Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · 2002-03-21
Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-03-21
Wortprotokoll
Der Antrag der Minderheit I (Vollmer) verlangt, dass die Initiantinnen und Initianten einen Ungültigkeitsbeschluss des Parlamentes vom Bundesgericht überprüfen lassen können. Das Parlament hat ja die Frage der Überprüfbarkeit solcher Beschlüsse schon mehrfach diskutiert, auch im Rahmen der Verfassungsdebatte. Es geht dabei um das Abwägen der Frage, ob das Parlament abschliessend darüber entscheiden kann, ob eine Volksinitiative gültig oder ungültig ist. Das Parlament hat in der Vergangenheit von seiner Kompetenz grossmehrheitlich sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. Von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, hat es "in dubio" stets für die Volksrechte entschieden. Die Praxis gibt somit eigentlich keinen Anlass, um zusätzliche Barrieren gegen die Volksrechte einzubauen.
Wenn wir heute dennoch diesen Antrag stellen, so deshalb, weil wir finden, dass das Prinzip "In dubio pro Volksrechte" mit der Einführung der Überprüfbarkeit einer Ungültigerklärung noch betont werden kann. Damit behält das Parlament seine Kompetenz zu entscheiden, ob eine Initiative - sogar dann, wenn Zweifel an ihrer Gültigkeit bestehen - aus politischen Gründen vors Volk gebracht werden soll. Ein Gültigkeitsbeschluss kann auch in Zukunft - auch wenn Sie diesem Antrag zustimmen - nicht angefochten werden.
Hingegen sollen die Initiantinnen und Initianten die Möglichkeit erhalten, einen Ungültigkeitsbeschluss anzufechten. Das ist einerseits eine Verstärkung des Demokratieelementes, andererseits ist dieser Rechtsbehelf insofern gerechtfertigt, als das Parlament ja in der Beurteilung der Ungültigkeit nicht frei ist. Das Parlament hat in diesem Fall eine Art gerichtliche Funktion, indem es nach streng rechtlichen Vorgaben zu entscheiden hat. Es liegt also auf der Hand, dass ein Parlament nur beschränkt in der Lage ist, eine solche Funktion wahrzunehmen. Es ist deshalb sozusagen aus systemischen Gründen richtig, die Überprüfbarkeit der Ungültigkeit einer Instanz vorzubehalten, die für diese Aufgabe geschaffen ist.
Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Minderheit I zuzustimmen.