber brauchen wir dieses Instrument eigentlich nicht.

Zum Antrag der Minderheit, der die Version des Nationalrates mitträgt, muss ich quasi meine Interessenbindung bekanntgeben: In meinem früheren Leben im Nationalrat war ich Mitautor dieser Version; ich bin da also nicht ganz unbeteiligt. Diese Minderheit respektive der Nationalrat sieht hier eine Ausweitung des Deliktskatalogs vor, wie es der Kommissionsberichterstatter ausgeführt hat, und zwar einerseits auf schwere Gewaltdelikte, andererseits auf Sexualdelikte. Es geht darum, dass die schweren Gewaltdelikte aufgrund ihrer Schwere erfasst werden sollen. Sie sollen sichtbar sein, weil es eben schwere Delikte sind und man sagt: Bei diesen Delikten soll für den Richter, unabhängig von der Höhe der Strafe, erkennbar sein, dass jemand schon einmal ein solches Delikt begangen hat.

Es geht dabei um vorsätzliche Tötung, Mord, schwere Körperverletzung, qualifizierten Raub - nicht um einfachen Raub, sondern um Raub, bei dem Lebensgefahr besteht, weil eine schwere Körperverletzung mitverübt wird. Es geht weiter um qualifizierten Menschenhandel bei minderjährigen Opfern und Gewerbsmässigkeit, um qualifizierte Geiselnahme - ich lese das jetzt nicht alles vor. Das ist die erste Kategorie von Delikten, um die es hier geht.

Die zweite Kategorie sind Sexualdelikte, und zwar insbesondere Delikte, bei denen man sagt: Die Strafe mag vielleicht im konkreten Fall nicht so hoch sein, aber bei den Sexualdelikten geht es eben häufig um Täter, bei denen eine hohe Rückfallgefahr besteht. Denken Sie an pädosexuelle Straftäter - nicht dass wir hier auf die Populismusschiene gehen müssen, aber wir müssen einfach anerkennen, dass ein kernpädosexueller Straftäter eine Prädisposition hat, die sich nicht therapieren lässt. Das heisst, ein Pädosexueller kann zwar in Zukunft nicht mehr straffällig werden - das ist das Ziel, das man verfolgen muss -, aber er hat eine grundsätzlich höhere Prädisposition, rückfällig zu werden. Deshalb besteht auch ein hohes Interesse daran, dass erkennbar ist, dass wir es hier, trotz einer nicht so hohen Strafe, mit einem vorbestraften Täter zu tun haben. Das heisst, der Katalog, den die Minderheit vorschlägt, orientiert sich einerseits an der Schwere des Delikts und andererseits an der Bedeutung, die es hat, dass erkennbar ist, dass ein Täter rückfällig geworden ist.

Was auch wichtig ist: Das Strafregistergesetz sieht vor, dass ein Strafregistereintrag je nachdem von mehr oder von weniger Personen respektive Institutionen eingesehen werden kann. Der Minderheitsantrag möchte die Einsicht bei diesen Delikten nur für Strafverfolgungsbehörden vorsehen. Nur die Strafverfolgungsbehörden, das heisst die Strafgerichte plus die Leute, die damit zu tun haben, sollen bis zum Tod der betreffenden Person erkennen können, dass diese vorbestraft ist.

Es geht also nicht darum, dass das gegen aussen sichtbar wird, sondern es ist nur für die Strafverfolgungsbehörden, die das richtigerweise erkennen müssen. Es geht nicht darum, dass wir uns hier vor der öffentlichen Meinung hertreiben lassen. Davon möchte ich mich ganz klar distanzieren. Sie wissen aber, wie das ist: Wenn sich in einem Fall herausstellt, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht erkennen konnten, dass ein Täter vorbestraft war, versteht niemand in der Öffentlichkeit, dass man solche Delikte löscht. Deswegen möchte die Minderheit hier weiter gehen als der Bundesrat, aber trotzdem noch ein vernünftiges Mass wahren.

Man kann einwenden, dass dieser Deliktskatalog bzw. dieser Eintrag nur ganz selten überhaupt eine Rolle spielt, denn diese Täter sind ja häufig sehr lange im Strafvollzug, und auch in der Version des Bundesrates sind diese Taten noch sehr lange eingetragen. Das ist richtig. Natürlich handelt es sich um wenige Fälle, um wenige extreme Fälle. Genau bei diesen extremen Fällen ist es eben wichtig, dass die Strafverfolgungsbehörde Kenntnis davon hat, was sich im Vorleben eines Täters abgespielt hat.

Dieser Antrag - das war ein Novum im Nationalrat - wurde gemeinsam von Vertretern der SP, der SVP, der CVP, der GLP und der BDP eingereicht. Man wollte eine breite Allianz für einen vernünftigen Kompromiss finden: Das war dieser Kompromiss. Ich beantrage Ihnen deshalb, die Minderheit zu unterstützen.

Ich nenne Ihnen ein Beispiel für die Konsequenz, die es hat, wenn die Minderheit nicht unterstützt wird und die Mehrheit obsiegt: Wenn ein pädosexueller Täter im Alter von 25 Jahren, für diesen Fall ein realistisches Alter, ein Kind vergewaltigt und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren - das ist eine realistische Strafe - verurteilt wird, dann wird das Urteil gelöscht, wenn der Täter 45 Jahre alt ist. Wenn er also nachher wieder delinquiert, dann steht ein Mann vor dem Richter, der in den Augen des Richters vorher nie delinquiert hat. Der Richter hat also das Gefühl, er habe es mit einem Ersttäter zu tun. Das ist auf der einen Seite nicht richtig, um den Täter richtig zu beurteilen, und auf der anderen Seite auch nicht richtig, wenn beispielsweise entschieden werden muss, ob man ihn in Untersuchungshaft versetzt, ob Gefahr für die Öffentlichkeit besteht usw.

Noch ein Satz: Das Strafregister ist kein Teil der Strafe. Es geht nicht darum, den Täter zu bestrafen. Es geht darum, sich die Frage zu stellen, wann für die Strafverfolgungsbehörde - und ich betone noch einmal, in diesem Fall nur für die Strafverfolgungsbehörde - erkennbar sein muss, dass [PAGE 306] ein Täter bereits einmal einschlägig delinquiert hat. Alleine diese Frage müssen wir uns stellen.

Deshalb beantrage ich Ihnen, den Antrag meiner Minderheit zu unterstützen.