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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-09-13

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-09-13

Wortprotokoll

Wenn heute jemand an der Schweizer Börse Obligationen oder Aktien kauft, dann vertraut er darauf, dass die Jahres- und Konzernrechnung der betreffenden Gesellschaft von der Revisionsstelle auf einem hohen Standard geprüft worden ist. Dieser Standard und der damit verbundene Schutz des Anlegers müssen auch dann gelten, wenn die Gesellschaft, um deren Aktien oder Obligationen es geht, ihren Sitz im Ausland hat.

Als das Parlament im Jahr 2005 das Revisionsaufsichtsgesetz verabschiedet hat, ist es davon ausgegangen, dass man die Beaufsichtigung der ausländischen Revisionsstellen grundsätzlich an ausländische Revisionsaufsichtsbehörden delegieren kann. Der Bundesrat hat allerdings Zeit gebraucht, um die ausländischen Revisionsaufsichtssysteme zu überprüfen und festzustellen, ob diese auch tatsächlich gleichwertig sind. Das ist der Grund, weshalb Artikel 8 nicht sofort zusammen mit dem Rest des Gesetzes in Kraft gesetzt worden ist.

Der Bundesrat hat letztes Jahr bei den Beteiligungspapieren einen ersten Schritt gemacht und einen Teil von Artikel 8 in Kraft gesetzt. Seit dem 1. Oktober 2015 sind die Revisionsstellen aller ausländischen Emittenten von Beteiligungspapieren beaufsichtigt. Gleichzeitig hat der Bundesrat 32 ausländische Revisionsaufsichtsbehörden für gleichwertig erklärt. Damit unterstehen die erwähnten Revisionsstellen entweder der RAB oder einer gleichwertigen ausländischen Revisionsaufsicht, mit zwei Ausnahmen, nämlich Israel und Argentinien. Dort ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass es keine gleichwertige Aufsicht gibt.

Aufgrund der Erfahrungen bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass Artikel 8 bei den Anleihen und wesentlichen Tochtergesellschaften nicht so funktionieren würde, wie man sich das ursprünglich vorgestellt hat. Die Beaufsichtigung der Revisionsorgane dieser ausländischen Emittenten wäre ausserordentlich aufwendig, und es würden viel mehr Revisionsgesellschaften unter die Schweizer Aufsicht fallen, als man das im Jahr 2005 erwartet hat. Das hätte auch negative Folgen für den Schweizer Kapitalmarkt, denn die Kotierung einer Anleihe muss oft sehr schnell passieren; das ist manchmal eine Frage von nur einer Woche. Wenn die Anerkennung der lokalen Revisionsaufsicht oder die Zulassung der ausländischen Revisionsorgane zu lange dauert, dann erfolgt die Emission eben anderswo.

In diesem Spannungsverhältnis von wettbewerbsfähigem Kapitalmarkt auf der einen Seite und Investoren- und Anlegerschutz auf der anderen Seite schlägt Ihnen der Bundesrat nun eine massvolle Reduktion der Revisionsaufsicht im Ausland vor. Ihre vorberatende Kommission hat sich dann auch mit der Frage befasst, ob es mit diesen Vorschlägen zu ungewollten Inländerdiskriminierungen kommen könnte. Aufgrund eines Hearings ist Ihre Kommission zum Schluss gekommen, dass dies nicht der Fall ist.

Der Ständerat hat den Entwurf des Bundesrates ohne Änderungen gutgeheissen. Ihre vorberatende Kommission - Sie haben es gehört - ist ebenfalls einstimmig auf die Vorlage eingetreten und hat ihr ebenfalls einstimmig zugestimmt.

Ich bitte Sie, Ihrer Kommission zu folgen.