Humbel Ruth · Nationalrat · 2016-06-16
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2016-06-16
Wortprotokoll
Mit meiner Motion verlange ich eine Entkoppelung von Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligungen. Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zu AHV, IV, also des ELG vorzunehmen, damit die Prämienverbilligung von der Ergänzungsleistung entkoppelt wird und die Kantone auch für Ergänzungsleistungsbezüger die Richtprämie für die Prämienverbilligung festsetzen können. Heute werden die Richtprämien für die Prämienverbilligung für Ergänzungsleistungsbezüger vom Bund festgelegt. In der Regel sind diese Richtprämien höher als die kantonalen Richtprämien für die übrigen Prämienverbilligungsbezüger. Seit die Prämienverbilligungen direkt an die Krankenversicherer ausbezahlt werden, hat es sich gezeigt, dass der Pauschalbetrag für Ergänzungsleistungsbezüger teilweise zu überhöhten Vergütungen und dann zu Rückzahlungen der Krankenversicherer an die Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezüger führen kann. Ergänzungsleistungsbezüger erhalten also oft mehr Prämienverbilligung als ihre tatsächliche Prämienbelastung ausmacht.
Weil die Ergänzungsleistungsbezüger rund 1,5 Milliarden Franken der insgesamt 4 Milliarden Franken Prämienverbilligungsgelder erhalten, ist eine Anpassung auch von finanzpolitischer Bedeutung. Es geht aber vor allem um Gerechtigkeit. Personen mit gleichem verfügbarem Einkommen fahren wesentlich besser, wenn sie ihr Einkommen mit Ergänzungsleistung beziehen, als jemand, der mit dem gleichen Betrag, aber ohne Ergänzungsleistungen seinen Lebensunterhalt bestreiten muss.
Der Bundesrat begründet seine ablehnende Haltung damit, dass die Ergänzungsleistungen und die individuelle Prämienverbilligung nicht das gleiche Ziel verfolgen würden. Diese Feststellung ist zwar richtig, aber in der Argumentation gegen meine Motion nicht schlüssig. Die Ergänzungsleistungen müssen gemäss Verfassungsauftrag den Existenzbedarf von AHV- und IV-Rentnerinnen und -rentnern abdecken; dazu gehört auch die Übernahme der Prämie für die obligatorische Krankenversicherung. Diese Prämie wird aber nicht über die Ergänzungsleistungen finanziert, sondern mit Prämienverbilligungsgeldern.
Auch bei EL-Bezügerinnen und -Bezügern wird die Prämienverbilligung also mit Geldern der Prämienverbilligung [PAGE 1177] finanziert und nicht aus Ergänzungsleistungsmitteln. Es ist daher nicht einzusehen, wieso der Bund für die Ergänzungsleistungsbezüger die Richtprämie bestimmt, obwohl die Kantone für die Prämienverbilligung zuständig sind.
Im Übrigen schreibt der Bundesrat in seinem Bericht "Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Kostenentwicklung und Reformbedarf" vom 20. November 2013, dass die Direktauszahlung der Prämienverbilligung im Rahmen der Ergänzungsleistungen an die Versicherer "erhebliche Koordinationsprobleme und einen unverhältnismässig grossen administrativen Aufwand mit sich" bringe. Auf Seite 7 ist wörtlich nachzulesen: "Die einfachste Art der Entflechtung bestünde in einer kompletten Ausklammerung der Krankenversicherungsprämie aus der EL-Berechnung. Die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung würden in der EL-Berechnung nicht mehr berücksichtigt, dafür hätten EL-beziehende Personen zusätzlich einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung." Genau das wäre der richtige Ansatz, und das verlange ich mit meiner Motion. Im Interesse einer Gleichbehandlung aller Prämienverbilligungsbezüger sowie im Interesse einer administrativen Vereinfachung ist eine Gesetzesänderung angezeigt, damit die Richtprämie für alle Prämienverbilligungsbezüger in einem Kanton gleichermassen gelten.
Ich bitte Sie daher, die Motion anzunehmen.