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Lalive d'Epinay Maya · Nationalrat · 2002-03-19

Lalive d'Epinay Maya · Nationalrat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-03-19

Wortprotokoll

Für diese erneute Revision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte sind fünf Gründe ausschlaggebend:

1. die neue Bundesverfassung;

2. die Nationalratswahlen von 1999 respektive 2003, also die künftigen Wahlen;

3. zwischenzeitliche Rechtsänderungen bei anderen Gesetzesvorlagen;

4. die Bemühungen der Bundeskanzlei respektive des Bundesrates um Massnahmen zur Effizienzsteigerung;

5. Aufträge aus dem Parlament im Zusammenhang mit den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien, speziell dem Bereich E-Voting.

Zum ersten Grund, zur Bundesverfassung: Die neue Bundesverfassung hat die Parteien neu verfassungsrechtlich verankert, das ist in Artikel 137 und Artikel 147 der Bundesverfassung. Mit dieser Revision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte soll eine erste Umsetzung dieser Verfassungsartikel auf Gesetzesstufe vorgenommen werden. So wird neu zur Schaffung von Transparenz im Bereich der Parteien in Artikel 76a des Bundesgesetzes ein Parteienregister eröffnet. National bedeutsame Parteien können sich freiwillig im Parteienregister eintragen lassen und erhalten im Gegenzug administrative Erleichterungen bei der Vorbereitung der Nationalratswahlen. So wird beispielsweise von registrierten Parteien neu nicht mehr verlangt, dass sie ihre Wahlvorschläge von einer bestimmten Anzahl Stimmberechtigter unterzeichnen lassen müssen. [PAGE 332]

Eine zweite Änderung betrifft Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung, in dem es um die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau geht. Neu sollen gemäss Bundesrat und Mehrheit der Kommission gemäss Artikel 86a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte im Vorfeld von Wahlen Informationskampagnen zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung der Geschlechter im Parlament vorgesehen werden können. Dieser Artikel gab in der Kommission viel zu reden. Das Spektrum der Meinungen reichte von einer Kann-Formulierung gemäss Bundesrat über eine Muss-Formulierung bis zu einem Streichungsantrag. Der Streichungsantrag wurde abgelehnt. Die Mehrheit sprach sich knapp für eine Kann-Formulierung aus.

Eine dritte Änderung betrifft die Präsenz der Ratsmitglieder bei der Konstituierung des neu gewählten Nationalrates. Die neue Bundesverfassung verlangt bekanntlich für die Präsenz der Ratsmitglieder, bei der Behandlung von Geschäften, das Quorum. Wenn ich jetzt hier so herumschaue, weiss ich nicht, ob wir dieses im Moment erfüllen. Neu gilt das Quorum nun auch für die Präsenz bei der Konstituierung des neu gewählten Nationalrates (gegenüber der bisherigen Zweidrittelsmehrheit).

Als vierte Änderung - als Folge der neuen Bundesverfassung - werden die Artikel 1 und 2 des bisherigen Gesetzes gestrichen, da das Stimmrecht neu nun auch in der Bundesverfassung verankert ist. Weiter wurden verschiedene redaktionelle Anpassungen im Hinblick auf den Sprachgebrauch vorgenommen. So wird unter anderem der Begriff Halbkanton, der auch in der Bundesverfassung nicht mehr verwendet wird, in den entsprechenden Artikeln gestrichen.

Zu den Nationalratswahlen: Anlässlich der Erwahrung der Ergebnisse bei den Wahlen von 1999 wünschte der Nationalrat eine Verbesserung der Gestaltung der Wahllisten sowie Präzisierungen betreffend die Veröffentlichungsfristen der Wahlresultate und betreffend die Übermittlung der Wahlresultate der Kantone an den Bundesrat. Es handelt sich dabei vor allem um technische Änderungen, die in den Artikeln 23, 37 und 39 enthalten sind und in der Kommission zu keinen Diskussionen Anlass gaben. Generell soll mit dieser neuen Regelung einer weiteren Listenzersplitterung entgegengewirkt und die Überschaubarkeit bei Nationalratswahlen verbessert werden; dies wird vor allem den Stimmberechtigten zugute kommen.

Zu Rechtsänderungen oder zu Anpassungen, die aufgrund von Rechtsänderungen nötig wurden: Dazu gehören vor allem Rechtsänderungen im Bereich des Zivildienstes. Neu wird Artikel 9 des Bundesgesetzes dahingehend ergänzt, dass nicht nur im Dienst stehende Wehrpflichtige und Zivilschützer, sondern auch ihre Kollegen aus dem zivilen Ersatzdienst in der gleichen Situation Anspruch auf briefliche Stimmabgabe auch bei kantonalen und kommunalen Urnengängen haben, soweit dies in den entsprechenden Kantonen nicht ohnehin schon gang und gäbe ist. Es handelt sich um eine kleine Zahl von Personen, die pro Kanton respektive Gemeinde davon effektiv betroffen sind.

