Abate Fabio · Ständerat · 2016-06-07
Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2016-06-07
Wortprotokoll
Am 11. März 2012 haben Volk und Stände den neuen Artikel 106 der Bundesverfassung angenommen, und zwar den direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative "für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls", die in der Zwischenzeit zurückgezogen wurde.
Gemäss Absatz 1 der Verfassungsbestimmung erlässt der Bund Vorschriften über die Geldspiele, und er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. Der vorliegende Entwurf zum neuen Geldspielgesetz setzt die Verfassungsbestimmung um. Das geltende Lotteriegesetz von 1923 und das Spielbankengesetz werden durch das neue Gesetz ersetzt. Der Bereich der Spielbanken wird gemeinsam mit demjenigen der Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele umfassend in diesem Gesetz geregelt, sodass der gesamte schweizerische Geldspielsektor widerspruchsfrei und transparent geregelt ist.
In den Geltungsbereich des vom Bundesrat unterbreiteten neuen Gesetzes fallen grundsätzlich alle Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Restgeschäftes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht. Die einzelnen Spielkategorien bleiben gleich wie heute, aber mit folgenden Neuheiten und Präzisierungen:
Das heutige Verbot, Spielbankenspiele online durchzuführen, wird aufgehoben. Den Spielbanken soll erlaubt werden, über Internet oder andere telekommunikationsgestützte Netze Spiele anzubieten. Eine Erweiterung der Konzession ist nötig; es sollen Regeln zum Schutz der Spieler vor exzessivem Geldspiel und anderen Gefahren gelten, und die Besteuerung soll sichergestellt werden. Nur Spielbanken, die bereits physisch bestehen, dürfen ein Online-Spielangebot entwickeln.
Der Zugang zu Angeboten, die aus dem Ausland stammen, wird gesperrt. Warum? Ein Grund ist der Schutz der Spieler. Es nützt nichts, im Gesetz soziale Massnahmen zum Schutz von Spielerinnen und Spielern in der Schweiz vorzusehen, wenn sie ohne Weiteres Zugang zu ausländischen Online-Spielangeboten haben, für die diese Schutzmassnahmen nicht gelten. Dann haben wir den Schutz der finanziellen Interessen von Bund und Kantonen. Das Geld, mit dem auf diesen ausländischen Online-Spielangeboten gespielt wird, geht nicht in die AHV und bleibt gemeinnützigen Zwecken fremd. Es besteht ein starkes öffentliches Interesse daran, dass Spieler in unserem Land schweizerische Spielangebote nutzen. Länder mit neuen Geldspielgesetzgebungen wie Frankreich, Italien, Belgien und Dänemark setzen ein solches Blocking seit mehreren Jahren erfolgreich ein. Weitere Länder, wie zum Beispiel Österreich, planen eine solche Einführung ebenfalls. Unabhängig von unseren spezifischen inländischen Faktoren und Realitäten des Spielbereichs geht der internationale Trend im Geldspielbereich also klar in Richtung Blocking; dieser Trend wird von der OECD und dem Europarat unterstützt. Trotz des Drucks der letzten Woche hat die Kommission die Artikel 84ff. des Entwurfes des Bundesrates gar nicht zur Diskussion gestellt.
Die Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele werden in zwei Kategorien eingeteilt. Für die Grossspiele, die automatisiert interkantonal oder online durchgeführten Spiele, gilt ein strengerer regulatorischer Rahmen. Es bleiben die Kleinspiele mit kleinen Einsätzen und Gewinnmöglichkeiten. Sportwetten können als Grossspiele sowie als Kleinspiele angeboten werden; das Gesetz regelt die Einzelheiten. Die Spielbankenspiele sind Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen. Es geht um die Tischspiele, die Spielautomatenspiele und die grossen Pokerturniere. Neu werden kleine Pokerturniere, mit einigen Rahmenbedingungen, auch ausserhalb der Spielbanken erlaubt. Hier geht es um die Umsetzung einer entsprechenden Motion von 2012 (12.3001).
Die Durchführung von Geldspielen ist bewilligungs- oder konzessionspflichtig. Die Durchführung der Spielbankenspiele ist weiterhin den Spielbanken vorbehalten. Das Konzessionssystem bleibt mit den zwei Kategorien unverändert. Auch die Zulassung der Grossspiele und der Kleinspiele stimmt mit der heute geltenden Regelung überein, und zwar bedürfen Grossspiele einer Bewilligung durch eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde. Kleinspiele bedürfen einer kantonalen Bewilligung.
