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Frehner Sebastian · Nationalrat · 2016-09-28

Frehner Sebastian · Nationalrat · Basel-Stadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-09-28

Wortprotokoll

Im Block 2 geht es um die von Ihrer Kommission beantragten Neuregelungen in der AHV, um die Indexierung der Auslandrenten und um die Kinderrente.

Bei Artikel 19 AHVG beziehungsweise Artikel 38ter IVG beantragt eine Minderheit de Courten, die AHV- und IV-Renten, welche Rentner im Ausland bekommen, an die Kaufkraft im Wohnsitzstaat anzupassen. Ich bitte Sie, diese Minderheit zu unterstützen. Damit wird die Kaufkraft der ausländischen Rentner der Kaufkraft der Rentner im Inland angeglichen, und dies hat natürlich auch beträchtliche Minderausgaben zur Folge.

Die AHV-Kinderrente ist in Artikel 22ter AHVG geregelt. Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen, diese Rente für Kinder von Pensionierten abzuschaffen. Eine Minderheit Schenker Silvia möchte bei der heutigen Gesetzeslage bleiben. Aus Sicht der SVP ist die heutige Regelung nicht richtig. Rentner erhalten ja bereits eine Rente. Dass darüber hinaus auch noch deren Kinder eine Kinderrente bekommen, leuchtet nicht ein. Oft geht es diesen Familien finanziell besser als noch vor der Pensionierung; das kann ja nicht sein. Lehnen Sie den Minderheitsantrag Schenker Silvia bitte ab!

Zu Artikel 25 Absatz 3 AHVG: Hier geht es um die Frage, ob Waisenrenten an Pflegekinder nur in der Schweiz oder auch im Ausland bezahlt werden. Die Mehrheit der Kommission möchte diese nur in der Schweiz ausbezahlen. Frau Schenker möchte mit ihrer Minderheit, dass diese auch im Ausland ausbezahlt werden. Folgen Sie hier bitte der Mehrheit Ihrer Kommission. In den vergangenen Jahren kam es im Ausland [PAGE 1668] bekanntlich zu Auswüchsen, was die Waisenrenten an Pflegekinder anbelangt. Rüstige Herren aus der Schweiz machten sich auf, um im Ausland eine Frau zu heiraten. Das ist natürlich nicht verboten. Das Problem ist nur folgendes: Wenn die Frau bereits Kinder in die Ehe mitbringt und der Mann stirbt, kann dies ziemlich ins Geld gehen, wenn es sich zum Beispiel um drei oder vier Kinder handelt. Die AHV ist nicht dafür geschaffen, ganze Familien im Ausland zu unterstützen, deren Bezug zur Schweiz doch sehr gering ist.

Artikel 35 Absatz 5 IVG betrifft einen ähnlichen Fall. Die Frage lautet: Soll die Kinderrente für Pflegekinder nur ausbezahlt werden, wenn die anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, oder auch dann, wenn sie im Ausland lebt? Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte, dass solche Kinderrenten nur ausbezahlt werden, wenn der IV-Rentner seinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Die Begründung ist die gleiche wie die betreffend AHV-Kinderrenten: Diese IV-Bezüger bekommen ja bereits eine IV-Rente.

Ich komme zu Artikel 23 AHVG: Gemäss heutiger Regelung haben Witwen Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Hier möchte die Mehrheit der SGK dem Bundesrat folgen, der einschränkend vorsieht, dass Witwenrenten nur noch ausbezahlt werden, wenn die Witwen mindestens ein Kind mit einem Anspruch auf eine Waisenrente oder wenn sie Anspruch auf Betreuungsgutschriften haben. Die Minderheit de Courten möchte noch weiter gehen und Witwenrenten nur ausbezahlen lassen, wenn das Kind jünger als 18 Jahre ist.

Bitte folgen Sie dieser Minderheit. Die Zeiten haben sich geändert: Früher waren Witwen oft mittellos und verfügten über kein Einkommen; heute sind die Frauen zum Glück besser ausgebildet, und es kann ihnen durchaus zugemutet werden, wieder zu arbeiten, wenn die Kinder - um es ein bisschen salopp zu formulieren - aus dem Gröbsten raus sind.

Lehnen Sie bitte den Einzelantrag Schenker Silvia ab, der zwischen dem Beschluss des Ständerates und der Version der Kommissionsmehrheit steht.

Zum Schluss dieses Blocks komme ich noch zu Artikel 25 Absätze 4 und 5 AHVG: Hier möchte die Minderheit de Courten, dass Waisenrenten in jedem Fall mit dem 20. Altersjahr der Waisen erlöschen. Die Mehrheit möchte bei der heutigen Regelung bleiben, die vorsieht, dass solche Renten maximal bis zum 25. Altersjahr ausbezahlt werden können. Bitte folgen Sie auch hier der Minderheit de Courten.

Ich komme noch zum Einzelantrag de Courten: Dieser möchte, dass Kinderrenten für Pflegekinder nur ausbezahlt werden, wenn die anspruchsberechtigte Person in der Schweiz lebt. Das ist ein Eventualantrag für den Fall, dass die AHV-Kinderrente nicht überhaupt abgeschafft wird.