Lexipedia

Janiak Claude · Ständerat · 2016-06-07

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2016-06-07

Wortprotokoll

Letztlich ist der Unterschied zwischen dem Antrag der Mehrheit und demjenigen meiner Minderheit darin zu suchen, wie man die Vorgaben der Verfassung versteht. Gemäss Artikel 106 Absatz 6 der Bundesverfassung stellen die Kantone sicher, dass die Reinerträge vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Bei der vorliegenden Divergenz geht es darum, was "vollumfänglich" bedeutet.

In Artikel 1 Absatz 2 wird geregelt, für welche Anbieter das Geldspielgesetz nicht gelten soll. Gemäss Buchstabe d sollen unter die Ausnahme Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung fallen, an denen zu den gleichen Bedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann. Entscheidend sind somit das Kriterium der blossen Verkaufsförderung und die Gleichbehandlung von gratis Teilnehmenden mit denjenigen, die sich per SMS beteiligen oder dafür mehr als bloss ein Entgelt für die Anwendungen der Anbieter bezahlen.

Ich bin einverstanden, dass Instrumente zur Kundenbindung unter den Begriff der Verkaufsförderung fallen können. Der Antrag meiner Minderheit visiert die Voraussetzung der Gratisteilnahme an. Eine solche ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwingend wie folgt auszugestalten, wobei alle Erfordernisse erfüllt sein müssen:

1. Es muss für das Durchschnittspublikum klar, eindeutig und sofort erkennbar sein, dass am Spiel auch gratis, gemeint ist ohne Einsatz und ohne Abschluss eines Rechtsgeschäfts, teilgenommen werden kann.

2. Für die Teilnehmer muss die Gratisteilnahme erkennbar genau die gleichen Gewinnchancen bringen wie die Teilnahme aufgrund eines abgeschlossenen Rechtsgeschäfts.

3. Es darf den Teilnahmewilligen kein übermässiger Aufwand anfallen, um vom Angebot der Gratisteilnahme Gebrauch machen zu können.

Der Entwurf stellt nun das Erfordernis der Möglichkeit der Gratisteilnahme meines Erachtens infrage bzw. weicht von ihm ab. Wenn gebührenerhöhte Telefonnummern bzw. Mehrwertdienste zulässig sind, fallen die Einnahmen zu einem guten Teil den Anbietern zu. Bloss die Hälfte des Erlöses verbleibt gemäss einem Papier, das wir von der SRG erhalten haben, beim Veranstalter. Man kann das akzeptieren wollen, in dem Falle sollte aber wenigstens eine unabhängige Kontrolle sicherstellen, dass alle Teilnehmer - auch diejenigen, die sich wirklich gratis beteiligen - die gleichen Chancen haben. Genau da sehe ich aber das grösste Problem. Natürlich machen alle geltend, die Chancengleichheit sei gewahrt, bei der Ziehung besteht aber keine wirkliche Kontrolle.

Wenn Sie also dem Antrag meiner Minderheit zustimmen, dann legen Sie das Kriterium, dass diese Gewinne vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, stringent aus. Wenn Sie es anders machen, dann folgen Sie meines Erachtens den Vorgaben der Verfassung nicht konsequent.

Ich bitte Sie, meiner Minderheit zu folgen.