Zum Willen des Bundesrates, die Effizienz zu steigern: Ein altes Anliegen, das auch damit erfüllt wird, dass neu die Abstimmungsdaten in Zusammenarbeit mit den Kantonen längerfristig und nicht mehr wie bisher nur von Jahr zu Jahr festgelegt werden. Dem Bundesrat nicht gefolgt ist die Kommission bei Massnahmen - auch zur Effizienzsteigerung -, die die Auszählung der Quoren für Volksinitiativen und Referenden betreffen. Demnach hätten die eingereichten Unterschriften nur noch bis zur Erreichung des verfassungsmässigen Quorums gezählt werden sollen. Während die Kommission diese Massnahme im geltenden Recht festhalten will und bei der Auszählung der Referenden dahingehend unterstützen kann, will sie dies bei der Volksinitiative nicht einführen. Die Unterschriften sind gemäss klarer Mehrheit der Kommission - ich spreche da von 19 zu 2 Stimmen - nach wie vor auszuzählen und nach Kantonen aufgeteilt zu veröffentlichen. Die Begründung war folgende: Bei einer Volksinitiative wird es als wichtig erachtet zu wissen, woher die Unterschriften kommen, wie viele es tatsächlich sind, um nicht zuletzt auch die Verankerung der Initiative in der Bevölkerung feststellen zu können.

Zu den letzten Gründen, den Vorstössen zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien: Im neuen Bundesgesetz sollen - und werden - die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung verschiedener, zeitlich und örtlich begrenzter Pilotprojekte in den einzelnen Kantonen gelegt werden.

Diese gesetzliche Grundlage ist notwendig, da in den betroffenen Kantonen zurzeit die entsprechenden rechtlichen Grundlagen für die Pilotprojekte nicht genügen und man von der geltenden Regelung abweichen können muss. Das Bedürfnis nach elektronischen Angeboten der öffentlichen Hand auch im Bereich der politischen Rechte belegt - das zeigt auch das Vernehmlassungsverfahren unbestritten -, dass eine elektronische Stimmabgabe beispielsweise gerade für Auslandschweizer oder im Ausland weilende Bürgerinnen und Bürger zweifellos grosse Vorteile bringen würde. Unbestritten ist auch, dass der Weg zur elektronischen Stimmabgabe in kleinen Schritten vorgenommen werden muss, um den direktdemokratischen und föderalistischen Eigenheiten unseres politischen Systems Rechnung zu tragen. Dies rechtfertigt aber nicht ein weiteres Zuwarten. Die Anpassungen gemäss der Kommission sind deshalb mehrheitlich zu begrüssen.

Was nun die bereits erwähnten Pilotprojekte betrifft, so ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung klar, dass auch bei Pilotversuchen oder bei Konsultativabstimmungen die freie Willensbildung und die unverfälschte Willenskundgebung gleich wie bei einer ordentlichen Volksabstimmung gewährleistet sein müssen. Pilotversuche bedürfen deshalb einer eingehenden Vorbereitung. Es darf doch das Vertrauen der Stimmenden in die halbdirekte Demokratie nicht erschüttert werden. Zum Beispiel muss vor jedem Pilotversuch das Einverständnis der mitwirkenden Gemeinwesen vorliegen, und es braucht eine genaue Abgrenzung der beteiligten Versuchsberechtigten. Nur so lassen sich jene überblickbaren Verhältnisse schaffen, in denen sich Manipulationsversuchen ebenso vorbeugen lässt wie einer Verletzung des Stimmgeheimnisses. Die entsprechenden Grundlagen sind in den Artikeln 5 Absatz 3 und Artikel 8a geregelt. Die Einzelheiten dazu - und deshalb sind diese Grundlagen auch summarisch geregelt - lassen sich allerdings erst festlegen, wenn wesentliche technische Voraussetzungen möglicher Lösungen bekannt sind. Es ist deshalb aus der Sicht der Kommission richtig, dass der Erlass der Einzelheiten an den Bundesrat zu delegieren ist.

Neu wird die Bundeskanzlei inskünftig auch alle Unterschriftenlisten zu allen in der Phase der Unterschriftensammlung stehenden Volksbegehren elektronisch, im PDF-Format, zur Verfügung stellen. Damit soll es den Stimmberechtigten ermöglicht werden, einfacher und rascher an jene Volksbegehren heranzukommen, die sie zu unterzeichnen wünschen. Ferner hat die Kommission beschlossen, die gestarteten Pilotprojekte, die Versuche, wissenschaftlich begleiten zu lassen und dabei unter andern Kriterien auch Geschlecht, Ausbildung und Alter der Mitwirkenden zu erheben.

Im Besonderen die Richtlinienmotion "Nutzung der Informationstechnologie für die direkte Demokratie" (00.3190) sowie die Motion "E-Switzerland. Gesetzesänderungen, Zeitplan und Mittel" (00.3298) der FDP-Fraktion werden mit den vorliegenden Änderungen teilweise verwirklicht. Mit diesen Motionen wird der Bundesrat beauftragt, die Chancen und Risiken der elektronischen Demokratie abzuklären bzw. das Internet für die direkte Demokratie zu nutzen - und dies abzuklären. Das hat der Bundesrat mit dem Geschäft, das wir im Anschluss behandeln, und mit dem "Bericht über den Vote électronique. Chancen, Risiken und Machbarkeit elektronischer Ausübung politischer Rechte" gemacht und auch erfüllt. In der jetzt vorliegenden Bundesgesetzvorlage sind die entsprechenden Gesetzesgrundlagen dazu geschaffen worden, dass dies umgesetzt werden kann respektive dass diese Motionen teilweise abgeschrieben werden können.

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