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Gross Andreas · Nationalrat · 2002-03-21

Gross Andreas · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-03-21

Wortprotokoll

Der Antrag der Mehrheit, der formell aus der Kommission des Ständerates kommt, war eine echte Frucht der Diskussion in der gemeinsamen Subkommission. Wir haben dort gemerkt, dass die heute mögliche Verfassungsinitiative in der Form der allgemeinen Anregung belastet ist durch die historische Erfahrung Ende der Siebziger-, Anfang der Achtzigerjahre, als das Parlament allgemeine Anregungen nicht unbedingt sehr sorgfältig im Interesse der Initianten realisierte.

Das berühmteste Beispiel ist die Münchensteiner Initiative von 1977 für die Schaffung eines Zivildienstes, bei der die Missachtung der ursprünglichen Absichten der Initianten durch das Parlament so weit ging, dass am Schluss die Initianten selber die Nein-Parole ausgeben mussten. Auch für die Preisüberwachung brauchte es zwei Anläufe, weil das Parlament nicht bereit war, ein bei der Abstimmung über die Verfassungsinitiative abgegebenes Versprechen im Gesetz auch umzusetzen.

Um diese Hypothek der allgemeinen Volksinitiative nicht zukommen zu lassen, haben wir dieses Beschwerderecht in der gemeinsamen Subkommission eingeführt, das dann von der ständerätlichen Kommission und danach auch vom Ständerat übernommen worden ist.

Ich darf Ihnen sagen, dass vieles dafür spricht, dass dieses Beschwerderecht nicht gebraucht werden wird. Denn die vorhandene Sanktionsmöglichkeit des Parlamentes durch das Bundesgericht wird dazu führen, dass die Bundesversammlung sehr sorgfältig darauf achten wird, die Absichten der Initianten nicht zu verraten bzw. nicht zu ändern, und sich bemühen wird, die allgemeine Volksinitiative ganz nahe an den Absichten der Initianten umzusetzen.

Persönlich möchte ich Ihnen wirklich zu bedenken geben: Nachdem Sie jetzt die Hürden für die allgemeine Volksinitiative gleich hoch gesetzt haben wie für die Verfassungsinitiative, verlangen Sie - wenn Sie es nun ablehnen, dass der Entscheid der Bundesversammlung über die allgemeine Volksinitiative durch das Bundesgericht beurteilt werden kann - von den Initianten ein Vertrauen, das normalerweise jene nie haben, die die Anstrengung auf sich nehmen, eine Volksinitiative zu lancieren. Wenn Sie also das Instrument wirklich ernst nehmen, dann, denke ich, gehört diese Beschwerdemöglichkeit dazu. Das hat auch der Ständerat in der Diskussion gemerkt und hat ihr deshalb zugestimmt.

Die Kommission beantragt Ihnen mit 11 zu 8 Stimmen, dem Ständerat zu folgen.