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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-12-06

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-12-06

Wortprotokoll

Zuerst zur Aussage des Sprechers der Minderheit, Herrn Ständerat Hefti: Es ist [PAGE 1036] natürlich so, der Titel, der Motionstext und die Begründung sind ein bisschen drei Paar Schuhe. Aber Sie wissen, für den Bundesrat ist immer der Motionstext relevant. In diesem Sinne geht es hier um den gewerbsmässigen Handel mit Nacktfotos und entsprechenden Filmaufnahmen von Kindern, der unter Strafe gestellt werden soll.

Der Handel - einfach, damit das auch noch klargestellt ist -, der Handel mit pornografischen Bildern von Minderjährigen ist schon heute verboten. Das ist also bereits entsprechend geregelt. Die Motion geht diesbezüglich weiter. Sie will auch Bilder einschliessen, die eben nicht pornografisch sind. Kinder sollen hier geschützt werden, sodass auch ihre Nacktbilder nicht weiterverbreitet werden und nicht jemand daran noch Geld verdient. Das ist gewerbsmässiger Handel. Wir gehen davon aus, dass mit dem gewerbsmässigen Handel eben nur der gewerbsmässige Verkauf von Nacktbildern erfasst wird und nicht auch der Konsum, wie die Motionärin in der Begründung schreibt. Im Motionstext lesen wir ausschliesslich, dass es um den gewerbsmässigen Verkauf geht.

Unter diesen Voraussetzungen war der Bundesrat der Meinung, dass er Ihnen die Annahme dieser Motion empfehlen kann. Er hat aber - das hat der Sprecher der Minderheit auch gesagt - darauf hingewiesen, dass bei der Umsetzung dieser Motion sich dann schon noch ein paar schwierige Abgrenzungsfragen stellen: Was genau wird unter einem Nacktfoto verstanden, wenn das ein neuer Tatbestand sein soll? Da geht es dann um die Abgrenzung zu pornografischen Bildern. Wie gesagt, deren Herstellung, Verbreitung, Besitz und Konsum sind ja bereits heute strafbar.

Auch der Begriff "Posing-Bilder" wäre zu definieren. Wenn wir die Kobik fragen, sagt sie, ein typisches Posing-Bild sei ein gestelltes Bild, bei dessen Herstellung klar auf das Kind eingewirkt worden sei. Das Kind ist aber noch teilweise bekleidet. Das steht jetzt im Widerspruch zum Motionstext - dort steht, es gehe um Nacktfotos -, weil gemäss Fachstelle auf einem Posing-Bild offenbar durchaus auch ein teilweise bekleidetes Kind sein kann. Posing-Bilder sind eben nach dieser Definition gar nicht Nacktbilder.

Verschiedene unter Ihnen haben nun erwähnt, dass seit der Einreichung der Motion und seit der Stellungnahme des Bundesrates ein Entscheid durch das Bundesgericht gefällt wurde. Es geht um ein Urteil vom 18. Februar dieses Jahres zum Thema Pornografie. In diesem Entscheid weitet das Bundesgericht die Definition von Kinderpornografie aus. Der Bundesrat wird dann natürlich bei der Umschreibung, welche Art von Bildern von der neuen Strafnorm erfasst werden, sicher auch dieses Urteil berücksichtigen. Es stellt sich nämlich nach diesem Entscheid tatsächlich die Frage, welche Bilder noch nicht unter den Pornografietatbestand fallen.

Herr Ständerat Caroni hat gefragt, ob die Kobik diesen neuen Entscheid auch in ihrer Arbeit berücksichtigen wird. Das kann ich Ihnen zusichern. Selbstverständlich kann und muss die Kobik den Bundesgerichtsentscheid aufnehmen, durch den der Tatbestand respektive die Definition, was alles unter Pornografie fällt, ausgeweitet wurde.

Wenn die Kobik dann aber gemäss diesem ausgeweiteten Begriff systematisch Material überprüfen soll, dann kommen wir irgendwann zur Ressourcenfrage. Die hätte ich Ihnen im Zusammenhang mit dieser Motion auch irgendwann gestellt. Man kann einer solchen Behörde nicht immer neue Aufgaben geben. Eine solche Überprüfung ist ausserordentlich aufwendig, das müssen Sie sich vorstellen. Die Kobik kann ja auch Websites sperren lassen. Aber da muss sie eben auch überprüfen, ob die Straftatbestände erfüllt sind.

Bei dieser Frage wird die Kobik sicher auch diesen neuen Bundesgerichtsentscheid berücksichtigen. Deshalb ist es zumindest legitim, die Frage zu stellen, ob nach diesem Bundesgerichtsentscheid diese Motion nach wie vor nötig ist. Herr Ständerat Jositsch hat gesagt, er habe es lieber, wenn der Gesetzgeber die Gesetze macht, nicht das Bundesgericht. Das habe ich auch lieber. Das ist auch Ihre Aufgabe. Hier sind wir allerdings schon dermassen in einer offenen Diskussion darüber, wie diese Abgrenzungsproblematik überhaupt neu geregelt werden kann, dass man nicht sagen kann, das Bundesgericht habe an Ihrer Stelle legiferiert. Vielmehr hat es versucht, eine Unklarheit zu beseitigen. Diese Unklarheit wurde in dem Sinne beseitigt, wie es diese Motion will. Der Tatbestand wurde ausgeweitet. Man kann daher nicht sagen, das Bundesgericht habe an Ihrer Stelle legiferiert, sondern es hat versucht, zu einer Klärung beizutragen.

Der Bundesrat hat Ihnen die Annahme empfohlen. Ich muss es Ihnen überlassen, ob Sie nach dem Bundesgerichtsentscheid auch der Meinung sind, damit habe man in genau jener Richtung eine Klärung herbeigeführt, wie es die Motionärin wollte. Ob Ihnen das genügt oder nicht, das müssen Sie entscheiden.

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