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AB 208453

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2016-12-07

Wortprotokoll

Die Debatte, die wir jetzt führen, geht nicht so sehr um die Anträge der Mehrheit oder der Minderheit in dieser Frage, sondern es ist eine Debatte darüber, was die ständerätliche Kommission gestern gegenüber der nationalrätlichen Version geändert hat. Da sind zwei ganz erhebliche Änderungen vorgesehen.

Die erste Änderung betrifft den Begriff der überdurchschnittlichen Arbeitslosigkeit. Der Nationalrat schlägt uns vor, die Meldepflicht nur gelten zu lassen bei einer "erheblich über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit". Die Kommissionsmehrheit schlägt Ihnen vor, die Formulierung "über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit" zu wählen. Das bedeutet - entgegen dem, was im Nationalrat gesagt worden ist, und ich bitte da auch die Bundesrätin, das zur Auslegung dann zu bestätigen - Folgendes: Es ist nicht eine Arbeitslosigkeit von 10 bis 15 Prozent, wie dort wiederholt gesagt worden ist, nötig, um die Meldepflicht auszulösen, sondern lediglich eine über dem Durchschnitt liegende Arbeitslosigkeit.

Nun ist dies vielleicht, wenn die Arbeitslosigkeit 0,1 Prozentpunkte über dem Durchschnitt liegt, nicht der Fall. Wenn also in einem Bereich die Durchschnittsarbeitslosigkeit bei 3 Prozent liegt und in einer bestimmten Berufsgruppe, in einem bestimmten Gebiet sind 3,1 Prozent erreicht, dann ist wahrscheinlich die Überdurchschnittlichkeit noch nicht gegeben. Aber wenn sie dann in diesem Beispiel 5 Prozent erreicht, dann ist sie gegeben. Das heisst, wir gehen zurück auf den Begriff der überdurchschnittlichen Arbeitslosigkeit und lassen alle Steigerungen des Nationalrates weg, die dazu geführt hätten, dass diese Klausel überhaupt nicht angewendet werden könnte, weil es praktisch keine Berufsgruppen und Regionen mehr gegeben hätte, wo das zur Anwendung gekommen wäre. [PAGE 1045]

Die zweite wesentliche Änderung betrifft hier wieder die Wirtschaftsregionen und die Kantone. Sie haben gesehen, dass Ihre Kommission Ihnen im letzten Satz vorschlägt: "Die Massnahmen können auf Wirtschaftsregionen beschränkt werden." Das bedeutet, dass Massnahmen ergriffen werden können, die nur für eine Wirtschaftsregion gelten. Da ist es auch möglich, dass das nur für einen Kanton gilt. Das beste Beispiel ist der Kanton Tessin. Aber der Kanton Tessin ist nicht das einzige Beispiel. Es ist auch denkbar, dass die Massnahmen auf zwei oder drei Kantone, die eben für eine bestimmte Berufsgruppe eine Wirtschaftsregion bilden, beschränkt werden.

Das hat zur Folge, dass der Bundesrat wesentlich mehr Handlungsmöglichkeiten bekommt, und auch - dies wieder ein wichtiges Anliegen der ehemaligen Minderheit I -, dass die Kantone damit wesentlich mehr Mittel in die Hand bekommen. Denken Sie an das Beispiel des Kantons Genf. Der Kanton Genf hat heute schon, wenn wir offen sind, FZA-widrige Zulassungsregelungen, das sogenannte Genfer Modell, beschlossen. Das ist nach wie vor in Kraft; das gilt. Solche Möglichkeiten für Kantone sollen weiterhin ex lege möglich sein. Das bedeutet im Ergebnis auch, dass, wenn Massnahmen im Graubereich des Freizügigkeitsabkommens beschlossen würden, eine entsprechende Verletzung sicher auch von der EU als wesentlich geringfügiger beurteilt würde, wenn sie nur für einen kleinen Teil der Schweiz gelten würde und nicht für die ganze Schweiz.

Das heisst, die zwei Änderungen, die Ihnen hier die Kommission vorschlägt, sind dann auch im weiteren Ablauf wesentlich, weil der Begriff einer "erheblich" über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit, den wir gestrichen haben, dann auch in den Absätzen 3ff. gestrichen wird.