Müller Philipp · Ständerat · 2016-12-07
Müller Philipp · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2016-12-07
Wortprotokoll
Also, versuchen wir, Ordnung in das Geschäft zu bringen! Ich gebe mir Mühe. Sie können vielleicht verstehen, dass man nach sechs Stunden Beratung in der Kommission manchmal auch etwas den Faden verliert.
Zu Absatz 8: Den ursprünglichen Beschluss des Ständerates, also Ihres Rates, sehen Sie links auf der Fahne. Da geht es, könnte man sagen, um die Massnahmen der Stufe drei, wenn die Massnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 usw. nicht die gewünschte Wirkung erzielen. Es war dem Nationalrat ein Anliegen, hier auch die Grenzgängerproblematik aufzunehmen. Das hat der Nationalrat gemacht, indem er einen neuen Artikel 21abis, "Abhilfemassnahmen bei Grenzgängerbewilligungen", eingefügt hat. Der Kommission hat es nicht gefallen, dass hier die Gesetzeslogik von Absatz 8, wie ihn Ihr Rat beschlossen hat, durchbrochen wird. Es heisst hier: "Der Bundesrat entscheidet ..." Unser Rat sagt aber in Artikel 21a Absatz 8, dass der Bundesrat der Bundesversammlung zusätzliche Massnahmen unterbreitet. Er stellt also Antrag, entscheidet aber nicht selber.
Die Formulierung von Artikel 21abis bildet einen Teil des ursprünglichen nationalrätlichen Konzepts, war aber auch Teil des Minderheitsantrages I bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen - Sie kennen das alles.
Nun haben wir versucht, das Anliegen des Nationalrates, also die Grenzgängerproblematik, oder Anliegen einer Wirtschaftsregion, zum Beispiel des Tessins, aufzunehmen und der Gesetzeslogik entsprechend in diesen Absatz 8 einzubauen. Sie sehen, dass wir hier schreiben: "... kann ein Kanton beim Bundesrat weitere Massnahmen beantragen." Hier steht also der Begriff "Massnahmen". Beim Nationalrat ist hier von "Abhilfemassnahmen" die Rede. In der Kommission haben wir uns auch eingehend mit diesem Thema auseinandergesetzt und haben diskutiert, was der Unterschied zwischen Massnahmen und Abhilfemassnahmen sei.
Ich mache hier deutlich, dass wir mit "Massnahmen" auch Abhilfemassnahmen meinen, wie das in Absatz 8 ursprünglich vorgesehen war und wie es auch der Nationalrat formuliert hat, dies gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Freizügigkeitsabkommens. Das kennen Sie, diese Bestimmung beginnt mit folgendem Wortlaut: "Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen tritt der Gemischte Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Abhilfemassnahmen zu prüfen."
Mit "Massnahmen" bleiben wir also einerseits von der Terminologie her in der Logik Ihres Rates, in der Logik des ständerätlichen Beschlusses zu Absatz 8, während wir andererseits insofern eine Brücke bauen, als wir das so [PAGE 1040] interpretieren, dass auch Abhilfemassnahmen gemeint sind - Abhilfemassnahmen jeglicher Art, insbesondere aber auch Abhilfemassnahmen gemäss diesem vielzitierten Artikel 14 Absatz 2 des Freizügigkeitsabkommens.