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Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-03-20

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-03-20

Wortprotokoll

Wie Sie der Antwort des Bundesrates entnehmen können, sind die von der Interpellantin erwähnten Berichte über die Lebensbedingungen der in Bosnien und Herzegowina intern Vertriebenen sowie auch über die Möglichkeiten der psychotherapeutischen Behandlungen in diesem Land dem Bundesrat bekannt. Sie stehen selbstverständlich auch allen Mitarbeitenden des BFF bei der Entscheidfindung zur Verfügung.

Der Bundesrat ist sich sehr wohl bewusst, dass die Lage für die intern Vertriebenen in Bosnien und Herzegowina schwierig ist. Die vom hohen Repräsentanten der internationalen Gemeinschaft konsequent vorangetriebene Wohnpolitik unterstützt jedoch den Rückkehrprozess erfolgreich. In Bosnien und Herzegowina sind die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten heute grundsätzlich vorhanden. Die Fachkompetenz der Ärzte in der Behandlung traumatisierter Menschen ist als hoch einzuschätzen. Aufgrund der Finanzknappheit im medizinischen Bereich wird der Psychotherapie allerdings nach wie vor keine Priorität eingeräumt. Die Folge sind unterschiedliche Behandlungsmöglichkeiten in den einzelnen medizinischen Einrichtungen. Diese Erkenntnisse wurden im August des letzten Jahres anlässlich einer Dienstreise von Vertretern des BFF in Bosnien und Herzegowina bestätigt.

Im Einklang mit der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission gewährt das BFF Asylsuchenden, die die Massaker von Srebrenica miterlebt haben, Asyl, sofern sie ihr Heimatland spätestens bis zum 14. Dezember 1995 - Stichwort: Abkommen von Dayton - bzw. in begründeten Fällen bis zum 12. Dezember 1996 - Verabschiedung der Uno-Resolution - verlassen haben. Wenn diese Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht gegeben sind, überprüft das BFF auch in jedem dieser Fälle sorgfältig die Frage der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. In die Entscheidfindung werden die Vorbringungen in Zusammenhang mit den Ereignissen in Srebrenica selbstverständlich mit einbezogen.

Wird eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina als konkrete Gefährdung der Asyl suchenden Person beurteilt, dann ordnet das BFF wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Deshalb trifft der Vorwurf der Interpellantin nicht zu, wonach die schweren Menschenrechtsverletzungen, denen die Überlebenden von Srebrenica in ihrem Heimatland ausgesetzt gewesen waren, in den Entscheiden des BFF nicht berücksichtigt würden. Der Bundesrat teilt aber die in der Interpellation vertretene Ansicht, dass eine Rückkehr der abgewiesenen Asylsuchenden in die Region Srebrenica nach wie vor nicht möglich ist.

Er erachtet es jedoch in Anlehnung an die konstante Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur innerstaatlichen Aufenthaltsalternative als zumutbar, dass diese Personen bei ihrer Rückkehr in die Heimat einen anderen als den bisherigen Wohnsitz wählen.

Diese differenzierte Asyl- und Wegweisungspraxis im Zusammenhang mit den Asylgesuchen von Überlebenden der Massaker von Srebrenica, wie sie vom BFF eben in jedem Einzelfall angewendet wird, steht im Einklang mit der humanitären Tradition unseres Landes. Darüber hinaus unterstützt die Schweiz in Bosnien und Herzegowina medizinische - darunter auch psychiatrische - Institutionen mit finanziellen Mitteln.

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