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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-12-07

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-12-07

Wortprotokoll

Es ist jetzt viel über diesen Absatz gesagt worden. Einfach nochmals kurz der Unterschied zwischen dem, was Ihnen Ihre Kommission vorschlägt, und dem, was der Nationalrat entschieden hat: Ihre Kommission möchte hier wieder den Begriff "innert kurzer Frist" einfügen. Das macht Sinn, um eben auch zu zeigen, dass es vorwärtsgehen muss. Herr Ständerat Bischof hat aber auch gesagt, es solle in dieser Hinsicht nichts Übermenschliches verlangt werden. Aber man möchte, dass diese Dossiers dann auch tatsächlich unterbreitet werden.

Der Nationalrat hat ja diesen Passus ursprünglich eingefügt, im Unterschied zu dem, was Sie vorher entschieden hatten, dass man eben passende Dossiers schickt und der Arbeitgeber dann die geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung einlädt. Es ist schon wichtig, dass man hier Klarheit schafft. Was mit "passenden Dossiers" gemeint ist, ist klar. Wir erwarten von den RAV, dass sie sich überlegen, wer für eine entsprechende Stelle passen könnte. Dass dann der Arbeitgeber noch schaut, ob diese Personen wirklich geeignet sind, ist in Ordnung. Es ist aber nicht reine Willkür, dass man das hier noch einmal völlig neu prüft. Denn es wurde auch vonseiten des Seco in der Kommission gesagt: Die RAV überlegen sich schon etwas, sie schicken also nicht irgendwelche Dossiers. Von daher ist diese Überprüfung von Stellensuchenden durch den Arbeitgeber klar.

Wenn es objektive Gründe gibt, warum diese Geeignetheit nicht vorhanden wäre, soll es möglich sein, jemanden nicht einzuladen. Im Nationalrat wurde folgendes Beispiel genannt - ich wiederhole dies hier zuhanden der Materialien -: Wenn eine potenzielle Arbeitnehmerin nur vormittags arbeiten kann, und es handelt sich um eine Stelle, bei der man nachmittags arbeiten muss, wäre dies ein objektives Kriterium; das hat das RAV so vielleicht nicht gewusst. Aber sonst gibt es jetzt nicht noch einmal eine neue Überprüfung der Geeignetheit, sondern es geht nur darum zu überprüfen, ob objektive Kriterien dagegen sprechen, eine Kandidatin einzuladen; nur dann wird das so gemacht. Es ist wichtig, dass man das nochmals klarstellt.

Mit der Sanktionsregelung in Artikel 117a - der Kommissionssprecher hat darauf hingewiesen - wird ganz klar formuliert, dass man von einer Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung ausgeht, weil alles andere sonst auch sanktioniert wird.