Ritter Markus · Nationalrat · 2016-09-19
Ritter Markus · Nationalrat · St. Gallen · CVP-Fraktion · 2016-09-19
Wortprotokoll
Die CVP-Fraktion wird bei Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b und in der Folge bei Artikel 29 Absatz 1 der Minderheit II (Müller Leo) folgen. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b gemäss Minderheit II sagt, dass der Vorsteuerabzug zu keinem Zeitpunkt möglich sein soll, wenn es sich um Eingangsleistungen handelt, die für Ausgangsleistungen bestimmt sind, für die eine freiwillige Versteuerung von Gesetzes wegen - siehe Artikel 22 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes - ausgeschlossen ist. Diese Zweckbestimmung muss bereits zu dem Zeitpunkt gegeben sein, in welchem die Vorsteuer anfällt, damit dies zu einem Ausschluss des Vorsteuerabzugs führt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Gebäude in einer reinen Wohnzone errichtet wird und somit später keine andere Nutzung möglich ist.
Überall dort, wo der Umfang der Nutzung für nichtoptierbare Leistungen im Zeitpunkt der Vorsteuerbelastung noch nicht feststeht, solche Leistungen also noch nicht für eine entsprechende Nutzung bestimmt sind, findet diese Regelung keine Anwendung, und die Vorsteuer kann einstweilen geltend gemacht werden, wie dies gemäss heutiger Praxis der Fall ist. Die von der Mehrheit geäusserten Bedenken, dass diese neue Regelung Rechtsunsicherheit schaffe, ist auch deshalb unbegründet, weil die neue Regelung bloss die bereits geltende Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Gesetz festschreibt.
Gemäss Mehrheit würde am Gesetzestext nichts geändert. Es bliebe also nach wie vor unklar, ob der Gesetzgeber mit der heutigen Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung einverstanden ist, bei der - wie oben beschrieben - die Vorsteuer nicht geltend gemacht werden kann, wenn bereits im Voraus feststeht, dass sie später von der Eidgenössischen Steuerverwaltung wieder zurückgefordert werden muss, oder aber ob der Gesetzgeber möchte, dass die Vorsteuer auch geltend gemacht werden kann, wenn sie später im gleichen Umfang wieder zurückerstattet werden muss. Letzteres ist nicht zu empfehlen, da die heutige Rechtsunsicherheit weiterhin bestehen würde.
Zudem würde es dazu führen, dass Zusatzaufwand für die Unternehmen und für die Verwaltung entstünde, da von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausbezahlte Vorsteuern später von den Unternehmen wieder zurückerstattet werden müssten. Im Endeffekt würde ein Kredit zinslos bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung statt auf dem Kapitalmarkt geholt. Im Falle einer zwischenzeitlichen Insolvenz würde es zum Totalverlust der Vorsteuern führen, zumal die Voraussetzungen für eine Steuersicherung nach Artikel 39 des Mehrwertsteuergesetzes nicht gegeben sind.
Von spezieller politischer Tragweite ist - hier bitte ich Sie zuzuhören -, dass ein Systemwechsel zu einmaligen Steuermindereinnahmen von bis zu einer Milliarde Franken führen würde. Nach heutiger Erkenntnis und gemäss Fahrplan der Eidgenössischen Steuerverwaltung wäre dies im Jahre 2018 zu budgetieren. Gerade diese Diskussion würde die ganze Debatte um die Unternehmenssteuerreform III zusätzlich belasten. Wir haben zur Kenntnis genommen, dass das Referendum zur Unternehmenssteuerreform III zustande kommt und wir uns in diesem Abstimmungskampf auch mit der finanziellen Ausgangslage der Bundeskasse auseinandersetzen müssen. Wer der Unternehmenssteuerreform III vor dem Volk zum Durchbruch verhelfen will, sollte auf Legiferierungen, wie die Mehrheit sie beantragt, verzichten.
Deshalb wird die CVP-Fraktion die Minderheit II (Müller Leo) unterstützen und bittet Sie, dasselbe zu tun.