Kuprecht Alex · Ständerat · 2016-06-16
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-06-16
Wortprotokoll
Mit der vorliegenden Botschaft soll das KVG einer weiteren partiellen Änderung unterzogen werden. Bei diesen Revisionsintervallen im KVG frage ich mich schon seit längerer Zeit, ob eine korrekte Umsetzung bei all den Akteuren, die davon betroffen sind, überhaupt noch möglich ist. Es vergeht praktisch keine Session, bei der nicht irgendeine Änderung vorgenommen wird.
Nun, die Qualität der zu erbringenden bzw. konsumierenden Leistung soll weiter verbessert und die Patientensicherheit nachhaltig erhöht werden. Es wird ins Feld geführt und suggeriert, dass mit dieser Gesetzesänderung die Kostensteigerung in der Krankenpflegeversicherung gedämpft wird - eine Hoffnung, die bei praktisch allen KVG-Revisionen geweckt, in aller Regel jedoch nicht erfüllt wird. Es wird zudem festgehalten, dass sich bezüglich Rollenverteilung und Steuerungssystem gemäss KVG nichts ändern wird und die Qualitätssicherung seitens der Leistungserbringer auch weiterhin einen integralen Bestandteil darstellen wird.
Wenn man sich schon seit längerer Zeit mit diesem Thema und mit dieser Botschaft im Besonderen auseinandersetzt, so muss man sich doch verschiedene Fragen stellen: Wer ist eigentlich für die Qualitätssicherung bei den medizinischen Handlungen und Leistungen verantwortlich? Ist die Erbringung einer hohen Qualität nicht bereits Bestandteil der für die medizinische Leistung erbrachten Leistungsabgeltung, unabhängig davon, ob diese Leistung nun ambulant oder stationär erbracht wird? Welche Auswirkungen haben staatliche Qualitätssicherungsprogramme? Verbessern sie tatsächlich die Qualität? Oder sind sie nicht die Basis weiterer bürokratischer Massnahmen, die auf der Achse der Langzeitbetrachtung entsprechende Kostenfolgen haben?
Ist es tatsächlich notwendig, dass wir heute grünes Licht dafür geben, dass gut 50 Millionen Franken für die vierjährige Zeitperiode von 2018-2021 bewilligt werden und dass wir damit gleichzeitig den Bund und die Versicherten mit einem zusätzlichen Prämienzuschlag belasten? Ist es sachlich zu rechtfertigen, dass ein Rahmenkredit von 32 Millionen Franken gesprochen wird, und zwar für Programme nach den Artikeln 58ff. KVG, die eigentlich durch die verrechneten Tarife bereits abgegolten sind? Rechtfertigt sich ein weiterer Rahmenkredit für Finanzhilfen für Projektunterstützungen?
Manchmal ist es gut, wenn man aufgrund einer ganz grundsätzlichen Betrachtungsweise einmal über den Tellerrand blickt und in andere Industriebereiche schaut. Ich meine, das gilt auch für die Gesundheitsindustrie, die ja bekanntlich auf einem stetig wachsenden Markt basiert und deren Kosten grundsätzlich immer auf irgendeine Weise abgedeckt sind. Diese relative Sicherheit bei der Abgeltung der Kosten durch erhöhte staatliche Beiträge oder durch eine Erhöhung der Versichertenbeiträge verleitet meines Erachtens dazu, etwas lethargisch zu werden und einfach auf weitere staatliche Leistungen zu warten, sei dies durch neue gesetzliche Regelungen, die Ausweitung des Leistungskatalogs oder die Übernahme von Projekt- und Programmkosten. Das geschieht gerade auch hier bei dieser KVG-Anpassung.
Während in der Gesundheitsindustrie der Staat die Grundlagen für eine Verbesserung der Qualität liefern soll, sind in anderen Industriezweigen grundsätzlich die Betriebe selbst für eine möglichst hohe Qualität ihrer Produkte verantwortlich. Die Qualität ist dabei die Grundlage des Betriebserfolges. Ist sie schlecht, so wird ein Betrieb keine Chance haben zu überleben. Die Betriebe sind es, die im eigenen Interesse ein Qualitätssicherungssystem einführen und sich an den [PAGE 550] vorhandenen Benchmarks messen lassen. Eine staatliche Einflussnahme findet kaum oder gar nicht statt; das ist auch gut so. Ist die Qualität der Produkte schlecht, lassen sich diese ganz einfach nicht mehr verkaufen, und die Firma wird gefährdet und vom Markt verschwinden.
