Glarner Andreas · Nationalrat · 2016-09-14
Glarner Andreas · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-09-14
Wortprotokoll
Bei Artikel 85 beantrage ich Ihnen, Absatz 6 gemäss geltendem Recht beizubehalten, weil die Bewilligung für die Erwerbstätigkeit von vorläufig Aufgenommenen dort erteilt werden soll, wo der Gesuchsteller wohnhaft ist. Dies ist bürgernah, sinnvoll und unbürokratisch.
Zu Absatz 7a von Artikel 85: Eine Anmeldung zu einem Sprachkurs - die Kollegin hat es schon ausgeführt - kann unmöglich als Nachweis der Fähigkeit und des Willens zum Erlernen der Sprache dienen. Es ist unseres Erachtens zwingend, sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen und auch unterhalten zu können.
Wir bitten Sie, Absatz 7bis von Artikel 85 wie folgt zu formulieren: "Bei ledigen Kindern unter 12 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 7 Buchstabe d keine Anwendung. Von dieser Voraussetzung kann zudem abgewichen werden, [PAGE 1308] wenn wichtige Gründe nach Artikel 49a Absatz 2 vorliegen." Es geht hier um einen Grundsatz, wir möchten das Alter hier auf 12 Jahre senken.
Zu Artikel 85a grundsätzlich: Am liebsten wäre uns natürlich, wenn Sie mit uns gehen und Artikel 85a streichen würden. Wenn nicht, so bitten wir Sie, mindestens in Absatz 1 festzuhalten, dass vorläufig aufgenommene Personen in ihrem Wohnsitzkanton eine Erwerbstätigkeit ausüben können, aber nicht in der ganzen Schweiz; diesen Passus möchten wir streichen. Sodann müsste der Kanton gemäss Absatz 2 die Erwerbstätigkeit auf ein Gesuch hin bewilligen; es soll die Erwerbstätigkeit nicht nur gemeldet werden müssen. Der Arbeitgeber muss dem Gesuch - und nicht einer Meldung - eine Erklärung beilegen, dass er die in diesem Absatz verzeichneten Bedingungen kennt und dass er sich verpflichtet, sie einzuhalten. Die Absätze 4, 5 und 6 würden gestrichen.