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Dittli Josef · Ständerat · 2016-06-07

Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2016-06-07

Wortprotokoll

Ich unterstütze den Antrag der Minderheit Janiak. Warum? Bereits gemäss geltender Rechtsprechung sind Gewinnspiele zur Verkaufsförderung zulässig, wenn sie die Möglichkeit zur Gratisteilnahme anbieten. Die durch die Massenmedien organisierten Gewinnspiele dienen jedoch hauptsächlich der Generierung von Einnahmen. Die vorgeschriebene Gratisteilnahmemöglichkeit wird faktisch unterlaufen, indem sie lediglich über umständliche Kommunikationswege angeboten wird. Oder haben Sie schon einmal versucht, zuerst mühsam eine Internetadresse einzugeben, die nach Eingabe der Lösung zu einer Telefonnummer führt, die dann zu Normalkosten angewählt werden muss? Praktikabel ist letztlich nur die Spielteilnahme via überteuerte SMS - z. B. Fr. 1.80 pro SMS - oder andere Mehrwertdienste, wodurch hohe Einnahmen erzielt werden. Beispiele dafür sind Spiele wie Cash-Klick und Win, welche durch den "Blick" bzw. "Le Matin" angeboten werden, und Spiele des Schweizer Radios und Fernsehens (SRF). Diese lassen sich etwa wie folgt charakterisieren: Die Teilnahmebedingungen sind wenig transparent und uneinheitlich; die angebotene Gratisteilnahme, meistens via WAP, ist nicht benutzerfreundlich - ich habe es vorhin erläutert -; es bestehen praktisch keine Spielerschutzmassnahmen; in den Teilnahmebestimmungen ist in der Regel kein Mindestalter festgehalten; es bestehen meist keine Massnahmen zur Spielerbeschränkung mit Ausnahme der Festlegung einer hohen Maximalzahl von Spielteilnahmen, z. B. 40 Teilnahmen pro Teilnehmer pro Tag.

Dieses Regime soll nun also gemäss Mehrheitsantrag weitergeführt werden können. Lotterien, Sportwetten und Spielbankenspiele werden aufgrund der von ihnen ausgehenden Gefahrenpotenziale zahlreichen Auflagen und Vorschriften unterstellt: Bewilligungspflicht, Transparenz- und Sicherheitsvorschriften, Spielerschutzmassnahmen sowie Aufsicht durch spezielle Behörden. Es ist falsch, vom Spielablauf und Geschäftsmodell her weitgehend identische Gewinnspiele, zur Verkaufsförderung als Lotterien und Geschicklichkeitsspiele bezeichnet, vom Geltungsbereich dieses Geldspielgesetzes auszunehmen. Gewinnspiele dieser Art sind faktisch Geldspiele und werden, falls sie keinen Beschränkungen unterworfen werden, in Zukunft stark zunehmen. Gewinnspiele zur Verkaufsförderung sollen grundsätzlich zulässig sein. Falls dabei aber spielbezogene Einsätze geleistet werden, eben z. B. in der Form einer Gebühr für die Spielteilnahme mittels Mehrwertdienstnummer, die den Lokaltarif übersteigt, handelt es sich um ein Geldspiel. Ob es eine Gratisteilnahmemöglichkeit gibt oder nicht, ist dabei unerheblich.

Der Minderheitsantrag Janiak ermöglicht Gewinnspiele zur Verkaufsförderung ohne Spieleinsätze, die zu Geldspielerträgen führen. Solche Geldspiele respektieren die verfassungsmässigen und gesetzgeberischen Ziele. Ich erinnere nochmals an Artikel 106 der Bundesverfassung: Gewinn muss gemeinnützig eingesetzt werden. Ich erinnere [PAGE 378] auch an die Stellungnahme der Kantone, die ebenfalls den Minderheitsantrag Janiak unterstützen.

In diesem Sinne bitte ich Sie, den Minderheitsantrag Janiak zu unterstützen.

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