Abate Fabio · Ständerat · 2016-12-06
Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2016-12-06
Wortprotokoll
Mit dieser Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, eine Gesetzesrevision vorzubereiten, sodass der gewerbsmässige Handel mit Nacktfotos und entsprechenden Filmaufnahmen von Kindern künftig unter Strafe gestellt wird.
Die Begründung der Motion erinnert uns an einen Fall, in dem mehrere Personen weltweit festgenommen wurden. Es ging um eine Firma, die Richtung Schweiz mehrere Hundert Filme mit nackten Jungen verkauft oder geliefert hatte. Bilder von Kindern ohne pornografischen Inhalt sind keine Kinderpornografie. Aber wir wissen, dass der Handel mit pornografischen Bildern von Minderjährigen bereits verboten ist.
Die Motion geht weiter und will auch Bilder einschliessen, die nicht pornografisch sind. In diesem Sinn sollen Kinder generell geschützt werden, sodass Nacktbilder von Kindern nicht weiterverbreitet werden und niemand damit Geld verdienen kann. Mit dem geltenden Recht könnten nur zivilrechtliche Normen die Persönlichkeit von fotografierten nackten Minderjährigen schützen. Heute gilt, dass das blosse Fotografieren eines nackten Kindes, ohne dass das Bild pornografisch ist, ohne Einsatz von Zwang und ohne Eindringen in den Geheim- oder Privatbereich, weder die sexuelle Integrität des Kindes noch seine Freiheit, noch seinen Geheim- oder Privatbereich verletzt.
Es geht hier nur um das Recht am eigenen Bild, d. h. um Persönlichkeitsschutz. In der Schweiz gewährleistet das Zivilrecht diesen Schutz, und zwar in den Artikeln 28 und 28k ZGB. Aber bei der Verbreitung von Nacktbildern im Internet ist es für die Opfer besonders schwierig, wenn nicht gar unmöglich, ihre Bilder auf dem zivilrechtlichen Weg aus dem Internet zu entfernen. Das Strafrecht bietet hier gegenüber dem Zivilrecht gewisse Vorteile. Das Opfer muss nicht selber jeden Betreiber einer Website, auf der das Bild erscheint, auffordern, das Bild zu löschen. Das verfügt die Strafverfolgungsbehörde direkt. Ist der Betreiber im Ausland, stellt sie ein Rechtshilfegesuch. Ist der Betreiber der Website unbekannt, so kann er mit strafprozessualen Zwangsmassnahmen identifiziert werden.
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion. Der Nationalrat hat die Motion in der Frühjahrssession ohne Gegenstimme angenommen. Die Kommission hat der Motion mit 5 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. [GZ]
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.