Müller Philipp · Ständerat · 2016-12-07
Müller Philipp · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2016-12-07
Wortprotokoll
Ihre Kommission hat hier die Version des Nationalrates übernommen. Der wesentliche Unterschied der neuen Version von Absatz 5 ist, dass der Begriff der inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ersetzt worden ist und jetzt von all jenen die Rede ist, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung angemeldet und stellensuchend sind. Das bedeutet, dass die Regelung voll FZA-konform ist.
Es wird ja immer wieder kolportiert, damit könnten sich Dutzende oder gar Hunderte von Millionen EU-Bürgerinnen und -Bürger bei einem Arbeitsvermittlungszentrum einschreiben, die dann sozusagen Inländerinnen und Inländer wären, und aus dem Inländervorrang würde ein Ausländervorrang. Ich möchte dem entgegenhalten: Wir haben ein Freizügigkeitsabkommen, das seit dem 1. Juni 2002, also seit über vierzehn Jahren, in Kraft ist. Wir haben diese Frage in der Kommission eingehend diskutiert, nicht gestern, schon in der ersten Runde. Wir haben da abklären lassen, wie es sich in diesem Zusammenhang empirisch verhält, also auf Erfahrungen beruhend.
Es ist ja nicht neu, dass Grenzgängern, EU-Bürgern, gemäss Anhang I des Freizügigkeitsabkommens die Möglichkeit offensteht, sich in die Schweiz zu begeben, drei Monate in der Schweiz zu bleiben und hier Arbeit zu suchen. Sie haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe, Arbeitslosengelder oder andere finanzielle Unterstützung. Sie dürfen bleiben und haben Anspruch auf die normalen Dienstleistungen eines RAV. Sie haben dann aber auch Pflichten: Sie müssen vermittlungsfähig sein; die Artikel 8 und 15 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind hier relevant. Sie müssen sich dem RAV zur Verfügung halten, und sie müssen finanziell unabhängig sein. Wenn sie länger als drei Monate bleiben, müssen sie eine Aufenthaltsbewilligung haben, sonst können sie nicht bleiben. Grenzgänger müssten eine Grenzgängerbewilligung haben. Es sind also Formalitäten einzuhalten, und es bestehen gewisse Hürden. Diese haben dazu geführt, dass in den letzten vier Jahren gerade einmal - ich muss die Zahl jetzt aus dem Kopf, aus der Erinnerung nennen - zwischen 90 und 160 Personen pro Jahr genau diese Möglichkeit genutzt haben. Man darf also sagen, dass das eine "quantité négligeable" ist, wie die Romands sagen. Das ist etwas, was wir zwar zur Kenntnis nehmen, was aber nicht relevant ist und schon gar nicht eine wesentliche, elementare Rolle im ganzen System der Personenfreizügigkeit oder in Bezug auf das Abkommen spielt, wie es die Schweiz eben seit über vierzehn Jahren anwendet.
Nun kann man sagen, dass es durch diese Massnahmen, die wir jetzt hier einführen, für EU-Bürger interessanter sei, sich quasi als Inländer privilegieren zu lassen. Nur muss man dem auch wieder entgegenhalten: Alle diese Hürden, die ich genannt habe - finanzielle Unabhängigkeit, Vermittelbarkeit, sich zur Verfügung halten, entsprechende Sprachkenntnisse, die ja für die Vermittelbarkeit Voraussetzung sind usw. -, bleiben natürlich. Das kann keine Geiss einfach wegschlecken, die Überwindung dieser Hürden ist nach wie vor eine Bedingung im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens. Man kann also sagen, es wird hier keine grössere Störung geben.
Man kann Absatz 5 eigentlich nur beurteilen, wenn man Absatz 6 dazunimmt. Sie sehen die Logik darin. Wir sagen also nicht "inländische Arbeitnehmer", machen dann aber noch Zusätze in der ersten Version Ihres Rates betreffend Arbeitnehmer, die bereits beim bisherigen Arbeitgeber tätig waren usw. Das wird in Absatz 6 festgehalten. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen von der Meldepflicht festlegen, das wurde in der Kommission ausführlich diskutiert. Wir haben eben die Variante des Nationalrates übernommen, damit wir hier keine Differenz mehr haben.
Die Logik des Ganzen ist, dass wir mit der Formulierung in Absatz 5 - angemeldet bei einer öffentlichen Arbeitsvermittlung - grundsätzlich FZA-konform bleiben wollen. In Absatz 6 sagen wir aber, der Bundesrat kann weitere Ausnahmen von der Meldepflicht und den Folgemassnahmen festlegen, weil die Meldepflicht ja eine Voraussetzung für die Folgemassnahmen, sprich Bewerbungsgespräche, ist. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Familienunternehmen. Ich gehe jetzt nicht so weit und sage, dass das eine Lex Föhn sei. Aber es geht natürlich auch um Familienangehörige von Unternehmern, die ohne irgendwelche Massnahmen eingestellt werden können. [PAGE 1048]
Ich muss auch betonen: Die Einschränkung per se haben wir ja schon dadurch, dass wir die Arbeitslosenquote als relevante Grösse bezeichnen. Wir sind hier also schon bei der zweiten Einschränkung. Die Arbeitslosenquote ist die eine; wir haben vorhin diskutiert, was erheblich und was nicht erheblich sein soll, das muss ich nicht wiederholen. Dann kann der Bundesrat alle Absurditäten - in der Kommission ist das Wort "absurd" gefallen - ausnehmen, beispielsweise Familienangehörige, bekannte Menschen, die im Büro eines Unternehmens vorsprechen, die Inländer sind, eine Stelle möchten und wissen, hier gibt es allenfalls Stellen, all jene, die sich selber bemühen, die Nachbarn, Bekannte sind, sich selber melden - all jene Personen, bei denen es unsinnig oder eben absurd wäre, wenn man sie zuerst zum RAV schickte, um ihnen eine Stelle geben zu können; all das ist ausgenommen. Daher muss man den Zusammenhang zwischen Absatz 5 und Absatz 6 herstellen.
Sie sehen, inhaltlich haben wir uns voll dem Nationalrat angeschlossen. Wir haben also bei den sehr wichtigen Absätzen 5 und 6 nur eine kleine Differenz zum Nationalrat. Es ist eher eine redaktionelle Differenz. Wir haben einzig festgestellt, dass der Nationalrat vergessen hat, "bei demselben Arbeitgeber" zu schreiben. Das muss natürlich so eingesetzt werden. Daher haben wir das hier korrigiert. Ansonsten gibt es materiell, inhaltlich, keine Differenz zum Nationalrat. Der Nationalrat hat "welche bereits früher bei einem Arbeitgeber tätig waren" geschrieben. Das würde den Kreis fast endlos ausweiten, auch über die Schweizer Grenze hinaus. Das war natürlich nicht die Absicht. Daher haben wir das, auf der Fahne Seite 4 oben, korrigiert mit "bei demselben Arbeitgeber".