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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-06-14

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-06-14

Wortprotokoll

Es geht hier um eine Frage im Bereich des progressiven Strafvollzugs bzw. im Massnahmenrecht. Man unterscheidet bei der Verwahrung zwischen einer lebenslänglichen Verwahrung und einer sogenannten normalen Verwahrung. Bei der lebenslänglichen Verwahrung gibt es keine Vollzugsöffnungen wie beispielsweise Urlaub oder Befristung. Bei der normalen Verwahrung hingegen wird regelmässig überprüft, ob es Möglichkeiten von Vollzugsöffnungen gibt - selbstverständlich im Hinblick auf eine mögliche Gefährlichkeit bzw. Gefährdung. Diese regelmässige Überprüfung schliesst aber nicht aus, dass es nie zu einer Vollzugsöffnung kommt; die normale Verwahrung kann also im Extremfall lebenslänglich dauern.

Von der lebenslänglichen Verwahrung sprechen wir hier nicht. Da müssten wir auch nicht über Vollzugsöffnungen sprechen. Wir sprechen von der sogenannten normalen Verwahrung. Die normale Verwahrung geht davon aus, dass es möglich sein kann, dass der Täter irgendwann wieder in Freiheit kommt. Um sicher zu sein, dass dieser Täter nicht rückfällig wird und für die Öffentlichkeit nicht mehr gefährlich ist, wenn er dereinst entlassen wird, brauchen Sie einen schrittweisen Vollzug. "Schrittweise" heisst beispielsweise, dass zuerst ein begleiteter Urlaub möglich ist. Erst wenn sich dies bewährt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die Gefährlichkeit abgeklärt ist und das Risiko eines Rückfalls als nicht mehr vorhanden beurteilt wird, kommt der unbegleitete Urlaub. Der nächste Schritt - immer unter der Voraussetzung, dass sich dies bewährt - wäre dann die bedingte Entlassung. Das ist kein automatischer Ablauf, es muss jedes Mal überprüft werden, die Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Aus diesem Ablauf möchten Sie nun einfach einen Schritt herausbrechen. Die abgeänderte Motion würde faktisch bedeuten, dass ein Verwahrter, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, einen begleiteten Urlaub hat; wenn er sich dort bewährt, wäre der nächste Schritt sofort die bedingte Entlassung, ohne dass Sie zwischendurch geschaut haben, wie dieser Täter sich bewährt, wenn er unbegleiteten Urlaub hat.

Ich muss Ihnen sagen: Ich habe wirklich Mühe, das in Bezug auf die Sicherheit zu verstehen. Dieses schrittweise Vorgehen, bei dem jeweils abgeklärt wird, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und sich die Massnahme bewährt, ist doch die einzige Möglichkeit, jemanden irgendwann, falls es möglich ist, wieder in die Freiheit zu entlassen. Wenn Sie hier bei den Vollzugsmassnahmen einfach einen Schritt herausbrechen und sagen, man solle vom begleiteten Urlaub nachher direkt zur bedingten Entlassung ohne Begleitung übergehen, dann ist das nicht ein Beitrag zur Sicherheit, sondern ist das Gegenteil von Sicherheit.

Ich bitte Sie aus diesen Gründen, diese abgeänderte Motion abzulehnen, weil sie nicht mehr Sicherheit schafft, sondern weniger Sicherheit schafft.

Falls jetzt die Frage nach einem Fall kommt, bei dem im unbegleiteten Urlaub etwas passiert ist - Frau Rickli kennt sicher einen solchen Fall -, muss ich sagen: Ja, das stimmt, das ist möglich. Aber noch viel gefährlicher ist es, wenn Sie den Täter nur begleitet in Urlaub schicken, wo er sich bestens bewährt, und ihn nachher bedingt entlassen. Den Zwischenschritt eines unbegleiteten Urlaubs, der übrigens sehr selten ist - der Kommissionssprecher hat es gesagt -, aber einfach herauszubrechen, das ist kein Beitrag zur Sicherheit.