Büttiker Rolf · Ständerat · 2002-03-05
Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-03-05
Wortprotokoll
Ich kann in weiten Teilen den Ausführungen von Herrn Stähelin folgen. Ich bin mit einigen Punkten, die er aufgezählt hat, einig. Nur muss ich sagen, dass der Begriff Sistierung, wie ihn die Minderheit formuliert, eigentlich nicht taugt, um hier eine "Lex Hess Peter" aufzubauen. Wenn Herr Stähelin konsequent gewesen wäre, hätte er natürlich von einem Rücktritt sprechen müssen. Ich habe mich als Nichtjurist bei einschlägigen Vertretern des Privatrechtes erkundigt: Der Begriff Sistierung, so wie er hier bei einigen Buchstaben von Artikel 12 Absatz 1 verwendet wird, ist gemäss der Wissenschaft nicht brauchbar, denn ein Aussetzen oder eine Sistierung von Verwaltungsratsmandaten gibt es im schweizerischen Recht nicht. Wer von der Generalversammlung gewählt wird und die Wahl annimmt, ist Verwaltungsrat. Die Beendigung des Verwaltungsratsmandates geschieht mit Ablauf der Amtsdauer, mit Abberufung oder Rücktritt oder aus weiteren speziellen Beendigungsgründen. Ein Pausieren, ein Aussetzen, ein Sistieren des Mandates als Verwaltungsrat ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Die wichtigste Pflicht des Verwaltungsrates ist es - das kommt dazu -, an den Organfunktionen des Gesamtverwaltungsrates teilzunehmen. Der Verwaltungsrat muss mitwirken und an den Verwaltungsratssitzungen teilnehmen. Das kann man nachlesen in Forstmoser, Meyer, Hayoz, Nobel etc. Damit ist bereits klar, dass eine Auszeit eines Verwaltungsrates gegen seine Mitwirkungspflicht verstösst. Der Verwaltungsrat, der durch Verletzung seiner Pflichten einen Schaden verursacht, ist gemäss Artikel 754 OR dafür verantwortlich. Eine Sistierung des Verwaltungsratsmandates begründet aus privatrechtlicher Sicht klar und eindeutig einen Tatbestand der Haftung als Verwaltungsrat. Dies könnte allenfalls durch ein öffentlich-rechtliches Gesetz abgeändert bzw. ausgeschlossen werden, worin ausdrücklich festgelegt würde, dass die Rechte und Pflichten des National- und Ständeratspräsidenten aus Verwaltungsratsmandaten vom Antritt der Präsidialzeit bis zu deren Ende eo ipso ruhen. Ein solches öffentlich-rechtliches Gesetz, Herr Stähelin, würde aber mit Sicherheit dem Rechtssystem widersprechen und wäre sehr ungewöhnlich. Wenn ein solches Gesetz trotzdem erlassen würde, ginge es als Lex specialis dem OR wohl vor.
Auf jeden Fall ist im Voraus zu sagen, dass mit einer Formulierung, wie die Minderheit sie bei Artikel 12 vorschlägt, grosse Abgrenzungsprobleme und rechtliche Probleme in der Praxis entstehen würden. Fazit: Aus aktien- beziehungsweise privatrechtlicher Sicht ist eine Sistierung eines Verwaltungsratsmandates unzulässig und begründet einen Haftungstatbestand. Ob es rechtlich zulässig wäre, dies durch das Parlamentsgesetz abzuändern, ist höchst fraglich. Es wäre auf jeden Fall ein Widerspruch zum Rechtssystem. Um die Probleme zu vermeiden, die daraus entstehen würden und die dann sicher auch nicht im Interesse des Antragstellers wären, möchte ich Ihnen beliebt machen, der Mehrheit zu folgen, für Transparenz zu sorgen und keinen Rechtstatbestand zu schaffen, der mehr Probleme aufwirft als er löst.