Warum soll dies in der Gesundheitsindustrie nicht auch möglich sein? Warum verbessert sich ein Qualitätsstandard nur dann, wenn vorher staatliche Programme und staatlich geführte und finanzierte Projekte durchgeführt werden? Warum soll ein Leistungserbringer eine Daseinsberechtigung haben, wenn er offensichtlich Leistungen von geringerer Qualität erbringt als andere Leistungserbringer? Ich bin der Überzeugung, dass jeder Leistungserbringer für seine Handlungen selbst und direkt verantwortlich ist, sei es ein Spital für stationäre oder ambulante Leistungen, sei es ein praktizierender Arzt für die Tätigkeit in seiner Praxis, sei es ein Apotheker bei der Herausgabe von Medikamenten. Es ist eine Führungsaufgabe, in einem Spital oder in einer Praxis dafür zu sorgen, dass die Qualität ein möglichst hohes Mass erreicht. Die zu behandelnden Patientinnen und Patienten haben ein Anrecht darauf.
Mit den von ihnen bezahlten Prämien sind die entsprechenden Faktoren zur Qualitätssicherung abgegolten. Es ist auch aus diesem Grund nicht einsehbar, warum zusätzlich dafür weitere Steuer- und Prämiengelder eingefordert werden sollen. Die Stossrichtung dieser Gesetzesänderung ist meines Erachtens klar: Die Neuregelung soll weitere Steuerungsmöglichkeiten für die Qualitätsstrategie des Bundesrates bewirken. Flächendeckende Standards und Methoden sollen durch die Entwicklung, Durchführung und Auswertung der nationalen Programme ermöglicht werden, durch Projekte sollen die Grundlagen für die verbindliche Einführung von Qualitätsindikatoren erarbeitet werden und durch Verbindlichkeiten sowie durch die Implementierung und Schaffung von Massnahmen soll die Transparenz erhöht werden.
Die Erkenntnisse all dieser Programme und Projekte werden dazu führen, dass weitere Vorschriften und gesetzliche Grundlagen oder Weisungen geschaffen werden. Die administrativen Aufgaben, insbesondere bei den stationären Pflegeleistungen, werden zunehmen. Die mit der Qualitätssicherung und -prüfung beauftragten Personalstellen werden ausgebaut werden müssen. Dass die Pflegequalität effektiv besser wird, wage ich zu bezweifeln. Es ist jedoch sicher, dass damit die Kosten weiter anwachsen. Die Ausbildungsanforderungen sowie die Belastungen der öffentlichen Hand und der Leistungsempfänger werden immer grösser. Gerade das gilt es meines Erachtens unbedingt zu vermeiden. Die Konsequenz aus der Vorlage wäre: Die Kosten werden weiter steigen, sowohl für die Prämienzahler wie auch für die öffentliche Hand.
Ich lehne deshalb aus Überzeugung dieses staatliche Projekt ab und vertrete die Auffassung, dass es bereits heute im KVG genügend Ansatzpunkte und gesetzliche Regelungen gibt, die eine hohe Qualitätswirkung haben; Herr Kollege Graber hat darauf hingewiesen. Es gilt, diese Möglichkeiten auszuschöpfen, aber mit Augenmass und Vernunft. Vielmehr sollen bestehende Qualitätsvergleichsinstrumente wie z. B. der ANQ oder andere weiter gefördert und deren Akzeptanz gestärkt werden. Die Transparenz und Qualität sind allenfalls mit Anreizmassnahmen wie Leistungsfaktoren bei der Fallpauschale, gebunden an Benchmarks oder via Tarmed, bei ambulanten Leistungserbringern zu erhöhen. Eine erbrachte hohe Qualität soll sich positiv auswirken und damit diejenigen bestrafen, die ein unterdurchschnittliches Qualitätsniveau erreichen.
Ich bin der vollen Überzeugung, dass diese vorliegende Gesetzesänderung nicht notwendig ist, um eine Qualitätssteigerung bei den Leistungen zu erreichen. Von den Leistungserbringern selbst wird verlangt, dass sie unaufgefordert auf der Basis von Best Practice ihre Erfahrungen in den unzähligen Gremien der Gesundheitsindustrie einbringen, sich darüber austauschen und diesem Austausch mögliche Änderungsmassnahmen entnehmen, anstatt dass sie vom Staat immer zu teuren und personalintensiven Umsetzungsmassnahmen gezwungen werden. Die Erfahrungen zeigen zudem auf, dass erhoffte Prämiendämpfungen selten eintreten und durch neue Regelungen, Weisungen oder Vorschriften meistens wieder aufgefressen werden. Dies wird wohl auch hier der Fall sein.
Ich lehne deshalb diese Vorlage ab und werde aus den dargelegten Gründen nicht darauf eintreten.