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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-12-06

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-12-06

Wortprotokoll

Es geht hier um die Frage, wer Auskunft über Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts erteilen soll. Der Kommissionssprecher hat Ihnen bereits aufgezeigt, warum diese Frage wichtig ist; sie ist es, weil eben zum Beispiel Verträge, die eine urteilsunfähige Person abschliesst, ungültig sind. Die Vertragspartner müssen deshalb die Möglichkeit haben zu überprüfen, ob eine Person einen bestimmten Vertrag überhaupt abschliessen darf oder nicht. Das ist unter Umständen eben nicht der Fall, wenn sie einer Massnahme des Erwachsenenschutzrechts untersteht.

Nun ist es so, dass seit dem Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 Massnahmen, die zu einer Beschränkung der Handlungsfähigkeit einer Person führen, nicht mehr im Amtsblatt publiziert werden. Es ist ja schon so, dass eine solche Publikation auch zu einer Stigmatisierung der betroffenen Person führen kann. Vielmehr ist jetzt im Gesetz vorgesehen, dass man bei der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person ein Auskunftsbegehren stellen kann, sofern man auf diese Information angewiesen ist. Es ist jetzt aber so - das haben wir, das haben aber auch Sie festgestellt -, dass die Praxis der einzelnen Behörden, wann sie die betreffenden Auskünfte erteilen, teilweise sehr unterschiedlich ist. Der Bundesrat begrüsst es deshalb, dass jetzt durch eine Verordnung eine gewisse Vereinheitlichung hergestellt werden soll.

Wenn Sie einverstanden sind, Herr Präsident, äussere ich mich auch gleich zu den einzelnen Gesetzesartikeln. Dann muss ich nachher nicht mehr sprechen.

Zu Artikel 451 ZGB: Der Bundesrat unterstützt den Grundsatz, dass auch in Zukunft ausschliesslich die zuständige Erwachsenenschutzbehörde für die Auskunft über bestehende Massnahmen zuständig sein soll. Mit der vorgegebenen Verordnung kann die notwendige Vereinheitlichung herbeigeführt werden.

Zu Artikel 449c ZGB: Auch die Erweiterung der Mitteilungspflichten gemäss diesem Artikel ist aus Sicht des Bundesrates notwendig, weil es sich beim Inkrafttreten des neuen Rechts gezeigt hat, dass verschiedene Behörden auf eine Mitteilung der Kesb angewiesen wären. Die Praxis hat sich zwar mit pragmatischen Lösungen behelfen können, aber sinnvollerweise sollte im Zivilgesetzbuch eine abschliessende Aufzählung dieser Meldepflichten aufgenommen werden, wie das eben die Vorlage, die Sie vor sich haben, vorsieht.

In diesem Sinne bitte ich Sie auch, auf die Vorlage einzutreten und den Kommissionsentscheid zu unterstützen.