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Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-03-21

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-03-21

Wortprotokoll

Der Bundesrat ist sehr erfreut darüber, dass der Ständerat der Einführung eines neuen Volksrechtes, der allgemeinen Volksinitiative, zugestimmt hat und dass Ihnen die Mehrheit der vorberatenden Kommission beantragt, sich dem Ständerat anzuschliessen. Die allgemeine Volksinitiative bietet nämlich die Möglichkeit, Anliegen aus dem Volk stufengerecht und differenziert in unserem Recht zu verankern. Wir erhoffen uns davon namentlich eine Entlastung der Verfassung in Bezug auf Fragen, die auf Gesetzesstufe zu regeln sind. Die allgemeine Volksinitiative ermöglicht ja auch, Gesetze punktuell zu ändern. Sie ist damit auch eine Alternative zum herkömmlichen Referendum.

Aus diesen Gründen beantragt Ihnen der Bundesrat, die Mehrheit der vorberatenden Kommission zu unterstützen und den Antrag der Minderheit II (Fehr Hans) auf Streichung von Artikel 139a abzulehnen.

Aufgrund seiner Sympathie für das neue Volksrecht und aufgrund der Erwartungen, die er in dieses setzt, möchte der Bundesrat die Hürde der Unterschriftenzahl bei diesem neuen Volksrecht mit 70 000 Unterschriften tiefer ansetzen als bei der Verfassungsinitiative. Damit das neue Instrument ausreichend attraktiv ist, soll es bezüglich der Unterschriftenzahlen über einen Bonus gegenüber der Verfassungsinitiative verfügen. Der Bundesrat hatte die Unterschriftenzahl für die Verfassungsinitiative ja bereits in seinem ursprünglichen Entwurf für eine Volksrechtsreform auf 150 000 erhöhen wollen. Für die allgemeine Volksinitiative hatte er damals eine Unterschriftenzahl von 100 000 vorgesehen und die Zahl damit tiefer angesetzt als bei der Verfassungsinitiative.

Es wird nun befürchtet, die allgemeine Volksinitiative könnte zur Umgehung des Quorums von 100 000 Unterschriften oder sogar zur Umgehung des Ständemehrs missbraucht werden. Diese Befürchtungen sind aus verschiedenen Gründen nicht gerechtfertigt: [PAGE 415]

Erstens erfolgt die rechtliche Umsetzung der Anliegen der Initianten durch die Bundesversammlung, also durch Sie selber. Der Wortlaut der Initiative ist dabei nicht verbindlich. Dies wird als Nachteil empfunden und ist der Grund dafür, dass die Initiative in der Form der allgemeinen Anregung seit der Einführung der Verfassungsinitiative zwanzigmal weniger häufig benutzt worden ist als die Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes; das heisst, in diesem Sinne ist die Form der allgemeinen Anregung an sich weniger attraktiv.

Zweitens kann die Behandlung einer allgemeinen Volksinitiative erheblich länger dauern. Falls die Bundesversammlung sie ablehnt, erfolgt zuerst eine Volksabstimmung. Nur wenn diese positiv verläuft, wird die Initiative umgesetzt. Diese Umsetzung durch die Bundesversammlung benötigt wiederum Zeit. Aus diesen Gründen wird niemand einen politischen Nutzen daraus ziehen, die allgemeine Volksinitiative zur Umgehung des Unterschriftenquorums für die Verfassungsinitiative zu benutzen.

Der Bundesrat möchte auch, dass die allgemeine Volksinitiative für Gesetzesinhalte - als Alternative zur Verfassungsinitiative und zum Referendum - ausreichend genutzt wird. Er beantragt Ihnen deshalb, dem Antrag der Minderheit I (Gross Andreas) zu folgen und für die allgemeine Volksinitiative 70 000 Unterschriften vorzusehen.

Noch zur Minderheit IV (Baader Caspar): Der Antrag der Minderheit IV wirft eines der Prinzipien über Bord, die für die schweizerische Staatsordnung absolut zentral sind. Volksrechte, föderalistische Rücksichtnahme und die Hierarchie der Normen werden in unserem Lande nämlich so verbunden, dass Verfassungsänderungen obligatorisch einer Zustimmung durch Volk und Stände bedürfen. Demgegenüber unterstehen Gesetzesänderungen nur dem fakultativen Referendum und somit nur der Zustimmung des Volkes. Aus dieser demokratischen Differenzierung der erforderlichen Zustimmung gewinnt in unserem Lande das Verfassungsrecht eine erhöhte Legitimität. Die Minderheit IV will nun diese Unterschiede einebnen und bei der allgemeinen Volksinitiative eine Zustimmung von Volk und Ständen für Verfassungs- und Gesetzesrecht vorsehen. Der Bundesrat lehnt diese Durchlöcherung unserer Staats- und Rechtsordnung vehement ab.

Ich bitte Sie also, überall der Mehrheit zu folgen - ausser bei der Frage der Unterschriftenzahlen: Hier bitte ich Sie, die Minderheit I (Gross Andreas) bzw. den Antrag Janiak zu unterstützen.

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