Bischofberger Ivo · Ständerat · 2016-06-14
Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion · 2016-06-14
Wortprotokoll
Es scheint, dass eine Session ohne Tiervorlage eigentlich keine echte Session wäre. Dem wird nun mit der Thematik Höckerschwan Genüge getan.
Ihre UREK hat die vorliegende Motion an ihrer Sitzung vom 18. respektive 19. April 2016 erneut eingehend beraten. Sie beantragt Ihnen mit 6 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion in der vom Nationalrat abgeänderten Fassung anzunehmen. Sie haben einen entsprechenden Bericht erhalten.
Dieses Geschäft hat bekanntlich verschiedene Behandlungsphasen durchlaufen. Ein Blick in die entsprechende Chronologie zeigt Folgendes: Die Motion forderte in ihrer ursprünglichen Fassung, dass das Jagdgesetz und die Jagdverordnung sowie allenfalls weitere Bestimmungen so angepasst werden, dass die Verfahren zur Regulation des Höckerschwanbestandes vereinfacht werden, beispielsweise indem eine analoge Regelung zu jener bezüglich des Steinbocks eingeführt wird. Der Bundesrat erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 2. September 2015 denn auch bereit, das Anliegen im Rahmen der im Zusammenhang mit der Motion Engler 14.3151 anstehenden Revision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel beziehungsweise der nachgelagerten Revision der Jagdverordnung aufzunehmen. Unser Rat nahm die Motion dann am 23. September gleichen Jahres mit 19 zu 13 Stimmen in der ursprünglichen Fassung an. Der Nationalrat folgte seinerseits dann aber dem Antrag seiner vorberatenden Kommission, welche den ursprünglichen Motionstext wie folgt abgeändert hatte: "Der Bundesrat wird beauftragt, den Höckerschwan in der eidgenössischen Jagdverordnung ... auf die Liste der Arten zu setzen, deren Bestände im Rahmen von Artikel 7 Absatz 2 des eidgenössischen Jagdgesetzes ... im Sinne der Motion Engler ... reguliert werden können, bevor sich Konflikte akzentuieren."
Das heisst im Klartext, dass die Motion den Bundesrat nun beauftragt, die Rechtsgrundlagen so zu ändern, dass Naherholungsgebiete und landwirtschaftliche Kulturen wirksam vor Schäden geschützt werden können, die durch die stark zunehmende Zahl von Höckerschwänen entstehen. Zudem wird durch diese Regelung, die jener für den Steinbock entspricht, das wichtige Ziel verfolgt, den Kantonen eine proaktive Regulierung der lokalen Höckerschwanbestände zu ermöglichen, ohne dabei den Schutz dieser Tierart auf [PAGE 496] nationaler Ebene zu gefährden. Dabei bestehen für eierlegende Tiere zudem mehr Regulierungsmethoden als für andere Tierarten. So haben zum Beispiel Eingriffe in das Gelege Vorrang vor dem Abschuss einzelner Tiere.
Zusammengefasst scheint der Kommission die vom Nationalrat beschlossene Lösung geeignet, um die anvisierten Ziele zu erreichen. Zudem steht die vorliegende abgeänderte Fassung im Einklang mit der laufenden Revision des eidgenössischen Jagdgesetzes. Wird der Schwan in die Liste der Tiere gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Jagdgesetzes aufgenommen, so darf sein Bestand ohne vorherigen Schadennachweis reguliert werden. Das weitere Vorgehen bleibt hingegen unverändert. So wird das Bafu weiterhin eine Einzelfallprüfung vornehmen und auf eine verantwortungsvolle und angemessene Regulierung achten.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen beantragt Ihnen unsere Kommission mit 6 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion in ihrer abgeänderten Fassung anzunehmen und entsprechend den Einzelantrag Minder abzulehnen.
Der Vollständigkeit halber weise ich noch darauf hin, dass das Anliegen der Petition 16.2000, "Gegen die Regulierung der Höckerschwan-Bevölkerung in der Schweiz", welche die Ablehnung der vorliegenden Motion Niederberger verlangt, gemäss Artikel 126 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes im Rahmen der Beratungen zu dieser Motion mitberücksichtigt wurde.
Unsere Kommission beantragt Ihnen, der Petition keine Folge zu geben.