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Luginbühl Werner · Ständerat · 2016-06-14

Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2016-06-14

Wortprotokoll

Die Motion Killer Hans will den Bundesrat beauftragen, die Bestimmungen zu den Restwassersanierungen im Gewässerschutzgesetz, Artikel 80ff., so zu ändern, dass der Produktionsausfall minimiert werden kann. Begründet wird der Vorstoss damit, dass das Urteil des Bundesgerichtes im sogenannten Misoxer Fall die Ausbauziele im Bereich der Wasserkraft gefährde. Allein in Graubünden seien noch knapp 60 Fälle von Restwassersanierungen zu beurteilen. Der mögliche Produktionsausfall werde aufgrund des Bundesgerichtsurteils auf total 50 Gigawattstunden pro Jahr beziffert. Aus diesem Grund solle Artikel 80 des Gewässerschutzgesetzes so geändert werden, dass der Produktionsausfall minimiert werden kann. Der Schutz der wohlerworbenen Rechte müsse in vollem Umfang gewährleistet bleiben.

Der Bundesrat lehnt den Vorstoss ab. Er argumentiert, dass gemäss den Artikeln 29ff. des Gewässerschutzgesetzes bei neuen Wasserentnahmen und bei Konzessionserneuerungen angemessene Restwassermengen eingehalten werden müssen. Trotz der grosszügigen Sanierungsfrist von Ende 2012 konnten gemäss Bundesrat viele Sanierungen nicht fristgerecht abgeschlossen werden. Dieser Vollzugsnotstand war unter anderem auch ein Grund für die Lancierung der Volksinitiative "Lebendiges Wasser". Die Volksinitiative hat bekanntlich zu einer Revision des Gewässerschutzgesetzes geführt und zum Versprechen der betroffenen Kantone, die Restwassersanierungen umzusetzen.

Der Bundesrat argumentiert weiter, dass das Ausbauziel der Energiestrategie 2050 durch die vorgeschriebenen Sanierungsmassnahmen nicht gefährdet sei. Weiter wäre es nicht fair gegenüber den Kantonen, welche die Sanierungen bereits durchgeführt haben, wenn die Regelung nun nach Ablauf der Sanierungsfrist geändert oder abgeschwächt würde.

Der Nationalrat hat die Motion am 17. Juni 2014 mit 103 zu 83 Stimmen bei 4 Enthaltungen angenommen.

Ihre Kommission hat sich anlässlich der Sitzung vom 18. April 2016 mit dem Vorstoss befasst. Sie hat sich über den Umsetzungsstand betreffend die Sanierungen informieren lassen und dabei festgestellt, dass ein Grossteil der Anlagen heute bereits saniert ist. Gemäss Angaben der Verwaltung sind in 18 Kantonen 60 bis 80 Prozent der Sanierungen abgeschlossen. Bis 2017 sollte diese Quote auf 95 Prozent ansteigen.

Im sogenannten Misoxer Urteil befasst sich das Bundesgericht mit der Frage, welche Erlösminderungen Kraftwerken bei Restwassersanierungen zugemutet werden können. Das Bundesgericht ging in seinen Erwägungen von einem Preisniveau aus, das mit der heutigen Realität nicht mehr sehr viel zu tun hat. Insofern muss man sich einerseits tatsächlich die Frage stellen, ob Handlungsbedarf besteht. Andererseits wäre es aus der Sicht der Kommission problematisch, diese Bestimmungen nun, da der Grossteil der Sanierungen erfolgt ist, zu ändern. Die vom Motionär verlangte Anpassung bezüglich Entschädigungsberechtigung könnte sich ebenfalls auf die bereits erlassenen Sanierungsverfügungen auswirken, wodurch sämtliche bisherigen Arbeiten infrage gestellt würden.

Nach Meinung der Kommission sollte daher von einer Revision der Rechtsgrundlagen abgesehen werden, weshalb sie beantragt, die Motion abzulehnen, dies mit 6 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen.

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