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Stamm Luzi · Nationalrat · 2016-06-08

Stamm Luzi · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-06-08

Wortprotokoll

Wenn wir die internationalen Verträge weiterentwickeln, so gilt Folgendes: "Enthält der zu übernehmende Rechtsakt Rechte und Pflichten für die Schweiz, bilden die Notifizierung durch die EU und die Antwort der Schweiz einen Notenaustausch, der aus Sicht der Schweiz einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt." Jetzt komme ich zum Gutachten des Bundesamtes für Justiz, welches hervorragend ist; ich gratuliere. Es enthält acht Seiten, die wir als Kommissionsmitglieder oder als Juristen zur Kenntnis nehmen sollten.

Ich mache eine Zwischenbemerkung. Ich war 1999 bereits hier im Rat, als das Parlament den Genehmigungsbeschluss zu den Bilateralen I behandelt und Folgendes festgehalten hat: "Die Bundesversammlung entscheidet mit einem Bundesbeschluss, der dem Referendum untersteht, über die Ausdehnung des Abkommens über die Freizügigkeit auf Staaten, die bei dessen Genehmigung nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörten." Wir haben also schon 1999 festgehalten - und wir hätten es nicht klarer sagen können -: Wenn ein neuer Staat der EU beitritt, wenn es also eine EU-Erweiterung gibt, braucht es einen Bundesbeschluss mit der Möglichkeit, den Beschluss der Bevölkerung vorzulegen; das heisst, die Mitsprache der Bevölkerung muss gewahrt bleiben. Das wird im Gutachten des Bundesamtes für Justiz folgendermassen zusammengefasst: "Als Zwischenergebnis lässt sich somit Folgendes festhalten: Beim Kroatien-Protokoll handelt es sich um einen neuen völkerrechtlichen Vertrag." Es handelt sich also um einen völkerrechtlichen Vertrag im Sinne von Artikel 121a Absatz 1 der Bundesverfassung, über den wir sprechen müssen.

Ich bedanke mich auch dafür, dass im erwähnten Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen wird: "Vereinzelt wurde die Auffassung vertreten, beim Kroatien-Protokoll handle es sich nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag." In der Fussnote des Gutachtens wird dabei auf die Ausführungen von Astrid Epiney sowie von Thomas Cottier in der "NZZ" verwiesen. Ich frage: Wie kann man auf die Idee kommen zu sagen, das sei kein neuer Vertrag in dem Sinne, dass wir nicht mitreden können? Wir müssen der Bevölkerung die Möglichkeit geben mitzusprechen.

Die Sache ist problematisch genug. Ich wende mich kurz an die Juristen: Bei den Verträgen sind die Willensäusserungen etwas ganz Zentrales. Dazu enthält das erwähnte Gutachten ganz interessante vier Zeilen: "Der Wille ist an sich ein psychologisches Phänomen, das in erster Linie auf Individuen zugeschnitten ist. Vor diesem Hintergrund kann der Wille im eigentlichen Sinne bei demokratisch organisierten Staaten kaum als Ausgangspunkt vertraglicher Verpflichtung dienen, sondern kommt höchstens im Sinne einer Metapher zum Tragen."

Es lohnt sich, darüber nachzudenken. Das heisst, auf den Willen kommt es gar nicht an, sondern "Wille" ist in diesem Zusammenhang nur eine Metapher - ich lasse das einfach so im Raum stehen. Im Gutachten steht dann vollkommen zu Recht, dass die Gutgläubigkeit von Staaten eine grosse Rolle spielt. Bei der Gutgläubigkeit geht es um die Frage: Was denken die Unterhändler der EU, was denken die Repräsentanten der Schweiz?

Ich komme zum Schluss, zum eigentlich Wesentlichen: "Die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags ist ein landesrechtlicher Akt. Rechtlich gesehen ist die Genehmigung nicht Auftrag, sondern Ermächtigung zur Ratifikation; der Ermächtigungscharakter der parlamentarischen Genehmigung geht nach ständiger Praxis ausdrücklich aus dem betreffenden Genehmigungsbeschluss (Bundesbeschluss) hervor." Weiter: "Ergänzend ist anzumerken, dass es der Bundesversammlung offensteht, die Ermächtigung zur Ratifikation an Bedingungen zu knüpfen oder mit Auflagen zu versehen." Die Bedingung bzw. die Auflage des Ständerates ist die klarste, also die beste.

Ich habe noch wenige Sekunden und mache demzufolge noch eine Bemerkung zur Auseinandersetzung zwischen Herrn Vogt und Frau Schneider-Schneiter von vorhin zur Frage, ob Verfassungsrecht sofort anwendbar und verbindlich sei. Ich bringe ein hypothetisches Beispiel: Nehmen Sie an, wir hätten die Todesstrafe in diesem Land, und dann käme eine neue Verfassungsbestimmung, in der stehen würde, dass die Todesstrafe abgeschafft wird. Nach allgemeinem Verständnis müsste das doch bedeuten, dass ab dem Moment, in dem das in der Verfassung steht, die Todesstrafe nicht mehr ausgesprochen werden darf.