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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-09-27

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-09-27

Wortprotokoll

Der Motionär möchte die Europäische Menschenrechtskonvention kündigen und ihr dann umgehend mit einem Vorbehalt zum Einwanderungs- und Einbürgerungswesen wieder beitreten.

Die Kündigung, verknüpft mit dem sofortigen Wiederbeitritt, ist ein Vorgang ohne Beispiel. Noch kein Vertragsstaat hat einen solchen Schritt erwogen oder getan. Einen Austritt aus der Konvention hingegen hat es schon einmal gegeben. Ein Land ist bereits einmal aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ausgetreten, das war 1969 Griechenland, das war während der Militärdiktatur.

Das Vorgehen, das der Motionär fordert, verkennt auch, dass die Werte der Europäischen Menschenrechtskonvention in unsere Bundesverfassung Eingang gefunden haben. Unsere Bundesverfassung ist geprägt von der Europäischen Menschenrechtskonvention, das heisst, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Werte, die sie verteidigt, sind unsere Werte, das sind Schweizer Werte - und diese wollen Sie aufkündigen?

Das Anliegen widerspricht nicht nur der Haltung des Bundesrates, sondern auch der Haltung der Bundesversammlung. Sie haben sich in jüngster Zeit wiederholt zur Europäischen Menschenrechtskonvention bekannt. Ich erinnere an die Diskussion zum Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates Stöckli 13.4187, in dem wir eine umfassende Bilanz über die Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention für die Schweiz gezogen haben. Dann haben Sie Ende 2015 die Motion Lustenberger 15.3335 zum Subsidiaritätsprinzip ebenfalls angenommen. Weiter haben Sie in der Frühjahrssession den Beitritt der Schweiz zum Protokoll Nr. 15 zur Europäischen Menschenrechtskonvention genehmigt. Niemand hat gegen diesen Bundesbeschluss das Referendum ergriffen, obwohl man das hätte tun können.

Der Motionär möchte zudem der Konvention nach der Kündigung sofort mit Vorbehalten wieder beitreten. Zunächst wäre ein solches Verhalten rechtsmissbräuchlich, das hat das Bundesgericht schon 1992 so festgehalten. Hinzu kommt, dass bei der Europäischen Menschenrechtskonvention keine Vorbehalte möglich sind, die sich allgemein auf ganze Rechtsgebiete erstrecken. Ein sofortiger Wiederbeitritt liesse sich schliesslich auch deshalb nicht realisieren, weil dazu ein referendumspflichtiger Bundesbeschluss nötig wäre.

Das sind alles Gründe, die dafür sprechen, diese Motion abzulehnen.