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Baumann Isidor · Ständerat · 2016-06-14

Baumann Isidor · Ständerat · Uri · CVP-Fraktion · 2016-06-14

Wortprotokoll

Unser Rat hat die Vorlage zum Landesversorgungsgesetz am 18. März 2015 als Erstrat behandelt und einstimmig gutgeheissen. Der Nationalrat hat in seiner Beratung am 9. März 2016 drei Differenzen geschaffen: eine rein redaktioneller Art, eine bei der Bildung von Garantiefonds sowie eine bei der Schaffung eines Ausgleichsfonds im Bereich der Forstwirtschaft. Unser Rat hat am 10. März dieses Jahres die Differenzen beraten und bei allen drei Differenzen festgehalten.

Am 8. Juni hat der Nationalrat in der zweiten Beratung noch an einer dieser Differenzen festgehalten. Diese Differenz betrifft die Bildung von Garantiefonds gemäss Artikel 16 Absatz 5, der auch Auswirkungen auf Artikel 20 Absätze 1 bis 3 hat. Es betrifft die Abschöpfung von Garantiefondsbeiträgen auf inländische Nahrungs- und Futtermittel sowie Saat- und Pflanzengut. Der Nationalrat will diese Abschöpfung im Gesetz ausschliessen. Das hat er mit 99 zu 77 Stimmen bei 7 Enthaltungen beschlossen.

Ihre Kommission, die SiK-SR, hat am letzten Donnerstagmorgen die Differenz beraten. Dazu standen kurzfristig eine Berechnung des Schweizerischen Bauernverbandes und eine Stellungnahme des WBF bzw. BWL zur Verfügung. Gemäss Berechnung des Schweizerischen Bauernverbandes würde die Inlandproduktion von Brot- und Futtergetreide, Ölsaaten und Zuckerrüben bei einer Einführung der Erstinverkehrbringer-Abgabe um rund 32 Millionen Franken verteuert. Das BWL zeigte in seiner Stellungnahme auf, dass mit dem System einer Erstinverkehrbringer-Abgabe die Inlandproduktion 2015 mit rund 13 Millionen Franken belastet worden wäre - also nicht mit 32 Millionen Franken wie vom Schweizerischen Bauernverband errechnet, sondern 19 Millionen Franken weniger.

Die Vertreter des BWL verwiesen auch darauf, dass die Inlandproduktion zur Sicherstellung der Pflichtlagerhaltung bereits mit dem noch geltenden Gesetz, Artikel 8, hätte belastet werden können. Dies sei jedoch nie der Fall gewesen und es sei zurzeit mit dem vorliegenden Gesetz auch nicht so vorgesehen. Eine definitive Festlegung der Lagerpflicht erfolgt, wenn überhaupt, wie bis anhin produktespezifisch auf Verordnungsstufe. Mit der Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates würde die inländische Landwirtschaft bezüglich der Pflichtlagerhaltung gegenüber anderen Branchen, beispielsweise im Heilmittel- oder im Energiebereich, bevorzugt, argumentierte das BWL weiter. [PAGE 484]

In der Kommissionsdiskussion wurde einerseits bemängelt, dass der Kostenvergleich vom Schweizerischen Bauernverband und vom BWL sehr spät, das heisst erst bei der Differenzbereinigung, zum Thema gemacht wurde. Selbst der Nationalrat kannte nur die Kostenschätzung des Schweizerischen Bauernverbandes, und seitens des Bundespräsidenten Johann Schneider-Ammann wurde dieser Schätzung im Nationalrat nicht explizit widersprochen. Es wurde im Nationalrat nicht zuletzt auch darum die Meinung vertreten, dass solche hohen Mehrkosten nicht der inländischen Produktion auferlegt werden sollten.

Im Nationalrat wurde argumentiert, die Erstinverkehrbringer-Abgabe könne nur auf den der Vorratshaltung unterstellten Produkten, zum Beispiel eben auf Zucker, Getreide und Futtermitteln, nicht aber auf importierten verarbeiteten Lebensmitteln wie Fertigteig zum Backen, Brot, zuckerhaltigen Lebensmitteln und allen Lebensmitteln tierischer Herkunft erhoben werden. Dadurch würde die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wertschöpfungskette, nicht nur jene der Landwirtschaft, geschmälert.

Dazu kommt, dass die Erstinverkehrbringer-Abgabe einen enorm hohen administrativen Mehraufwand für die Getreidebranche auslösen würde. Es müssten nämlich rund 20 000 Getreideproduzenten mit einer neuen Abgabe belastet werden. Wenn man spontan an die Beratung der Rückerstattung der Mineralölsteuer für Pistenfahrzeuge denkt, erinnert man sich, dass uns der Bundesrat aufgezeigt hat, dass für die Rückerstattung bei rund tausend Betrieben vier Stellen notwendig sind. Somit ist der Aufwand für 20 000 Betriebe mit 20 zu multiplizieren, was zu einer möglichen Grösse führt, die nicht verantwortbar wäre. Dieser Mehraufwand ist also eines der wesentlichen Kriterien, nebst der Ungleichbehandlung mit dem Import.

Andererseits wurde aber auch argumentiert, dass, wie bei der ersten Differenzbereinigung vom 10. März dieses Jahres, weiterhin die Meinung vertreten werden solle, dass die inländische Landwirtschaft gegenüber anderen Branchen nicht bevorzugt behandelt werden dürfe. Dem sei der Ständerat bisher auch immer grossmehrheitlich gefolgt. Im Weiteren ändere das vorliegende Gesetz nichts am Grundsatz des geltenden Rechtes.

In der Kommission wurde sowohl ein Antrag gestellt, dem Nationalrat zu folgen, als auch ein Antrag, am Beschluss des Ständerates festzuhalten. Mit 4 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung hat Ihre Kommission beschlossen, dem Nationalrat zu folgen.