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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-09-15

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-09-15

Wortprotokoll

Der Nationalrat hat die Änderungen, die Sie bei dieser Vorlage vorgenommen haben, weitgehend übernommen. Es gibt jetzt noch bei zwei Punkten eine Differenz. Ich habe in der Diskussion von heute Morgen festgestellt, dass eigentlich sehr viel Einigkeit besteht. Es besteht nämlich Einigkeit darüber, dass die Grosseltern bereits ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gehabt haben müssen, damit die dritte Generation ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen kann. Die Frage ist jetzt nur noch, wie man das beweist oder was man hier vorlegen muss. Sie sind sich auch einig: Weil das elektronische Ausländerregister ja erst seit 1972 geführt wird, müssen auch andere Beweismittel gelten, zum Beispiel eben Einträge im Geburtenregister, im Steuerregister oder in anderen Registern. Solche Beweismittel sollen ebenfalls gelten; auch da besteht also keine Differenz.

Es stellt sich jetzt einfach die Frage, wie wir dabei vorgehen sollen. Sie haben in der letzten Debatte gesagt, Sie möchten es so formulieren, dass es einen Nachweis des Aufenthaltsrechtes in der Schweiz braucht, haben dann aber selber gesagt, in der Verordnung könne man das relativ breit fassen. Im Nationalrat wurde eigentlich genau das Gleiche gesagt und ergänzt, man solle im Gesetz doch gleich festhalten, dass es sich um eine Glaubhaftmachung handle, und in der Verordnung nachher definieren, um welche Register es gehe.

Ich glaube, die Differenzen sind äusserst klein. Die beiden Räte könnten das jetzt zwar noch hin und her debattieren, sie meinen aber genau das Gleiche. Was ich Ihnen heute sagen kann, ist erstens: Die erleichterte Einbürgerung ist ein zentrales Verfahren. Gerade hier wird es also nicht je nach Kanton unterschiedlich sein. Dieses Verfahren definiert eben gerade der Bund. Das gehört zum Wesen der erleichterten Einbürgerung. Zweitens ist es ein schriftliches Verfahren. Es ist also auch nicht so, dass jemand kommen und sagen kann: Ich kannte den Grossvater des Gesuchstellers. Das geht nicht mündlich, es muss schriftlich eingereicht werden. Drittens werden wir in der Verordnung ohnehin festlegen müssen, um welche Registereinträge es geht. Auch hier gibt es keine Differenzen. Wir werden das tun, und zwar abschliessend; wir werden nicht einfach beispielhaft aufzählen.

Jetzt ist die Frage wirklich nur noch: Ist die Glaubhaftmachung - mit der Klärung der Frage auf Verordnungsstufe, um welche Registereinträge es sich handelt - die richtige Piste? Das ist der Beschluss des Nationalrates. Oder wollen Sie beim Nachweis bleiben? Da muss ich dann ehrlich sagen: Es ist vielleicht nicht mehr ganz korrekt, dass Sie einerseits sagen, es brauche einen Nachweis, welcher letztlich eben ein Eintrag in einem fremdenpolizeilichen Register wäre, und dass Sie das andererseits dann in der Verordnung aber etwas weiter definiert haben wollen. Ich denke, das Wichtigste ist das, was Sie hier zuhanden der Materialien festhalten. Noch einmal: Da gibt es keine Differenz, materiell kann ich keine Differenz feststellen.

Nachdem Ihnen der Nationalrat in sämtlichen anderen Punkten entgegengekommen ist, würde ich Ihnen in diesem Fall gerne beliebt machen, sich hier dem Nationalrat anzuschliessen, solange es hier ja eben keine materiellen Differenzen gibt. Die Verordnung werden wir machen. Wir werden sie Ihren Kommissionen auch gerne vorlegen; Sie haben das Recht, dazu konsultiert zu werden. Von daher glaube ich, dass hier eine Einigung möglich sein sollte.

Ich bitte Sie, die Minderheit zu unterstützen und sich dem Nationalrat anzuschliessen.