Lustenberger Ruedi · Nationalrat · 2002-03-21
Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-03-21
Wortprotokoll
Erlauben Sie mir eine Vorbemerkung: Wenn nun im Anschluss an den Minderheitsantrag Kollege Gross Andreas den Antrag der Mehrheit vertritt, dann kann er auch einmal mit Herzblut und voller Überzeugung die Mehrheit vertreten. Er wird sicher alle Register seiner Überzeugungskunst ziehen - um nicht zu sagen: seiner Verführungskunst -, um Sie von der Richtigkeit seiner Meinung zu überzeugen. Es ist ihm vorhin nicht in allen Teilen gelungen, aber es war absehbar, dass seine Überzeugungskünste doch bis in die bürgerliche Mitte gefruchtet haben.
Zum Inhalt des Antrages der Minderheit Lustenberger: In der vorgesehenen Revision der Volksrechte führen wir mit der allgemeinen Volksinitiative ein neues Instrument ein. Initiantinnen und Initianten haben in Zukunft die Wahl zwischen einer Verfassungsinitiative im herkömmlichen Sinn und einer allgemeinen Volksinitiative. Wenn sie sich für die zweite Variante, also für die allgemeine Volksinitiative entscheiden, ist es ihnen überlassen, wie sie ihr Anliegen formulieren. Sie können eine offene Formulierung wählen, oder sie können ihr Anliegen ganz konkret zu Papier bringen. Mit der allgemeinen Volksinitiative nehmen sie aber von vornherein bewusst in Kauf, dass das Parlament bei der Auslegung ihres Anliegens einen gewissen Interpretationsspielraum hat. Je nach Formulierung des Textes ist dieser Interpretationsspielraum grösser oder kleiner. Ich habe grundsätzliche Bedenken, wenn man nun hier über die Verfassungsgerichtsbarkeit dem Bundesgericht ein zusätzliches Mitspracherecht und den Initiantinnen und Initianten ein Beschwerderecht einräumen will. Es sind grundsätzliche Bedenken, weil mit dem Antrag der Kommissionsmehrheit und dem Beschluss des Ständerates die Gewaltentrennung angetastet wird. Ich stufe die Gewaltentrennung höher ein als ein solches Beschwerderecht.
Es gibt auch sachliche Bedenken. In einem solchen Beschwerdeverfahren müssten wir über Details streiten, zuletzt vielleicht sogar über Kommas. Das macht keinen Sinn. Wenn der Weg über die allgemeine Volksinitiative gewählt wird, muss bewusst in Kauf genommen werden, dass das Parlament einen Interpretationsspielraum hat. Wer das nicht will, wählt auch in Zukunft die herkömmliche Verfassungsinitiative.
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Wir haben heute Morgen bei der Behandlung von Artikel 139 bereits am Grundsatz festgehalten, dass die Gewaltentrennung im Verfahrensablauf bei der Initiative aufrechterhalten werden soll. Ich bitte Sie, diesem Grundsatz auch hier nachzuleben und nicht der Verfassungsgerichtsbarkeit - fast auf kaltem Weg - den Weg zu ebnen. Ich habe die Ausführungen zum Antrag bezüglich Artikel 139 bereits gemacht; ich wiederhole das hier nicht, bitte Sie aber dringend, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.