Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-09-27
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-09-27
Wortprotokoll
Es bestehen bei diesem Geschäft noch zwei Differenzen zwischen den beiden Räten. Es geht bei der ersten Differenz um das Beweismass bezüglich des Aufenthaltsrechts der ersten Generation, also kurz gesagt um die Frage: Wie soll das Aufenthaltsrecht der Grosseltern bewiesen werden? Im Verlauf der Debatte haben sich National- und Ständerat in wesentlichen Punkten angenähert, auch wenn es heute noch so aussieht, als ob sich hier unversöhnliche Positionen gegenüberstehen. Materiell hat man sich sehr stark angenähert. Beide Kammern vertreten nämlich die Auffassung, dass insbesondere bei weit zurückliegenden Sachverhalten nicht ausschliesslich fremdenpolizeiliche Dokumente oder Register, sondern auch andere amtliche Dokumente oder Einträge in andere Register, also zum Beispiel ins Steuerregister, ausreichend sein sollen. Die Differenz zwischen Nationalrat und Ständerat respektive zwischen der Kommissionsmehrheit und der [PAGE 1626] Kommissionsminderheit besteht jetzt noch darin, wie man das im Gesetz abbildet.
Unabhängig von der Formulierung auf Gesetzesstufe muss ja sowieso auf Verordnungsebene festgelegt werden, welche Grundlagen ausreichend sind. Bei der Ausarbeitung der Verordnung wird dabei insbesondere auf die Materialien zur parlamentarischen Debatte abzustellen sein. Ich denke, damit ist gewährleistet, dass bei der Umsetzung der Vorlage in der Praxis bei der ersten Generation eben auch andere Register oder Dokumente zur Beweiswürdigung beigezogen werden können. Das ist in beiden Räten, unabhängig von der Formulierung, ganz klar so geäussert worden. Das war auch im Ständerat unbestritten. Den Verordnungsentwurf werden wir Ihren Kommissionen ja wie üblich auf jeden Fall später auch noch unterbreiten. In diesem Sinne, glaube ich, besteht materiell zwischen Mehr- und Minderheit jetzt eigentlich keine Differenz mehr. In den Materialien ist festgehalten, dass eben die Beweiserbringung hier nicht ausschliesslich mit fremdenpolizeilichen Dokumenten oder Registern erfolgen muss.
Die zweite Differenz betrifft noch die Übergangsbestimmung. Hier hat die Kommissionsmehrheit jetzt einen Kompromissvorschlag gemacht, indem sie nach unten eine Altersgrenze von 26 Jahren vorsieht, aber das Alter auch nach oben beschränkt, weil man - und das ist die Meinung sowohl des Nationalrates als auch des Ständerates - zwar den jüngeren Menschen diese erleichterte Einbürgerung ermöglichen will, aber auch will, dass diese Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung dann irgendwann wieder endet. Deshalb wird jetzt eine zusätzliche Altersgrenze nach oben von 35 Jahren vorgeschlagen. Auch damit kann der Bundesrat gut leben.