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Weibel Thomas · Nationalrat · 2016-09-28

Weibel Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2016-09-28

Wortprotokoll

In diesem Block sprechen wir über die institutionellen Massnahmen.

Zuerst zu Artikel 65 Absatz 2bis BVG: Es geht um die Festlegung der Risikobeiträge nach kollektiven Grundsätzen. Die Mehrheit will die Risikobeiträge weiterhin individuell festlegen. Man muss auch daran denken, dass heute in den Risikobeiträgen teilweise auch Transferzahlungen zwischen den Generationen, von den Beitragszahlenden an die Rentner, drin sind. Das ist der eine Aspekt. Der andere Aspekt ist: Die Minderheit stellt das Modell der Vollversicherung infrage. Dieses Modell ist insbesondere bei KMU sehr beliebt, denn mit diesem Modell können die Betriebe ihr betriebliches Risiko in der zweiten Säule an die Versicherer auslagern. Aus diesen Überlegungen, weil das Risiko der einzelnen Betriebe nicht kollektiv abgedeckt werden kann, wären die kollektiven Grundsätze hier fehl am Platz. Es wird gewissermassen die Solidarität missbraucht. Ich habe heute in einem anderen Zusammenhang bereits ausgeführt, dass rund 15 Prozent der Versicherten solchen Modellen angeschlossen sind.

Die Kommission beantragt mit 16 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen, den Antrag der Minderheit Heim abzulehnen.

Gehen wir weiter zu Artikel 37 VAG, zuerst zu den Kriterien für die Überschusszuteilung in Absatz 3bis: Die Überschüsse sollen gemäss dem Antrag der Minderheit Steiert nach den gleichen Prozessen, nach gleichen Kriterien und nach gleicher Gewichtung wie die Prämienberechnung erfolgen. Die Mehrheit der Kommission lehnt dies ab: Wir sind der Meinung, dass dies in der Aufsichtsverordnung bereits genügend griffig geregelt ist. Diese Regelung verhindert heute schon, dass eine unfaire Verteilung erfolgen kann.

Die Kommission lehnte den Antrag der Minderheit Steiert mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung ab.

Die Legal Quote liegt heute bei 90 Prozent, und dabei soll es gemäss Mehrheit auch bleiben. Die Minderheit Steiert will sie, gemäss Ständerat, auf 92 Prozent erhöhen. Die Legal Quote ist eine Mindestanforderung. Die Legal Quote wird bereits heute freiwillig übertroffen: Die meisten Versicherer richten mehr als 92 Prozent an Überschussbeteiligung aus. Die Mehrheit will diese Freiwilligkeit beibehalten, und sie will damit den Versicherern den Handlungsspielraum belassen, sodass sie die Legal Quote in kritischen Zeiten auch auf 90 Prozent senken können.

Die Kommission lehnte den Antrag der Minderheit Steiert mit 17 zu 7 Stimmen ab.

Der letzte Punkt, Artikel 38 Absatz 2 VAG, betrifft den Missbrauch bei Risikoprämien: Die Ergänzung im VAG, dass die Tarife bzw. die resultierenden Prämien im Todes- und Invaliditätsfall nicht missbräuchlich sein dürfen, ist unnötig. Einerseits stellt sie die gesamte Branche der Kollektivversicherer unter einen Kollektivverdacht. Auf der anderen Seite ist es bereits heute so, dass die Finma die Prämien überprüft und genehmigt. Insbesondere legt sie dabei ihr Augenmerk darauf, ob die Gefahr der Insolvenz des Versicherers besteht oder ob missbräuchlich hohe Prämien erhoben werden. Die Kontrolle ist bereits heute gewährleistet.

Deshalb lehnte die Kommission diesen Antrag der Minderheit Steiert mit 15 zu 8 Stimmen ab.