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Weibel Thomas · Nationalrat · 2016-09-28

Weibel Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2016-09-28

Wortprotokoll

In diesem Block hat die Mehrheit wirklich einen Kompromiss beschlossen. Es ist ein Mittelweg, das zeigt die Tatsache, dass es Minderheitsanträge von links und von rechts gibt. Zu den einzelnen Artikeln:

Bei Artikel 19 AHVG zur Indexierung der Auslandrenten verlangt der Minderheitsantrag de Courten, dass für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Rente an die Kaufkraft anzupassen ist. Die Mehrheit lehnt das klar ab. Herr de Courten hat heute darauf hingewiesen, dass beispielsweise die Löhne des Bundespersonals auch regional unterschiedlich sind. Das ist richtig, aber das ist ein Arbeitgeber. Die AHV wird auch in der Schweiz nicht differenziert, und die Kaufkraft, welche Ihre Rente hat, ist beispielsweise im Appenzell nicht dieselbe, wie wenn Sie in Genf wohnen. Deshalb will die Mehrheit das auch für das Ausland nicht so anpassen. Kommt hinzu, dass die Berechnung sehr aufwendig wäre. Für jedes Land, in welchem ein AHV-Rentner lebt, müsste die Kaufkraft laufend überprüft und berechnet und müssten die entsprechenden Rentenkorrekturen ermittelt werden. Das will die Mehrheit nicht. Die Kommission hat mit 14 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen.

Die Mehrheit will bei Artikel 22ter AHVG die AHV-Kinderrente abschaffen. Das bringt Einsparungen von 200 Millionen Franken. Die Mehrheit ist der Meinung, diese Kinderrente sei unsozial. Ich erinnere daran, es sind rund 18 000 Kinderrenten, wovon 8000 ins Ausland exportiert werden. Der grosse Teil wird an pensionierte Väter ausbezahlt, weil aus nachvollziehbaren biologischen Gründen Frauen kaum von dieser Leistung profitieren können. Diese Väter sind in der Regel aber gut situiert. Das zeigt das durchschnittliche Rentenniveau von 940 Franken pro Kind. Es ist stossend, wenn das vier- bis fünfmal so hoch wie die Familienzulage ist, welche erwerbstätige Eltern für ihre Kinder erhalten. Deshalb beantragt Ihnen die Kommission mit 15 zu 10 Stimmen, den Artikel zu streichen.

Die Witwenrente soll in Artikel 23 AHVG modernisiert werden. Sie soll sich mit der veränderten Familienrolle weiterentwickeln. Das hat bereits der Bundesrat beantragt. Die Kommission hat das Konzept des Bundesrates durch eine Härtefallklausel ergänzt und verbessert. Diese ist jedoch bei der Ergänzungsleistung angesiedelt, weil sie innerhalb der AHV fremd wäre. Aber wenn eine Frau, die heute eine Witwenrente erhalten würde, nach dem neuen Konzept keine Rente mehr erhält und in finanziellen Problemen steckt, wird die EO dennoch eine Zahlung leisten. Voraussetzung für die Witwenrente ist, dass das Kind der Witwe zum Zeitpunkt der Verwitwung eine Waisenrente beziehen kann oder dass ein Anspruch auf Betreuungszulagen besteht.

Es sind verschiedene Schreiben eingegangen, zum Beispiel vom Schweizerischen Arbeitgeberverband, welche befürchten, dass die Anpassung der Witwenrente bzw. das Einschränken der Bezugsberechtigung in einer Volksabstimmung keine Mehrheit finden wird und das ganze Paket gefährdet. Ich bin überzeugt, das Volk sieht den Handlungsbedarf, wenn man dem Volk den heutigen Mechanismus erklärt. Denn heute ist es so, dass eine Frau, welche mindestens ein Kind hat und mit einem AHV-Rentner verheiratet ist - sie muss nicht einmal Schweizerin sein -, nach seinem Tod lebenslang eine Witwenrente beziehen kann. Dabei muss dieses Kind nicht einmal das leibliche Kind des Rentners sein. Auch die Dauer dieser Ehe ist nicht relevant dafür, ob und in welcher Höhe eine Rente ausbezahlt wird. Das versteht das Volk heute nicht mehr. Deshalb sind wir überzeugt, dass der Vorschlag des Bundesrates und der Kommissionsmehrheit richtig ist und damit 340 Millionen Franken eingespart werden können.

Der Einzelantrag Schenker Silvia, es wurde gesagt, wurde diskutiert und abgelehnt. Die Mehrheit der Kommission war klar der Meinung, es sei jetzt nicht die Zeit, Kompromisse mit dem Ständerat zu schmieden. Das kann allenfalls in einer weiteren Phase wieder anders beurteilt werden.

Die Kommission hat alle diese Beschlüsse bezüglich Witwenrente mit einem Stimmenverhältnis von 17 zu 8 gefasst.

Zur Waisenrente der Pflegekinder, zu Artikel 25 Absatz 3 AHVG: Die Mehrheit will, dass für Pflegekinder die Waisenrente nicht mehr ins Ausland überwiesen werden kann. Mit ein Grund für diese Regelung ist, dass die Rentenbezüger, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, auch über ihren Konsum, über ihre Steuerleistungen einen Beitrag zur Finanzierung der AHV leisten. Da das im Ausland nicht der Fall ist, wird die Solidarität doch arg strapaziert. Die Kommission beantragt Ihnen mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung, hier zuzustimmen.

Für wen soll eine Waisenrente ausbezahlt werden - Artikel 25 Absätze 4 und 5 -? Die Mehrheit will die Waisenrente für die Kinder bis 18 Jahre oder, wenn sie in der Ausbildung sind, bis 25 Jahre ausbezahlen. Die Minderheit de Courten will diese Differenzierung nicht und verlangt für alle eine Ausbezahlung bis 20 Jahre. Die Mehrheit hält an der Differenzierung fest, weil sie ja auch bezüglich der Familienzulagen gilt. Es wäre schwierig zu vermitteln, weshalb hier bei der AHV eine andere Regelung gelten soll. Auch dieser Beschluss wurde mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung gefasst.

Zum letzten Punkt, zu Artikel 35 Absatz 5 des Invalidengesetzes, Export der IV-Kinderrente für Pflegekinder: Da ist zuerst einmal festzuhalten, dass der Begriff "IV-Kinderrente" eigentlich ganz falsch ist. Das weckt falsche Erwartungen. Diese Kinder sind ja nicht irgendwie behindert oder beeinträchtigt, sondern sie sind Kinder von Eltern oder Elternteilen, welche eine IV-Rente beziehen. Es wäre korrekter zu sagen, es handle sich um die Familienzulage der IV. Wir wollten das in der 6. IV-Revision einmal ändern, leider war das Paket 6b dann nicht mehrheitsfähig. Auch diesen Punkt wird das Volk absolut verstehen. Die Kommission beantragt Ihnen mit 11 zu 8 Stimmen bei 6 Enthaltungen, den Export der IV-Kinderrente für Pflegekinder nicht mehr zuzulassen.