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Frehner Sebastian · Nationalrat · 2016-06-16

Frehner Sebastian · Nationalrat · Basel-Stadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-06-16

Wortprotokoll

Scheiden ist bekanntlich keine schöne Sache. Die ewige Liebe hat sich als zeitlich begrenzt herausgestellt. Beidseitige Verletzungen bestehen. Oft leiden die gemeinsamen Kinder. Eine solche Ablösung ist wirklich meistens keine schöne Angelegenheit. Und oft geht es ums Geld. Wenn genug davon da ist, gibt es zwar auch Grund zum Streiten, aber immerhin muss keiner der Betroffenen darben. Oft ist aber zu wenig Geld da, um beiden Eheleuten die Existenz zu sichern. Zwei Haushalte kosten bekanntlich mehr als nur einer.

So weit, so schlecht, wichtig ist trotz allem, dass die Unterhaltsbeiträge richtig berechnet werden. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid aus dem Jahre 2014 mit Verweis auf die heutige Rechtslage entschieden, dass die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen nicht in diese Berechnung einfliessen darf. Dies ist natürlich und offensichtlich sachlich falsch. Jemand, der steuerliche Forderungen zu begleichen hat, also zum Beispiel die jährlichen Einkommenssteuern, muss dies tun. Er kann diese nicht einfach nicht zahlen, weil er keine Lust hat. Weigert er sich, wird er von der Steuerverwaltung betrieben; falls er immer noch nicht bezahlt, wird sein Vermögen gepfändet. Krankenkassenprämien und Mietkosten beispielsweise werden selbstverständlich bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt, aber eben nicht Steuerschulden. Dabei handelt es sich bei allen diesen Forderungen um Ausstände, um deren Begleichung eine Person nicht herumkommt. Deshalb wäre es natürlich sachlich richtig, dass Steuerforderungen bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags berücksichtigt und insbesondere bei klammen finanziellen Verhältnissen zum Existenzminimum hinzugezählt werden. Falls man dies nicht tut, führt dies dazu, dass der Unterhaltspflichtige nicht mehr über die nötigen Mittel verfügt, um sein Existenzminimum zu decken. Damit treibt man ihn oder sie in die Verschuldung.

Der Bundesrat hat erkannt, dass es diesbezüglich gesetzgeberischen Handlungsbedarf gibt, und beantragt Ihnen die Annahme meines Postulates. Ich bitte Sie ebenfalls darum.