Janiak Claude · Ständerat · 2016-06-13
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2016-06-13
Wortprotokoll
Der Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung in Artikel 320 StGB besteht seit dem Jahr 1942 in unveränderter Form. Der Wandel zum modernen Leistungs- und Wohlfahrtsstaat führte zu einer enormen Ausdehnung der Verwaltungstätigkeit. Die dadurch geforderte Effizienz wird durch Artikel 320 StGB erheblich beeinträchtigt. Die Motion beabsichtigt, die Behördenkooperation an die heutigen Anforderungen der Verwaltungstätigkeit anzupassen.
Der Geheimnisschutz innerhalb der Verwaltung soll vorab durch datenschutzrechtliche Bestimmungen gewährleistet sein. Der strafrechtliche Schutz soll die Behördenkooperation nicht in einem derartigen Ausmass behindern. In verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten soll eine Verlagerung hin zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen. Durch den Vorbehalt in der vorgeschlagenen Fassung von Artikel 320 Ziffer 2 StGB wären datenschutzrechtliche Bestimmungen genauso sorgfältig zu prüfen wie bis anhin.
Im Fokus der Motion stehen weder Regeln zur Amtsrechtshilfe noch solche zu Anzeigepflichten oder -rechten. Es geht vorwiegend um Melderechte und -pflichten, um den sogenannten horizontalen und vertikalen Datenaustausch zwischen unterschiedlichen Behörden. Leider wird diese Terminologie oft uneinheitlich verwendet.
Der Bundesrat bevorzugt Regelungen in den jeweiligen Sacherlassen, die eine Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Artikel 14 StGB nach klaren Leitlinien rechtfertigen. Er betont die Gewährleistung der Rechtssicherheit.
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Nach meiner Meinung ist dies eine Wunschvorstellung. Klare Regelungen wie im vom Bundesrat erwähnten Artikel 39 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes sind selten. Diese Bestimmung ist übrigens erst seit dem 1. Januar dieses Jahres in Kraft. Sonst habe ich nur noch Artikel 50a des AHV-Gesetzes und Artikel 66a des IV-Gesetzes gefunden. Die Realität sieht folgendermassen aus: Die wenigen Regelungen zu Meldepflichten und -rechten im Sinne von Artikel 14 StGB finden sich in der gesamten Gesetzgebung verstreut. Der Verwaltungsangestellte muss nicht nur die Gesetzgebung in seinem eigenen Tätigkeitsfeld kennen, sondern auch diejenige im Tätigkeitsfeld der Empfängerbehörde, d. h. derjenigen Behörde, die auf die Informationen angewiesen ist. Diese Unklarheiten führen dazu, dass diese Bestimmungen oft gar nicht erst zur Anwendung gelangen. Der Verwaltungsangestellte ist ja oft oder meist juristischer Laie und behält die Informationen aus Angst vor einer Strafverfolgung zurück.
Die Streugesetzgebung und teilweise Regelungen zur Amtshilfe im engeren Sinne führen zu Rechtsunsicherheit. Eine Ergänzung von Artikel 320 Ziffer 2 würde eine übergeordnete Regelung schaffen, an der sich alle Behörden gleichermassen orientieren könnten. Dies würde zu einer Vereinfachung und zu Klarheit der Gesetzeslage führen.
Der Bundesrat befürchtet eine Kollision mit anderen Amtshilferegelungen. Die bereits vorhandenen Amtshilferegelungen im weiteren Sinne würden eine Lex specialis zu Artikel 320 darstellen. Sie bringen in ihren Bereichen ein jeweils erhöhtes Interesse an Behördenkooperation zum Ausdruck.
Der Bundesrat bevorzugt eine sorgfältige Interessenabwägung durch die vorgesetzte Behörde. Dazu Folgendes: Die Möglichkeit der Interessenabwägung durch die vorgesetzte Behörde bleibt bestehen. Die Motion zielt auf Fälle, in denen das öffentliche Interesse an effizienter Behördenkooperation gegenüber den privaten Interessen am Geheimnisschutz offensichtlich überwiegt. Dort soll die Interessenabwägung direkt von Verwaltungsangestellten vorgenommen werden können. Der Geheimnisschutz erfolgt in diesen Fällen ausreichend durch das Datenschutzgesetz. In Fällen, in denen Unklarheit herrscht, ist der Verwaltungsangestellte nach wie vor auf eine Entbindung durch die vorgesetzte Behörde angewiesen. Die jetzige Gesetzeslage führt dazu, dass ein Verwaltungsangestellter in allen Fällen ohne gesetzliche Grundlage oder ohne Kenntnis einer gesetzlichen Grundlage die vorgesetzte Behörde um Entbindung ersuchen muss. Diese muss ein eigenes Verfahren eröffnen, obwohl die Interessenlage unter Umständen eindeutig für eine Datenweitergabe spricht.
Der Bundesrat verweist schliesslich auf den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen. Aus rechtsdogmatischer Perspektive stellt dieser Rechtfertigungsgrund ein Fass ohne Boden dar. Es ist unverständlich, weshalb dieses Argument vom Bundesrat angeführt wird. Er widerspricht damit gerade der geforderten Rechtssicherheit.
Dieser aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund stellt eine Ultima Ratio dar und gelangt vor allem bei Whistleblower-Fällen zur Anwendung. So war es auch im zitierten Urteil des Bundesgerichtes, das sich auf eine Datenweitergabe an einen Zeitungsjournalisten und nicht etwa an eine andere Behörde bezieht. Bei einer innerdienstlichen [PAGE 469] Datenweitergabe steht der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen ja ohnehin nicht zur Debatte.
Im weitesten Sinn beschlägt meine Motion das Thema Whistleblowing. Der Bundesrat sagt ja in seiner Stellungnahme nicht, dass dieser Vorstoss jenseits von Gut und Böse sei. Er schützt aber vor allem die Behörden und trägt Situationen nicht Rechnung, die immer wieder vorkommen: dass nämlich die internen Strukturen nicht funktionieren, wenn der internen Hierarchie mehr daran liegt, in der Öffentlichkeit kein Aufsehen zu erregen, als Missständen zu begegnen.
Der Hinweis des Bundesrates auf die geltende Fassung von Artikel 320 Ziffer 2 StGB scheint mir - entschuldigen Sie bitte den Ausdruck - etwas naiv. Es ist ja gerade so, dass eine Entbindung vom Amtsgeheimnis kaum erfolgen wird, wenn eine interne Kultur kritischen Stimmen kein Gehör gewährt und die Öffentlichkeit scheut. In solchen Konstellationen wird das öffentliche Interesse eben gerade nicht höher gewichtet.
Der Bundesrat befürchtet bei der Einführung eines Rechtfertigungsgrundes auch eine uneinheitliche Praxis. Dem kann ich nicht beipflichten. Wie bei anderen interpretationsbedürftigen Rechtsbegriffen - denken Sie etwa an den Begriff eines leichten Falles - würde sich garantiert auch hier eine Praxis entwickeln.
Wenn Sie die Motion lesen, dann stellen Sie fest, dass es hier nur darum geht, diese Bestimmung um einen Rechtfertigungsgrund zu erweitern. Das ist ein relativ bescheidenes Anliegen.
Ich bitte Sie, meinem Vorstoss zuzustimmen.