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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-09-27

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-09-27

Wortprotokoll

Wir erleben eine Zeit, in welcher der Terrorismus für uns alle eine ernste Bedrohung darstellt. Neben anderen Massnahmen muss auch unser Strafrecht den neuen Herausforderungen des Terrorismus und seiner Unterstützung gewachsen sein. In dieser Hinsicht teile ich die Auffassung der Motionärin voll und ganz.

Wir verfügen schon heute über eine Reihe von Strafnormen, mit denen die logistische Unterstützung oder Planung von terroristischen Akten und deren Finanzierung frühzeitig erfasst, verfolgt und bestraft werden können. Ich verweise namentlich auf das Verbot der Terrorismusfinanzierung sowie der Beteiligung an und der Unterstützung von terroristischen Organisationen in den Artikeln 260ter und 260quinquies des Strafgesetzbuches. Besonders erwähnen möchte ich sodann das Anfang 2015 in Kraft getretene Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al Kaida und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen. Es stellt jegliche Beteiligung, Unterstützung und auch Finanzierung dieser als besonders gefährlich eingestuften Organisationen unter Strafe. Das gilt auch dann, ganz im Sinne der Motionärin, wenn der Täter nur mit Eventualvorsatz handelt.

Wir sind aber auch daran, das bestehende Instrumentarium weiter auszubauen. Wir werden Ihnen eine Vorlage zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates zur Verhütung des Terrorismus unterbreiten. Im Vordergrund steht hier die noch spezifischere Bestrafung der Ausbildung und Anwerbung von Terroristen sowie von terroristisch motivierten Reisen. Gerade der letztgenannte Punkt ist ja, wie wir alle wissen, von besonderer Aktualität. Selbstverständlich sollen auch hier [PAGE 1652] Teilnahme und Unterstützungshandlungen wie namentlich die Finanzierung erfasst und bestraft werden.

In Bezug auf die Finanzierung des Terrorismus möchte ich auf der einen Seite darauf hinweisen, dass Artikel 260quinquies des Strafgesetzbuches noch sehr viel breiter und allgemeiner gefasst ist. Er stellt die Finanzierung jeglicher terroristischen Gewaltverbrechen unter Strafe. Ein Zusammenhang zu Al Kaida oder irgendeiner anderen Terrororganisation ist dabei nicht erforderlich. Insbesondere stellt die Strafnorm neben dem Zurverfügungstellen schon das Sammeln von Vermögenswerten unter Strafe, das heisst, die Strafbarkeit ist damit erheblich vorverlagert worden.

Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass eine Tätigkeit wie das blosse Sammeln von Vermögenswerten für sich allein betrachtet eine neutrale Handlung ist, die erst dann kriminell wird, wenn der Täter die Absicht hat, mit seiner Tätigkeit einen Terrorakt zu finanzieren. Entsprechend muss die Förderung von terroristischen Gewaltakten das eigentliche Ziel des Täters sein.

Die eidgenössischen Räte haben bei der Beratung von Artikel 260quinquies diese Mindestanforderung zusätzlich verdeutlicht: Sie haben in Absatz 2 eine Präzisierung eingefügt, wonach nicht strafbar ist, wer die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf nimmt. Die Rechtsstaatlichkeit und Verhältnismässigkeit des Strafrechts und das Erfordernis seiner ausreichenden Klarheit gebieten es hier, an der Mindestanforderung der Absicht festzuhalten. Jemanden zu bestrafen, der Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt und dabei deren terroristische Verwendung lediglich für möglich hält und in Kauf nimmt, würde diesem Grundprinzip widersprechen.

Der Bundesrat will diese Grenze nicht überschreiten und beantragt Ihnen deshalb, die Motion abzulehnen. Wir werden Ihnen aber die nötigen Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus wie gesagt so bald wie möglich unterbreiten.