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Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · 2016-06-06

Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · Thurgau · CVP-Fraktion · 2016-06-06

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir, zu Artikel 6 Absatz 2 etwas zu sagen. Er lautet: "Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Er wählt sie für eine Amtsdauer von 4 Jahren. Er kann die Mitglieder einmal, die Präsidentin oder den Präsidenten zweimal wiederwählen. Er kann Mitglieder des Verwaltungsrats aus wichtigen Gründen abberufen." Hier hat unsere Kommission in der Detailberatung einige Diskussionen geführt. Schliesslich ist klar festzuhalten, dass der Begriff "einmal wiederwählen" acht Jahre Amtszeit bedeutet, und "zweimal wiederwählen" sind zwölf Jahre Amtszeit. Dies möchte ich einfach wegen der Klärung dieser Formulierungen "einmal" bzw. "zweimal wiederwählen" so festhalten.

In Absatz 6 hat der Nationalrat auch eine Änderung vorgenommen. Die Ergänzung ist redaktioneller Natur. Der öffentliche Vertrag wird zwischen den Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Innosuisse abgeschlossen, und es sollte daher nicht nur "Vertrag mit der Innosuisse" heissen, wie es in der Fassung des Bundesrates steht. Die Ergänzung dient hier zur Klärung.

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