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de Courten Thomas · Nationalrat · 2016-09-28

de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-09-28

Wortprotokoll

Zuerst zu den Minderheitsanträgen zu Artikel 19 AHVG und zu Artikel 38ter IVG: In diesen Bestimmungen geht es um die Indexierung der Altersrenten, die ins Ausland exportiert werden. Es ist ein Dauerbrenner, dass ich der Auffassung bin, dass ins Ausland exportierte Sozialversicherungsleistungen, insbesondere wenn sie von der Allgemeinheit finanziert sind, an die Kaufkraft im jeweiligen Aufenthalts- und Wohnort des Bezügers angepasst werden sollten. Ich bin mit diesem Ansinnen bisher an den zahlreichen Sozialversicherungsabkommen, die die Schweiz mit anderen Staaten geschlossen hat, gescheitert. Dennoch versuche ich es erneut.

Insbesondere bei der AHV lautet ja die Zielsetzung, es gelte, innerhalb des Dreisäulenkonzeptes das Existenzminimum des Bezügers zu sichern. Selbstverständlich steht das Existenzminimum im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auslandaufenthalts- oder Wohnort. Dasselbe gilt auch für die zweite Säule, die zum Ziel hat, die Sicherung des gewohnten Lebensstandards zu gewährleisten.

Ich kann mir vorstellen, dass einige Widerstände gegen dieses Ansinnen aufkommen werden. Ich möchte in diesem Zusammenhang aber dennoch daran erinnern, dass selbst die Bundespersonalverordnung des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten in Artikel 23 eine Indexierung an die Kaufkraft vorsieht - das ist in diesem Zusammenhang doch auch erstaunlich. Daraus ergibt sich also auch für das Bundespersonal eine Indexierung in seiner Lohnstruktur. Wenn man die AHV-Rente als Einkommen im Pensionsalter betrachtet, sieht man, dass es durchaus Analogien gibt, die nicht ganz aus der Luft gegriffen sind. Im Übrigen kennen wir auch im Inland in vielen Bereichen eine Indexierung an die Inflation, sprich an die Kaufkraft. Insofern ist die Idee durchaus diskussionswürdig.

Ich bin mir im Übrigen absolut bewusst, dass diese Regelung selbstverständlich auch Schweizer betreffen würde, die sich im Pensionsalter entscheiden, im Ausland Wohnsitz zu nehmen. Mein Antrag richtet sich also keineswegs gegen Ausländer, ich bin in dieser Frage für die Gleichstellung. Ich sehe aber keinen Grund, mit AHV und BVG einen Auswanderungsanreiz für Pensionäre zu schaffen, das ist auch politisch nicht erstrebenswert.

Ich bitte Sie deshalb, meinen Minderheitsanträgen zuzustimmen, damit wir das gesetzestechnisch noch im Detail ausarbeiten können.

Zum Minderheitsantrag zu Artikel 23 AHVG: Witwen haben heute einen Anspruch auf eine Witwenrente der AHV, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung Kinder oder Pflegekinder haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens fünf Jahre verheiratet waren. Unter der alten AHV, 9. Revision, war es noch so, dass Witwen nur eine Rente erhielten, falls sie von ihrem Ex-Ehegatten Unterhaltszahlungen erhielten. Mit der 10. AHV-Revision fiel diese Bedingung weg, was zur Folge hat, dass häufig Frauen ohne Kinder unter 18 Jahren, welche seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Ex-Mann hatten, nach dessen Tod aus heiterem Himmel quasi eine Witwenrente erhalten. Das ist nicht sinnvoll. Der Bundesrat und die Kommissionsmehrheit schlagen deshalb vor, den Anspruch auf Witwen zu beschränken, die im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben, welche entweder Anspruch auf eine Waisenrente oder einen Anspruch auf Betreuungsgutschriften haben. Laufende Hinterlassenenrenten werden nicht berührt. Für Hinterlassene, welche von der Anpassung der Ansätze betroffen sind, ist eine Bestandesgarantie vorgesehen.

Ich beantrage Ihnen zusätzlich, dass ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur besteht, wenn und solange die verwitwete Person vom Ehegatten ein Kind hat, das von ihr betreut wird und noch nicht 18-jährig ist. Für Personen, die über 45 Jahre alt sind oder ein pflegebedürftiges Kind betreuen, sind die gleichen Ausnahmeregelungen wie vom Bundesrat vorgeschlagen zu treffen.

Es scheint die grosse Befürchtung zu bestehen, dass Einschränkungen bei den Witwenrenten in einer Volksabstimmung keine Chancen hätten. Ich bin aber überzeugt, dass das Volk sehr wohl Handlungsbedarf ausmacht, wenn kommuniziert wird, dass es unter den aktuell geltenden Bestimmungen für eine junge Frau irgendeiner Nationalität ausreicht, mindestens ein Kind zu haben und mit einem AHV-Rentner verheiratet zu sein, um nach dessen Tod eine lebenslange Witwenrente zu beziehen. Dabei muss das Kind nicht einmal das Kind des AHV-Rentners sein. Auch die Dauer der Ehe vor dem Tod oder der Altersunterschied zwischen den Eheleuten - in manchen Fällen sind das in der Praxis über sechzig Jahre - spielen keine Rolle.

Zum Minderheitsantrag zu Artikel 25 AHVG: Meine Minderheit zu diesem Artikel beabsichtigt, den Anspruch auf Waisenrenten mit dem 20. Altersjahr erlöschen zu lassen. In der heutigen Regelung wird noch unterschieden, ob die Waisenrente mit 18 Jahren, wenn das Kind erwachsen ist, erlischt oder erst wenn es mit 25 seine Ausbildung abschliesst. Hier möchte ich eine einheitliche Regelung beantragen.

Schliesslich noch zu meinem Einzelantrag zu Artikel 22ter AHVG: Hier geht es um einen Eventualantrag. Falls die Mehrheit in diesem Punkt nicht obsiegt, möchte ich über den Einzelpunkt bezüglich der Auszahlung von Kinderrenten für Pflegekinder - nicht für eigene Kinder - die Auszahlung auf die Bezüger in der Schweiz beschränken. Diesen Antrag konnte ich in der Kommission aus technischen Gründen nicht stellen. Falls die Mehrheit hier unterliegt, will ich aber, dass der Rat hier nochmals einzeln darüber abstimmen kann.