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Huber Annemarie · 2002-03-05

Huber Annemarie · Bern · 2002-03-05

Wortprotokoll

Erlauben Sie einen Vorbehalt zu Absatz 3bis gemäss Antrag der Aussenpolitischen Kommission: Wie das neu formuliert wird, betrifft diese Konsultationspflicht des Bundesrates in dringlichen Fällen nicht mehr nur den Sachverhalt von Absatz 3, nämlich die Richt- und Leitlinien zu Mandaten für bedeutende internationale Verhandlungen, sondern generell auch Absatz 2, wo es um eine allgemeine Konsultation geht. Das wäre wahrscheinlich eine wesentliche Änderung, die kaum beabsichtigt ist. Falls Sie dem zustimmen, müsste man im Zweitrat noch prüfen, ob das wirklich so gemeint ist.