preparatory:AB 200229
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2016-06-08
Wortprotokoll
Seit dem Jahr 2000 sind in vielen Regionen der Schweiz die Mietzinse gestiegen, wie im Übrigen auch die Kaufpreise für Stockwerkeigentum, Ein- oder Mehrfamilienhäuser. Das ist durch die Zuwanderung und höhere Ansprüche an das Wohnen bedingt, erfolgt aber auch im Zuge von veränderten gesellschaftlichen Entwicklungen. Der Bundesrat wurde daher vorab auch im Zuge der Diskussion rund um die flankierenden Massnahmen bei der Personenfreizügigkeit aufgefordert, gegen die steigenden Mietzinse vorzugehen und in die Mietzinsfestlegung einzugreifen. Solches lehnte und lehnt der Bundesrat auch aus Sicht der CVP-Fraktion zu Recht ab. Nur dann, wenn sich Investitionen in Immobilien lohnen, werden weiterhin Mietwohnungen gebaut, und nur dann, wenn sich entsprechende Investitionen lohnen, verfügen wir in der Schweiz auch qualitativ über einen hochstehenden Mietwohnungspark.
Die bisherige marktwirtschaftliche Regelung hat sich allen Unkenrufen zum Trotz bewährt. Wenn auch keine Interventionen beim Mietzins, so schlägt nun der Bundesrat in der Hoffnung auf eine preisdämpfende Wirkung bei Artikel 270 Absatz 2 OR eine verbesserte Mietzinstransparenz vor. Neu soll vor Abschluss des Mietvertrages dem Mieter der bisherige Mietzins bekanntgegeben werden und eine allfällige Mietzinserhöhung auf einem einheitlichen Formular begründet werden müssen. Die CVP-Fraktion lehnt diese Änderung klar ab, sie will aber im Gegensatz zur Kommissionsmehrheit trotzdem auf die Vorlage eintreten.
Zuerst, warum lehnen wir diese Änderung in Artikel 270 Absatz 2 ab? Es wurde gesagt, dass die Kantone bereits heute im Falle von Wohnungsmangel für ihr Gebiet festlegen können, dass beim Abschluss eines neuen Mietvertrages der vorherige Mietzins mittels Formular mitzuteilen ist. Diese föderale Regelung gilt es beizubehalten. Es besteht keine Veranlassung, eine solche ohne das Element des Wohnungsmangels neu quasi der ganzen Schweiz überzustülpen.
Die Kantone wissen selber am besten, ob eine solche Regel bei ihnen notwendig und allenfalls zielführend ist. Es hat sich nämlich gezeigt, dass bei denjenigen Kantonen, die eine entsprechende Formularpflicht eingeführt haben, keine wirklich messbare preisdämpfende Wirkung eingetreten ist. Ich verweise etwa auf den Kanton Zug. Auch ist es unseres Erachtens richtig, wenn zum Beispiel ein aus sozialen Gründen bisher bewusst zu niedrig gehaltener Mietzins einem orts- oder quartierüblichen Mietzinsniveau zugeführt werden kann, ohne dass sich der Vermieter dafür zwingend vor Abschluss eines neuen Mietvertrages rechtfertigen muss.
Die CVP-Fraktion lehnt wie die Fraktionen der anderen bürgerlichen Parteien also die zwingende Formularpflicht gemäss Artikel 270 Absatz 2 OR ab. Das umzusetzen wird dann aber Teil der Detailberatung sein. Vorerst gilt es unseres Erachtens, auf die Vorlage einzutreten.
Warum ist die CVP-Fraktion für Eintreten? Wir sind der Meinung, dass die Vorlage durchaus Verbesserungen im Sinne von administrativen Vereinfachungen enthält. Das betrifft vorab die Möglichkeit der Faksimile-Unterschrift bei Mietzinserhöhungen und bei Anpassungen von Akontobeträgen für Nebenkosten. Diese Möglichkeit entspricht einem Bedürfnis der meisten Liegenschaftsverwaltungen. Es kann damit erheblicher Verwaltungsaufwand eingespart werden, ohne die Rechtsposition der Mieter zu schwächen. Gleiches gilt für die Mitteilungen von Mietzinserhöhungen beim gestaffelten Mietzins. Die Entbindung von der Pflicht zur zusätzlichen Ankündigung mittels Formular reduziert den Verwaltungsaufwand ebenfalls.
Namens der Mehrheit der Fraktion der CVP ersuche ich Sie, auf die Vorlage einzutreten. Im Rahmen der Detailberatung kann dann die vorgesehene Formularpflicht gemäss Artikel 270 Absatz 2, verbunden mit der Bekanntgabe des bisherigen Mietzinses und einer Begründung, abgelehnt werden. Gleichzeitig können die besagten Verbesserungen bei der Faksimile-Unterschrift und bei den gestaffelten Mietzinsen übernommen werden.