Wicki Franz · Ständerat · 2002-03-05
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-03-05
Wortprotokoll
Der Antrag der APK betrifft zwei verschiedene Fragen, die getrennt voneinander behandelt werden sollten. Ich erläutere vorerst die Absätze 3 und 3bis.
Diesem Antrag der APK kann man, wie mir scheint, zustimmen. Ich muss aber nochmals sagen, dass ihn die SPK nicht beraten konnte, da er im Nachhinein eingereicht wurde. Der Antrag gliedert den allzu voluminösen Absatz 3 des Nationalrates besser und bringt die Präzisierung, dass die APK-Präsidenten im Fall einer dringlichen Konsultation ihre Kommissionen nachträglich informieren sollten. Dem kann man zustimmen.
Aber der Antrag zu Absatz 2 wurde bereits in einem Mitbericht der APK-NR an die SPK-NR gestellt und von dieser einstimmig abgelehnt. Die Begründung dieser Ablehnung finden Sie im Bericht auf Seite 3603f. Es ist nämlich bei der Informationspflicht des Bundesrates auf Folgendes hinzuweisen: Wir haben bereits gemäss geltendem Recht - Artikel 47bis a Absatz 6 GVG - eine Pflicht zur Information: "Die Kommissionen informieren andere ständige Kommissionen über die Belange, die deren Aufgabenbereich betreffen. Die anderen ständigen Kommissionen werden in die Konsultation einbezogen. Die Kommissionspräsidenten koordinieren ihre Arbeiten." Mir scheint es wichtig, dass wir nicht hinter das geltende Recht zurückgehen.
Die SPK-NR hat den Antrag, wie gesagt, mit folgender Begründung einstimmig abgelehnt: "Es geht nicht an, dass das Präsidium einer parlamentarischen Kommission über die Information einer anderen Kommission in deren Zuständigkeitsbereich verfügen darf. Im Übrigen beruht die Begründung der APK auf einer falschen Annahme. Die APK hatten befürchtet, durch die automatische Weiterleitung aller Informationen von den APK-Plenarkommissionen an die zuständigen anderen Plenarkommissionen käme ein zu grosser Personenkreis in den Besitz von möglicherweise vertraulichen Informationen, was zur Folge hätte, dass der Informationsfluss aus Bundesrat und Verwaltung schmäler werden könnte."
Es ist natürlich klar, dass die anderen Kommissionen ebenfalls der Vertraulichkeitspflicht unterworfen sind. Deshalb bin ich der Meinung, dass wir nicht hinter geltendes Recht zurückgehen und die anderen Kommissionen "in Ketten legen" können.
Ich bitte Sie, den Antrag der APK-SR zu Absatz 2 abzulehnen.