Zentral ist das Thema des Schutzes vor dem exzessiven Geldspiel und anderen Gefahren. Die Umgestaltung und die Erweiterung des Spielangebotes erfordern eine Anpassung der Spielsuchtprävention. Der neue, bereits erwähnte Verfassungsartikel beauftragt den Bund und die Kantone, den Gefahren der Geldspiele Rechnung zu tragen. Nicht nur die Spielbanken, sondern auch die Veranstalter von Grossspielen sind verpflichtet, ein Konzept zum Schutz der Spielerinnen und Spieler zu erstellen. Die Spielsperre ist eine Massnahme, die auch Lottospieler betreffen könnte. Die Eidgenössische Spielbankenkommission und die interkantonale Behörde - die heutige Comlot - werden gesetzlich verpflichtet, Spezialisten zur Suchtprävention zu beschäftigen. [PAGE 371]
Zu den anderen Gefahren: Das Gesetz sieht Bestimmungen vor, die die Bekämpfung der Geldwäscherei erlauben. Insbesondere werden nicht nur die Spielbanken, sondern neu auch die Veranstalterinnen von Grossspielen verpflichtet, ein Sicherheitskonzept für das gesamte Spielangebot zu erstellen. Vor diesem Hintergrund sieht der Entwurf Massnahmen gegen Wettkampfmanipulationen vor, die einen Bezug zu Sportwetten aufweisen. Zum Beispiel ist eine Pflicht zur Meldung an die zuständige Vollzugsbehörde vorgesehen, falls ein Verdacht auf Manipulation entsteht. Direkte oder indirekte Wettkampfmanipulationen werden strafrechtlich sanktioniert.
Ein anderes wichtiges Kapitel ist die Besteuerung des Spielertrags. Heute unterliegen die Gewinne aus Spielbankenspielen weder der Verrechnungssteuer noch der Einkommenssteuer. Im Gegensatz dazu werden die Gewinne aus Lotterien und Sportwetten ab 1000 Franken besteuert. Diese Ungleichbehandlung führt zu einer ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrung zwischen den beiden Arten von Spielen. Der Bundesrat hat deshalb vorgesehen, die Gewinne aus sämtlichen Geldspielen von der Steuer zu befreien. Diese Befreiung für Bund, Kantone und Gemeinden führt zu einem Steuerausfall von jährlich zirka 104 Millionen Franken. Die Kommissionsmehrheit hat das Gesetz korrigiert und die Steuerfreigrenze für Grossspiele von 1000 Franken auf 1 Million Franken heraufgesetzt. Wir werden diesen Aspekt später bei der Detailberatung behandeln.
Nach Artikel 106 Absatz 6 der Bundesverfassung müssen die Reinerträge aus den Grossspielen - mit Ausnahme der Geschicklichkeitsspiele - vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport verwendet werden. Die Kantone werden wie im geltenden Recht bei der Verwendung der Mittel einen grossen Spielraum haben. Das Gesetz sieht einige Grundlagen für die Verwaltung und Vergabe der Gelder vor, sodass die Transparenz gewährleistet werden kann.
Auf Behördenebene haben wir folgende Situation: Vier Behörden sind mit spezifischen Aufgaben im Geldspielbereich betraut. Drei bestehen bereits, nämlich die Eidgenössische Spielbankenkommission, die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde und die Eidgenössische Kommission für Drogenfragen bzw. neu Eidgenössische Kommission für Suchtfragen. Neu haben wir das Koordinationsorgan, das in Absatz 7 des bereits erwähnten Verfassungsartikels vorgesehen wird. Es geht um die Verbesserung der Koordination zwischen Bund und Kantonen und um das Vermeiden von Kompetenzkonflikten.
Ihre Kommission hat Anhörungen mit den wichtigsten Akteuren des schweizerischen Spielbereichs durchgeführt. Oft stehen deren Interessen in einem Konflikt zueinander. Aber durch dieses Gesetz hat man eine ausgewogene Umsetzung des Verfassungsartikels erreicht. Es geht um einen Kompromiss, der es erlaubt, wesentliche Probleme anzupacken. Ich erwähne zum Beispiel Folgendes: Das Wachstum des Geldspielmarktes der letzten Jahre entsprach nicht dem Wachstum der Marktanteile der wichtigsten Akteure. Man spielt immer mehr in den Nachbarländern der Schweiz, wo das Geldspielangebot ausgeweitet wurde.
Die Kommission ist ohne Gegenantrag auf die Vorlage eingetreten. Die Mehrheit hat die Linie verfolgt, keine bedeutsamen Elemente zu streichen oder zu verändern, sodass das Gleichgewicht nicht gefährdet wird.