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Wicki Franz · Ständerat · 2002-03-05

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-03-05

Wortprotokoll

Artikel 8 über Informationsrechte der Ratsmitglieder muss in einem grösseren Zusammenhang der parlamentarischen Informationsrechte gesehen werden. Aufbauend auf Artikel 8 legen die Artikel 149, 152, 153 und 165 die Informationsrechte der Kommissionen und Delegationen fest. Ihre Kommission folgt im Wesentlichen dem Konzept des Nationalrates. Dieses Konzept stützt sich auf Artikel 153 Absatz 4 der Bundesverfassung, wonach das Parlament bzw. die Kommissionen Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen haben. Das bisherige Recht beruht demgegenüber im Wesentlichen auf der Verfügungsmacht des Bundesrates über die Informationen. Nur im Bereich der Oberaufsicht existieren gesetzliche Informationsansprüche des Parlamentes, die teilweise immer noch auf dem Grundsatz beruhen, dass der Kontrollierte und nicht der Kontrolleur darüber entscheidet, welche Informationen für eine wirksame Kontrolle benötigt werden.

Wie sind nun die Positionen des Nationalrates und des Bundesrates bei Artikel 8? Vorgeschlagen wird, dass ein Ratsmitglied Anspruch auf die zur Ausübung des parlamentarischen Mandates erforderlichen Informationen hat. Einschränkungen haben wir in Absatz 2 hinsichtlich des Schutzes der Entscheidfindung im Bundesratskollegium, im Bereich des Staatsschutzes und beim Persönlichkeitsschutz. Wichtig in diesem Zusammenhang sind auch Artikel 9 über das Amtsgeheimnis und Artikel 14 über die Disziplinarmassnahmen. Die Ratsmitglieder unterstehen auch dem Amtsgeheimnis, falls sie vertrauliche Informationen und Geheiminformationen erhalten. Es drohen ihnen Sanktionen, wenn sie das Amtsgeheimnis verletzen. Der Bundesrat stellt sich dagegen, dass bei einem Konflikt zwischen dem Bundesrat und einem Ratsmitglied oder einer Kommission über die Ausübung der Informationsrechte das dreiköpfige Ratspräsidium definitiv entscheidet. Nach seiner Auffassung soll das Ratspräsidium nur vermitteln, hat aber in diesem Verfahren kein Akteneinsichtsrecht, und im Fall einer Nichteinigung muss der Bundesrat nur einen Bericht vorlegen. Der Nationalrat ist dem Bundesrat ein Stück weit entgegengekommen, indem verdeutlicht wird, dass im Konfliktfall zwischen einem Ratsmitglied einerseits und dem Bundesrat andererseits zuerst vermittelt werden soll, bevor das Ratspräsidium entscheidet. Am Letztentscheidungsrecht des Ratspräsidiums und am absoluten Einsichtsrecht des Ratspräsidiums wurde festgehalten.

Ihre Kommission beantragt eine differenziertere Lösung des Letztentscheidungsrechtes. Dort, wo es darum geht, ob eine Information zur Ausübung des parlamentarischen Mandates dient, folgt Ihre Kommission dem Nationalrat und gewährt das letzte Wort dem Ratspräsidium. Es kann nach Auffassung der Kommission nicht Sache des Bundesrates sein, darüber zu entscheiden, ob eine bestimmte Information zur Erfüllung der Aufgaben des Parlamentes notwendig ist oder nicht.

Dort hingegen, wo definiert werden muss, ob ein Fall gemäss Artikel 8 Absatz 2 bzw. Artikel 149 Absatz 1bis vorliegt, folgt Ihre Kommission dem Bundesrat und gewährt diesem das Letztentscheidungsrecht. Im Interesse des verfassungsrechtlich geschützten Kollegialprinzips muss er seine internen Meinungsbildungsprozesse vor dem Zugriff des Parlamentes in eigener Kompetenz schützen können. Er ist auch am besten geeignet, um Geheimhaltungsinteressen des Staatsschutzes und Anliegen des Persönlichkeitsschutzes in letzter Instanz beurteilen zu können.

Ihre Kommission spricht sich dort für die Lösung des Nationalrates aus, wo das Ratspräsidium als Vermittlungsinstanz mit uneingeschränktem Akteneinsichtsrecht eingesetzt wird.