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Quadranti Rosmarie · Nationalrat · 2016-12-06

Quadranti Rosmarie · Nationalrat · Zürich · Fraktion BD · 2016-12-06

Wortprotokoll

Ich wollte eigentlich nicht mehr sprechen, aber jetzt möchte ich zu Artikel 14 Absatz 3 etwas Licht ins Dunkel bringen, also zur Frage: Was hat die Mehrheit mit der Aufnahme dieser Bestimmung gemeint? Ich gebe Kollegin Munz Recht: In der Kommission konnte der Begriff "Reihenversuche" nicht genau definiert werden. Ich möchte hier auch zuhanden des Amtlichen Bulletins begründen, was die Mehrheit damit meinte. Wir haben auch in der Kommission gesagt, dass diese Frage dann noch einmal im Ständerat diskutiert werden muss. Aber ich gebe hier zuhanden dieses Rates eine Begründung.

Freilandversuche mit gentechnisch veränderten Organismen sind wegen Zerstörungsaktionen und Vandalenakten in der gegenwärtigen Situation nur in sogenannten Protected Sites möglich. Es handelt sich um Areale, die durch besondere technische Sicherheitsmassnahmen eingegrenzt sind und organisatorisch durch Überwachungs- und Alarmkonzepte geschützt werden. Es existiert heute in der Schweiz eine Protected Site. Innerhalb dieser besonders geschützten Areale finden vor allem - es wurde gesagt - mehrjährige Forschungsversuche zu grundlegenden biologischen und agronomischen Fragestellungen statt, mit denselben [PAGE 2050] Pflanzenarten und bestimmten Eigenschaften. Es gibt zum Beispiel Reihenversuche zur Krankheitsresistenz bei Weizen oder Kartoffeln. Während dieser mehrjährigen Versuche entwickeln sich die Kenntnisse weiter. Oft führen die neugewonnenen Erkenntnisse zu grundsätzlichen Fragestellungen, mit der Notwendigkeit, weitere, leicht unterschiedlich gentechnisch veränderte Genotypen im Feld zu testen.

Unter der geltenden Regelung muss für jede neue, im ursprünglichen Gesuch nicht vollumfänglich beschriebene Pflanzenlinie ein neues Gesuch eingereicht werden. Auch wenn die neuen pflanzlichen Linien sehr ähnlich zu den bereits bewilligten sind, führt dies für die Gesuchstellerin und die beteiligten Ämter zu einem neuen Verfahren, das mindestens sechs Monate dauert und die Forschung dadurch um mindestens ein Versuchsjahr verzögert. Insbesondere ist es der zeitliche Aufwand zur Gesuchsausarbeitung, den die Mehrheit verhindern will. Es ist auch so, dass dieser Aufwand für eine normale Forschungsgruppe schwierig zu betreiben ist. Um die regulatorischen Rahmenbedingungen für solche Versuche so zu gestalten, dass diese zeitlich, personell und finanziell aufwendigen Dinge reduziert werden können, kam der Antrag der Mehrheit zustande, und deshalb wurde diesem Artikel 14 ein Absatz 3 angefügt.

Es muss hier aber gesagt werden, auch das zuhanden des Amtlichen Bulletins: Der Bundesrat muss auf Verordnungsstufe ein Rahmenbewilligungssystem vorsehen, das diese Rahmenbedingungen beinhaltet. Es muss eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Rahmenbewilligung bleiben, dass die zu bewilligenden Tätigkeiten als Kategorie genügend bestimmt beschrieben werden können und sich die zuständigen Aufsichtsbehörden effektiv Möglichkeiten zum Einschreiten bewahren.

Die Absicht, den administrativen Aufwand bei jenen Punkten zu reduzieren, die wir als unproblematisch erachten, und das Erfordernis eines Rahmenbewilligungsverfahrens auf Verordnungsstufe haben zum Antrag der Mehrheit geführt. Und wie gesagt, diese Fragen sollen im Ständerat tatsächlich auch noch einmal angeschaut werden.